Leitsatz (amtlich)
Die außergerichtlichen Anwaltskosten für die Abgabe einer Anfechtungserklärung i.S.d. § 7 Abs. 2 AnfG zur außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festsetzbar, weil Tätigkeiten dieser Art nicht der Vorbereitung, sondern der Vermeidung des Rechtsstreits dienen; sie sind als Schadenersatzforderung im Wege der Klage geltend zu machen.
Leitsatz (redaktionell)
Die (hier: unstreitige) außergerichtliche Tätigkeit des späterem Verfahrensbevollmächtigten, die wegen Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV möglicherweise zur Kürzung der Verfahrensgebühr fuhrt, ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwand des Gegners zu berücksichtigen (Hinweis auf BGH vom 22.01.2008, VIII ZB 57/07).
Verfahrensgang
LG Dresden (Beschluss vom 12.02.2008; Aktenzeichen 10 O 142/06) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 12.02.2003, der die Kosten erster Instanz behandelt, geändert.
Die von der Beklagten an die Klägerin nach dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 02.02.2007 zu erstattenden Kosten werden auf
18 996,74 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2007 festgesetzt.
2. Die weitergehende Beschwerde der Klägerin gegen den eben genannten Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Wert der Beschwerde: 4 667,57 EUR
Gründe
Die bei Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 14.02.2008 unter dem 28.02.2008 per Fax beim Landgericht zeitgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Die der Klägerin ani 28.11.2007 mit 4 476,07 EUR berechneten Kosten für die „außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung durch Anfechtungserklärung i.S.d. § 7 Abs. 2 AnfG” (Anlage zum Schriftsatz vom 28.11.07, GA II 269) sind nicht festsetzbar. Tätigkeiten dieser Art dienen nicht der Vorbereitung, sondern – gerade – der Vermeidung des Rechtsstreits. Mit ihnen soll erreicht werden, dass der Gegner der Forderung freiwillig entspricht. Folgerichtig ordnet der Bundesgerichtshof diese Kosten nicht als solche des Rechtsstreites ein und lehnt daher deren Festsetzung – in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung – ab (B.v. 20.10.05, I ZB 21/05; B.v. 27.04.06, VII ZB 116/05; B.v. 22.01.08, VIII ZB 57/07). Die Klägerin muss sie daher als Schadensersatzforderung per Klage geltend machen, wie sie es ursprünglich auch selbst beurteilt hat (Schriftsatz vom 27.06.07, GA II 216).
Aus den klägerseits bemühten BGH-Entscheiden vom 15.05.07 (BGHR 07, 845) und vom 30.01.07 (JB 07, 313) folgt nichts anderes. Beide beschäftigen sich mit der Frage, wie der Streitwert (dort je Rechtsmittelwert) zu berechnen ist, wenn auch vorprozessuale Anwaltskosten eingeklagt waren. Das hat mit der hier maßgeblichen Problematik nichts gemein. Diese Entscheidungen bekräftigen allenfalls, dass die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit des späteren Prozessbevollmächtigten zum Gegenstand der Klage nur dem materiell-rechtlichen, nicht dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch zugänglich sind.
Zu den anwaltlichen Reisekosten ist der angefochtene Beschluss hingegen nicht korrekt. Die Rechtspflegerin hat erläutert, dass die Einwände der Beklagten grundlos sind. Sie hat allerdings – teils – übersehen, dass auch die Umsatzsteuerbeträge nach VV 7008 anzusetzen sind. Deren Bezugspunkt ist die anwaltliche Vergütung. Und zu dieser zahlen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 RVO auch die Auslagen nach dem RVG, mithin die Reisekosten nach VV 7004, 7006, nicht nur die nach VV 7003, 7005. Die nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO nötige Erklärung lag und liegt vor.
Festzusetzen sind demnach zur ersten Instanz:
Außergerichtliche Kosten
Verfahrensgebühr: 3 741,40 BOR
Anmerkung: Es mag sein, dass, wegen Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 RVG-VV, nur der hälftige Betrag anzusetzen ist. Dergleichen wird indes nur auf Einwand des Gegners berücksichtigt. Ein solcher ist hier nicht erhoben (zu alldem: BGH, B. v. 22.01.08, VIII ZB 57/07, u.a. Rn. 12).
- Terminsgebühr: 3 453,60 EUR
- Auslagenpauschale: 20,00 EUR
- Fahrtkosten: 1 426,63 EUR (Anlage 1 zum Festsetzungsantrag vom 12.02.07, dort rechte Spalte = GA I 146)
- Tagegeld: 180,00 EUR
- Übernachtungskosten: 68,07 EUR (Nettobetrag der Hotelrechnung. GA I 155)
- Summe: 8 889,70 EUR
- zzgl. Umsatzsteuer (19 %, weil Kostengrundentscheidung aus 07): 10 578,74 EUR
- Gerichtliche Kosten: 8 418,00 EUR
- Summe:. 18 996,74 EUR.
Fundstellen