Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 838/16) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.3.2017 - 8 O 838/16 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist ebenso wie das erstinstanzliche Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.781 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. ... KG aA (künftig: F.). In dieser Funktion verklagte er vor dem Landgericht Leipzig die F. auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse 2009 und 2010 sowie - daraus folgend - der entsprechenden Gewinnverwendungsbeschlüsse. Vergütung begehrt der Kläger vorliegend für sein Tätigwerden im Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2009. Auf die angefochtene Entscheidung wird für die weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Ergänzend: Im PKH-Beschwerdeverfahren (der Beschluss des Landgerichts aus dem Parallelverfahren zum Jahresabschluss 2010 wird im hier angefochtenen Urteil teilweise zitiert und zur Begründung eines der Insolvenzschuldnerin zustehenden Anspruchs angeführt) ist die F. mit der Begründung unterlegen, die Unterlassung der Rechtsverteidigung liefe allgemeinen Interessen nicht zuwider (§ 116 Abs. 1 Ziffer 2 am Ende ZPO). Im Verlauf des Nichtigkeitsfeststellungsverfahrens wurde über das Vermögen des Komplementärs der F. das Insolvenzverfahren eröffnet; der Beklagte wurde auch zu dessen Insolvenzverwalter bestellt. In der Folge wurde der Kläger zum Prozesspfleger der F. im streitgegenständlichen Verfahren bestellt, später dann auch in weiteren Verfahren, die Nichtigkeit späterer Jahresabschlüsse betreffend. Im Beschluss des Senats vom 22.7.2016 (8 W 171/16) heißt es u.a.:
RA K. hat den Aussetzungsantrag zwar als Vertreter ohne Vertretungsmacht gestellt. Er war lediglich durch den Aufsichtsrat, nicht durch den früheren persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten mandatiert worden. Das ist für eine wirksame Bevollmächtigung nicht ausreichend: Das Prinzip der Doppelvertretung durch Vorstand und Aufsichtsrat gilt aber auch für die Erteilung einer Prozessvollmacht (OLG Hamburg, Beschluss vom 6.2.2003 - 11 W 9/03, NZG 2003, 478, 479). Die Erteilung einer Prozessvollmacht durch den persönlich haftenden Gesellschafter vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; der ehemalige Komplementär hat vielmehr lediglich bestätigt, dass die Kanzlei von RA H. jederzeit von ihm bevollmächtigt war, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen. RA K. ist nicht Mitglied der Kanzlei I. und H. und damit von dieser Vollmacht nicht erfasst.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Anspruch gemäß § 55 InsO zu; dieser stehe nur der Insolvenzschuldnerin zu. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Das Urteil wurde beiden Parteien am 31.3.2017 zugestellt. Die Berufung hiergegen ging am 28.4.2017, ihre Begründung am 26.6.2017 beim Oberlandesgericht ein. Die Berufungsbegründungsfrist war zuvor bis zum 30.6.2017 verlängert worden.
Nach Auffassung des Klägers hat das Landgericht verkannt, dass der Kläger gegen den Insolvenzverwalter der F. auf Honorar für die Vertretung der F. klage. Diese Vertretung sei vom Beklagten, der als Insolvenzverwalter gegen die eigene Schuldnerin klage, veranlasst worden, denn der Beklagte habe die Schuldnerin in dieser Konstellation nicht vor Gericht vertreten können. Er, der Kläger, sei daher aktiv legitimiert. Das Gericht habe verkannt, dass nur der Beklagte über das Vermögen der F. verfügen könne; eine Sondermasse für das Nichtigkeitsfeststellungsverfahren stehe nicht zur Verfügung. Vielmehr habe die F. insgesamt kein Vermögen, das nicht dem Beschlag unterliege. Daher sei der Beklagte auch passivlegitimiert. Dieser habe den Kläger und Rechtsanwalt H. zwar nicht beauftragt, aber gewusst und gebilligt, dass beide für die F. als Prozessvertreter tätig wurden. Somit handele es sich bei den vorliegend klagegegenständlichen Ansprüche um "durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründete Ansprüche". Vorstand und Aufsichtsrat hafteten nicht persönlich, da sie bei der Beauftragung in ihren alten "Funktionen" gehandelt hätten. Im Übrigen sei die Übernahme durch die Anwälte K. und H. auch im Interesse des Klägers als Insolvenzverwalters erfolgt. Es habe dessen Willen entsprochen, dass sich die F. im Prozess ordnungsgemäß vertreten lasse. Aufgrund der möglichen Interessenkollision, die sich daraus ergebe, ...