Leitsatz (amtlich)
1. Die eine Immobilien-Kapitalanlage finanzierende Bank ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob der Darlehensnehmer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, die Tilgungs- und Verzinsungsansprüche zu erfüllen. § 18 KWG ist kein Schutzgesetz zu Gunsten des Darlehensnehmers. Ebenso wenig muss die Bank über Vor- und Nachteile eines Festkredites mit Tilgungsersatz durch Lebensversicherung im Vergleich zu einem Annuitätendarlehen aufklären, wenn die gewählte Darlehensart Bestandteil des Steuersparmodells ist, das dem Erwerb der Immobilie zugrunde liegt. Eine diesbezügliche Beratung fällt in den Pflichtenkreis des Anlagevermittlers.
2. Eine etwaige Beteiligung der Bank an Planung, Vertrieb und Durchführung der finanzierten Wohnanlage kann deren Haftung nur dann begründen, wenn der Anleger bei Abschluss des Darlehensvertrages hiervon Kenntnis gehabt hat und bei ihm infolge dessen ein besonderes Vertrauen in die Anlageform hervorgerufen worden ist.
3. Der Wirksamkeit des Darlehensvertrages steht nicht entgegen, dass die dem Abschlussvertreter erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, wenn der Bank zusammen mit dem Darlehensantrag eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde übersandt worden ist. Der Darlehensnehmer muss dann die Bevollmächtigung gem. §§ 172, 173 BGB gegen sich gelten lassen.
4. Hat die Bank für die Vermittlung des Darlehensvertrages an den Anlagevermittler Provision gezahlt und diese an den Anleger in Form eines höheren Zinssatzes weitergereicht („packing”), so ist dies gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1d VerbrKrG betragsmäßig anzugeben. Ein diesbezüglicher Formmangel wird aber mit Auszahlung der Darlehensvaluta geheilt (§ 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG).
5. Ein Widerruf der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz kommt nicht in Betracht, wenn sich der für die Darlehensnehmer handelnde Vertreter bei Abgabe der Vertragserklärung nicht in einer Haustürsituation befand.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 9 O 1806/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Leipzig – Az: 9 O 1806/00 – vom 27.9.2000 wird – unter Abweisung der in zweiter Instanz erweiterten und hinzugefügten Teile der Klage – zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 DM, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Klägern wird nachgelassen, die Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes zu leisten.
– Gegenstandswert der Berufung und Beschwer der Kläger: bis zu 250.000 DM –
Tatbestand
Die Kläger, die bei der Beklagten zwei Darlehen aufgenommen haben, begehren primär Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten, hilfsweise die Rückabwicklung der Darlehensverträge nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften sowie (erstmals in der Berufungsinstanz) höchst hilfsweise die Feststellung, dass die Darlehen lediglich mit 4 % p.a. zu verzinsen sind.
Aufgrund einer vorangegangenen Beratung durch die Immobilien- und Vermögensanlagenvermittlerin V., einer freien Mitarbeiterin der F.-Conzept Finanzberatung und Vermittlung KG, ließen die Kläger am 21.11.1994 bei dem Notar R. in Leipzig ein „Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmacht” (Anlage K 1, GA 22 ff.) beurkunden, welches sich an die Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden KT GmbH genannt) mit Sitz in Köln als „Abwicklungsbeauftragte” richtete. In dem Angebot wird auf eine sogenannte Stammurkunde (Anlage K 4, GA 33 ff.) Bezug genommen, die am 7.11.1994 vor dem Notar Dr. Z. in Köln aufgenommen worden war und in der das „Bauträgermodell S/, Wohninsel 1” beschrieben ist. Ein Bevollmächtigter der KT GmbH ließ am 23.12.1994 in deren Namen bei dem Notar Dr. Z. in Köln die Annahme des Angebotes vom 21.12.1994 beurkunden (Anlage K 2, GA 31). Der Geschäftsbesorgungsvertrag bezog sich auf ein Steuersparmodell, das den Erwerb einer 35,15 m2 großen Eigentumswohnung in der vorbezeichneten Wohnanlage zum Gegenstand hatte, und schloss u.a. den Auftrag zum Abschluss der zur Finanzierung erforderlichen Darlehensverträge ein. Für den Abschluss der im Geschäftsbesorgungsvertrag vorgesehenen Verträge wurde der KT GmbH von den Klägern eine Vollmacht erteilt. Ausweislich des Angebotes vom 24.11.1994 sollte der „kalkulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt” 192.973 DM betragen. Dieser setzte sich nach den Regelungen in der „Stammurkunde” zu einem Anteil von 77,95 % aus dem Kaufpreis für die Eigentumswohnung nebst Stellplatz und zu geringeren Anteilen für weitere „Einzelleistungen”, darunter Finanzierungsvermittlung, Zinsg...