Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Ehegatte eine Eigentümerbriefgrundschuld an einem ihm gemeinsam mit dem anderen Ehegatten gehörenden Grundstück mit Zustimmung des anderen Ehegatten an einen Dritten abgetreten, kann der spätere Insolvenzverwalter des anderen Ehegatten von dem Ehegatten, der das Abtretungsgeschäft vorgenommen hat, Auskunft über dessen Inhalt verlangen, soweit die im Innenverhältnis der Ehegatten bestehenden Auskunftsansprüche des Insolvenzschuldners auf ihn übergegangen sind.
Normenkette
InsO §§ 97, 80 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Görlitz (Beschluss vom 17.08.2011; Aktenzeichen 1 O 0237/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.9.2011 wird der Beschluss des LG Görlitz vom 17.8.2011 - 1 O 237/11 - abgeändert.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Klage bewilligt und ... Dresden, als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Gründe
Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Ehefrau eines Gemeinschuldners, die - gemeinsam mit ihrem Ehemann - Eigentümerin eines Grundstückes ist. Für die Miteigentümer als Gesamtberechtigte ist seit 14.11.2000 eine Eigentümerbriefgrundschuld über 450.000 DM im Grundbuch eingetragen, welche die Ehefrau mit Zustimmung des (späteren) Gemeinschuldners unter Übergabe des Grundschuldbriefes an einen unbekannten Dritten übertragen hat. Der Antragsteller beabsichtigt, die Ehefrau auf Auskunft und gegebenenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu den ihm im Einzelnen unbekannten Umständen der Grundschuldübertragung in Anspruch zu nehmen. Die hierfür begehrte Prozesskostenhilfe hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss verweigert, da eine Anspruchsgrundlage für den Antragsteller nicht ersichtlich sei.
Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Richtig ist zwar, dass § 97 InsO dem Insolvenzverwalter einen insolvenzverfahrensrechtlichen Auskunftsanspruch grundsätzlich nur gegen den Gemeinschuldner, nicht aber gegen Dritte einräumt (vgl. BGH NJW 1978, 1002; BGHZ 74, 379). Darauf kommt es hier indes letztlich nicht an. Denn auf den Insolvenzverwalter gehen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 80 Abs. 1 InsO auch die Auskunftsansprüche über, die dem Gemeinschuldner gegen einen Dritten zustehen (Ott/Vuia in MünchKomm zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, § 80 Rz. 43). Hier begründet die sachenrechtliche Sonderverbindung, die zwischen dem Gemeinschuldner und seiner Ehefrau aufgrund der Miteigentümergemeinschaft und der Gesamtberechtigung gem. § 428 BGB an der (ursprünglichen) Eigentümergrundschuld besteht, im Innenverhältnis der Eheleute - schon wegen § 430 BGB - eine nach Treu und Glauben aus dieser rechtlichen Gemeinschaft herrührende wechselseitige Auskunftspflicht. Infolge dessen kann der Gemeinschuldner als Mitgläubiger der am gemeinsamen Grundstück gemeinsam bestellten Eigentümergrundschuld zivilrechtlich von der mitberechtigten Ehefrau Auskunft darüber verlangen, welche Verfügung sie wem gegenüber (auch im Namen und mit Vollmacht des Gemeinschuldners) über die Grundschuld getroffen hat. Diesen Anspruch kann der Antragsteller aus übergegangenem Recht an Stelle des Gemeinschuldners gegenüber der Ehefrau geltend machen und hierfür auch Prozesskostenhilfe verlangen.
Da der Antragsteller nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Insolvenzmasse die zu erwartenden Prozesskosten nicht aufzubringen im Stande sein wird, liegen die Voraussetzungen der beantragten Prozesskostenhilfe auch in wirtschaftlicher Hinsicht vor. Der Senat hat daher die angefochtene Entscheidung des LG antragsgemäß abgeändert, wobei eine Kostenentscheidung nicht veranlasst war, weil Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
Fundstellen
FamRZ 2013, 134 |
NJW-RR 2012, 1006 |
ZIP 2012, 1770 |
NZI 2012, 458 |
ZInsO 2012, 1475 |
NotBZ 2012, 300 |