Verfahrensgang
LG Chemnitz (Aktenzeichen 5 O 1523/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 10.06.2018, Az. 5 O 1523/16, abgeändert und die dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. K. aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 5.138,30 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Sachverständige war vom Landgericht mit Beschluss vom 27.10.2017 beauftragt worden, ein Rechtsgutachten zu der Frage zu erstellen, ob bei Zugrundlegung des klägerischen Sachvortrags der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch nach italienischem materiellem Recht dem Grunde, der Quote und der Höhe nach gegeben sei. Der Sachverständige hat sein schriftliches Rechtsgutachten vom 05.03.2018 vorgelegt und mit Rechnung vom 12.03.2018 eine Vergütung i.H.v. 4.250,00 EUR, Aufwendungsersatz i.H.v. 71,95 EUR sowie Umsatzsteuer i.H.v.821,17 EUR geltend gemacht. Er beansprucht dabei eine Vergütung zu einem Stundensatz von 125,00 EUR entsprechend der Honorargruppe 13 nach § 9 Abs. 1 JVEG.
Der Bezirksrevisor des Landgerichts ... hat in seiner Stellungnahme vom 03.05.2018 gemeint, der gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG vorzunehmenden Ermessensausübung werde durch Zubilligung eines Stundensatzes von 110,00 EUR (Honorargruppe 10) Genüge getan; eine Gewährung der Honorargruppe mit dem höchsten Stundensatz komme nicht in Betracht, da mithilfe des Gutachtens lediglich die Schlüssigkeit der Klage unter Anwendung des italienischen materiellen Rechts habe geklärt werden sollen.
Das Landgericht hat mit dem im Tenor genannten Beschluss vom 10.06.2018 den an den Sachverständigen zu zahlenden Betrag auf 4.531,40 EUR festgesetzt. Dabei hat es zum einen den Aufwendungsersatz für die gefertigten Ablichtungen gem. § 7 Abs. 2 JVEG geringfügig gekürzt. Zum anderen hat es entschieden, der angemessene Stundensatz für die Vergütung sei nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG anhand der Honorargruppe 10 mit 110,00 EUR zu bemessen.
Mit seiner am 06.07.2018 eingegangenen Beschwerde wendet sich der Sachverständige gegen die Einordnung seiner beauftragten Tätigkeit in die Honorargruppe 10; er hält im Hinblick darauf, dass spezifische juristische Sonderkenntnisse des ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtssprache angefragt waren, eine Eingruppierung in die höchste Honorargruppe 13 zu einem Stundensatz vom 125,00 EUR für angemessen.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.07.2018 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde des Sachverständigen hat auch in der Sache Erfolg.
1. Da die Erstattung von Gutachten über ausländisches Recht in der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz keiner Honorargruppe zugewiesen wird, ist die von dem gerichtlichen Sachverständigen vorliegend erbrachte Leistung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 JVEG unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen einer der in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG aufgeführten Honorargruppen zuzuordnen.
Es mag sein, dass - wie das Landgericht ausführt - kein freier Markt für die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Rechtsgutachters für ausländisches Recht besteht. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der im Rahmen eines konkreten Mandats ebenfalls derartige Fragen zu beantworten hat, gibt es indessen durchaus einen Markt. Dem Senat ist bekannt, dass bei Rechtsanwälten mit Kenntnissen in besonderen, nicht häufig bearbeiteten Gebieten - noch dazu bei Fällen mit internationalem Bezug - regelmäßig Stundensätze von deutlich über 125,00 EUR ausgehandelt werden. Deren Tätigkeit ist durchaus mit der hier beauftragten vergleichbar. Angesichts der Tatsache, dass das Landgericht die normale Fachkenntnis eines deutschen Volljuristen vorliegend nicht für ausreichend erachtete, sondern gezielt einen Wissenschaftler und Professor für internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung mit Sonderkenntnis des italienischen Rechts beauftragte, erscheint die Einordnung seiner Tätigkeit in die höchste Honorargruppe Nr. 13 zu einem Stundensatz von 125,00 EUR durchaus angemessen.
2. Gegen die (geringfügige) Kürzung der ursprünglich geltend gemachten Aufwendungen wendet sich der Sachverständige mit seiner Beschwerde nicht.
3. Der an ihn auszuzahlende Betrag berechnet sich daher wie folgt:
34,0 Stunden zu je 125,00 EUR (Honorar-Gr.13), §§ 8 Abs. 1, 9 m, -11
JVEG
4.250,00 EUR
Schreibaufwand, § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG 42,30 EUR
Ablichtungen, § 7 Abs. 2 JVEG 25,60 EUR
Zwischensumme 4.317,90 EUR
19 % Umsatzsteuer, § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG 820,40 EUR
Summe 5.138,30 EUR
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, Kosten nicht erstattet (§ 4 Abs. 6 JVEG).
Fundstellen
Haufe-Index 13025727 |
NJW 2019, 10 |
NJW 2019, 1236 |
NZI 2019, 248 |
ZInsO 2019, 864 |
DS 2019, 135 |