Leitsatz (amtlich)
1. Eine durch eine anwaltliche vertretene Partei ausdrücklich als solche bezeichnete Berufung gegen die Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils kann nicht als sofortige Beschwerde ausgelegt werden.
2. Eine Umdeutung kommt in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn das Rechtsmittel innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen ist und beantrag wird, es als Beschwerde zu bezeichnen.
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 23.02.2018; Aktenzeichen 8 O 2173/17) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts Dresden vom 23.2.2018 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5320,68 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien haben in dem Vorprozess zum Az 8 O 387/17 vor dem Landgericht Dresden einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Klägerin verpflichtete, einen Betrag in Höhe von 15.325 EUR an die Beklagte zu zahlen. Nachdem die Beklagte angekündigt hatte, ab dem 19.10.2017 die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich betreiben zu wollen, wies die Klägerin diesen Betrag mit Wertstellung zum 10.10.2017 an; mit Schriftsatz vom 11.10.2017 hat sie Vollstreckungsabwehrklage erhoben, mit der sie zugleich Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung begehrt hat. Die Beklagte hat den Anspruch wegen der Hauptforderung unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt. Es wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Teilanerkenntnis-und Endurteils des Landgerichts vom 23.2.2018 verwiesen, mit dem das Landgericht im Umfang des Anerkenntnisses und bezüglich des Anspruchs auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung die Beklagte verurteilt und den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt hat. Die Kosten des Rechtsstreits hat es insgesamt der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist der Klägerin am 1.3.2018 zugestellt worden. Mit am 13.3.2018 eingegangenem Schriftsatz hat sie ausschließlich gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils "Berufung" eingelegt. Zum Hinweisbeschluss des Senats vom 18.4.2018, in dem auf die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels hingewiesen wurde, vertritt sie die Auffassung, nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sei ihr Antrag vom 13.3.2018 als sofortige Beschwerde auszulegen. Das Urteil des Landgerichts habe die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung vermissen lassen und damit zu einer Unsicherheit in Bezug auf das zulässige Rechtsmittel geführt. Der Meistbegünstigungsgrundsatz gelte zudem bei falscher Wahl der Entscheidungsform.
Sie beantragt,
die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dresden 8 O 2173/17, verkündet am 23.2.2018, zugestellt am 1.3.2018, unter Aufrechterhaltung des Urteils im Übrigen die Beklagte verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Die Berufung war nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie richtet sich allein gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Weder dem Schriftsatz vom 15.4.2018 noch dem Schriftsatz vom 26.4.2018 ist zu entnehmen, dass die Klägerin über eine Abänderung der Kostenentscheidung hinaus noch eine Beschwer in der Hauptsache geltend macht. Eine solche Beschwer ist auch nicht ersichtlich, die Teilabweisung in dem angefochtenen Urteil beschränkt sich auf die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, für die nach Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 5.9.2017 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Berufung nicht nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz als zulässig anzusehen. Nach diesem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz dürfen die Parteien keinen Rechtsnachteil dadurch erleiden, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form verlautbart; ihnen steht deshalb sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung zulässig wäre (BGH, Beschluss vom 28. Januar 1999 - III ZB 39/98 -, Rn. 5, juris). Eine in der falschen Form ergangene Entscheidung, die eine derartige Privilegierung rechtfertigen würde, liegt hier indes nicht vor. Das Landgericht hat nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten seine Entscheidung zutreffend in der Form des Teilanerkenntnis-und Schlussurteils getroffen. Auch sonstige Fehler oder Unklarheiten des angefochtenen Urteils, die die Klägerin ohne nähere Darlegung für sich in Anspruch nimmt, liegen nicht vor. Ob das Fehlen einer vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung nach § 232 ZPO überhaupt dazu führen könnte, dass ein hiergegen nicht vorgesehenes Rechtsmittel als zulässig angesehen werden müsste (vgl. hierzu die Nachweise bei Zöller-Greger, aaO. § 232 Rn. 1a), bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war hier nach § 232 S. 2 ZPO entbeh...