Leitsatz (amtlich)
1. Auch eine lediglich teilfettgedruckte Widerspruchsbelehrung kann nach dem optischen Gesamteindruck drucktechnisch hinreichend hervorgehoben sein.
2. Bei einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen Einmalzahlung, die nach Beginn der Leistungspflicht des Versicherers einen Kündigungsausschluss vorsieht, kann das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach langer Laufzeit verwirkt sein.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 1308/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 90.525,82 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines bei der Beklagten im Jahre 2002 policierten Versicherungsvertrages über eine Privatrente. Ausgestaltet war der Vertrag als Rentenversicherung auf das Leben mit sofort beginnender Rentenzahlung und wahlweiser Rentengarantiezeit (Anlage B2). Hinsichtlich des Inhalts und der drucktechnischen Ausgestaltung der Widerspruchsbelehrung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Nach geleisteter Einmalzahlung in Höhe von 100.000,00 EUR erhält der Kläger seit dem 01.03.2002 eine monatliche Rente in Höhe von 450,00 EUR. Mit Schreiben vom 09.01.2019 (Anlage K2) erklärte der Kläger den "Widerruf" der Versicherung unter Hinweis auf eine aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Die Beklagte hat den Widerspruch zurückgewiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar greife die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durch. Der Kläger habe aber dem Vertragsabschluss mit Schreiben vom 09.01.2019 nicht mehr widersprechen können, weil die maßgebliche Widerspruchsbelehrung in den dem Versicherungsschein vom 07.03.2002 beigefügten allgemeinen Informationen sowohl inhaltlich als auch formell den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne des § 5 a VVG a. F. entsprochen habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er eine Verurteilung der Beklagten in ursprünglich beantragtem Umfang begehrt. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt er seine Rechtsauffassung dahingehend, dass die ihm erteilte Widerspruchsbelehrung drucktechnisch nicht den Anforderungen an eine hinreichend deutliche Belehrung genügt habe, weil sie nur teilweise in Fettdruck abgesetzt sei. Im Übrigen sei sein Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt. Es fehle insoweit am erforderlichen Umstandsmoment. Schließlich sei sein Widerspruch auch nicht lediglich zur Renditemaximierung, wie von der Beklagten eingewandt, erfolgt. Ihm sei suggeriert worden, dass sich die Garantieverzinsung auf alle eingezahlten Beträge und nicht nur auf den Sparanteil beziehe und er sei infolge dessen davon ausgegangen, dass er einen wesentlich höheren Gewinn erzielen würde. Hätte er eher vom Widerspruchsrecht erfahren, hätte er auch früher dem Vertrag widersprochen.
Er beantragt,
1. Das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20.12.2019, Az.: 8 O 1308/19 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 90.525,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.554,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Hilfsweise, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 44.404,11 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Für das Berufungsverfahren im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 27.03.2020 Bezug. Die Einwände des Klägers in seiner Stellungnahme vom 21.04. greifen nicht durch.
1. Der Senat bleibt bei seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung, wonach der nur teilweise Fettdruck einer drucktechnisch hinreichenden Hervorhebung der gesamten Widerspruchsbelehrung nicht entgegensteht. Bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Auffassungsgabe erscheint es bei der vorliegenden Widerspruchsbelehrung ausgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer mitten im Satz aufhört zu lesen und ihm infolge dessen die nachfolgend mitgeteilten Umstände entgehen. Auch der Kläger gibt zwar an, mangels ordnungsgemäßer Belehrung sein Widerspruchsrecht nicht gekannt...