Leitsatz (amtlich)
1. Auch eine lediglich teilfettgedruckte Widerspruchsbelehrung kann nach dem optischen Gesamteindruck drucktechnisch hinreichend hervorgehoben sein.
2. Bei einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen Einmalzahlung, die nach Beginn der Leistungspflicht des Versicherers einen Kündigungsausschluss vorsieht, kann das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach langer Laufzeit verwirkt sein.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 1308/19) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Das Landgericht hat einen Bereicherungsanspruch aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag zutreffend verneint. Auch der Senat geht davon aus, dass die dem Kläger erteilte Belehrung auf Seite 4 des Versicherungsscheins (Anlage B 2) sowohl den inhaltlichen Anforderungen des § 5a VVG a.F. genügte als auch drucktechnisch hinreichend hervorgehoben war (1.). Unabhängig hiervon wäre ein Bereicherungsanspruch aber auch verwirkt (2.). Schließlich scheitert ein Anspruch auch daran, dass die Höhe der Nutzungszinsen nicht substantiiert dargelegt wird (3.).
1. Der Senat hat sich zu der Frage, ob auch die lediglich teilfettgedruckte Widerspruchsbelehrung der Beklagten den Anforderungen der Rechtsprechung genügt, bereits mehrfach geäußert. Im Beschluss vom 26. Oktober 2016 (4 U 1477/16 -, Rn. 2 - 4, juris) hat er zu einer identischen Widerspruchsbelehrung ausgeführt:
"Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Widerspruchsbelehrung der Beklagten auf Seite 1 des Versicherungsscheins in Verbindung mit der weiteren Belehrung in den Allgemeinen Informationen (K2) den Anforderungen des § 5a VVG a.F. entspricht.
Dem steht nicht entgegen, dass sich auf der ersten Seite des Versicherungsscheins in nicht hervorgehobener Schrift ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht befindet, welcher für sich genommen nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 5a VVG a.F. genügt. Dort heißt es nämlich u.a. nur: "Falls Sie nicht einverstanden sind, können Sie als Versicherungsnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines in Textform widersprechen. Weitere Einzelheiten zum Widerspruchsrecht finden Sie in den allgemeinen Informationen. Einen Hinweis darauf, dass der Lauf der Widerspruchsfrist erst mit Zugang auch der übrigen Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. beginnt, findet sich dort nicht. Durch die Bezugnahme auf die "allgemeinen Informationen" wird einem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher indes hinreichend deutlich klargemacht, dass es sich bei diesem Hinweis nicht um die abschließende Widerspruchsbelehrung handelt. Der Versicherungsnehmer wird durch die Formulierung hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass sich die detaillierte Belehrung erst in den "allgemeinen Informationen" befindet. Dass sich damit in dem Versicherungsschein selbst nur eine "Anbelehrung" findet, erschließt sich aus der Formulierung "weitere Einzelheiten".
Somit ist maßgeblich die Belehrung über das Widerspruchsrecht in den Allgemeinen Informationen. Die Hinleitung zu den allgemeinen Informationen genügt insoweit vor allem deshalb, weil sich das Widerspruchsrecht dort direkt im ersten Abschnitt befindet und somit - sofern die Vertragsunterlagen überhaupt zur Kenntnis genommen werden -nicht überlesen werden kann. Die dort enthaltene Widerspruchsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. geforderte drucktechnisch deutliche Form ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes gegeben, dass nur der erste Teil der Belehrung in Fettdruck gestaltet ist. Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2015 - IV ZR 284/12 - nicht entgegen. Ob eine Belehrung drucktechnisch hinreichend hervorgehoben ist, ist auch nach der Rechtsprechung des BGH eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, die sich stets nach dem optischen Gesamteindruck der konkreten Belehrung und ihrer Einbettung in den Gesamtbestand der übersandten Bedingungen beurteilt. Vorliegend findet sich die gesamte Widerspruchsbelehrung unter einer einzigen fett und in größerer Schrift gedruckten Überschrift in einem separaten Abschnitt, der keine weiteren Informationen als das Widerspruchsrecht enthält. Der nicht fettgedruckte Teil schließt sich unmittelbar an den fettgedruckten Teil a...