Leitsatz (amtlich)
1. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen eines Altersvorsorgevertrages, die für die Berechnung der beitragsfreien Rente nach Ruhen oder Kündigung auf die "anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" in Verbindung mit einer Garantiewerttabelle verweist, ist nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nichtig.
2. In sog. Frühstornofällen kommt eine Belastung des Versicherungsnehmers mit Kosten, die 2,5% der tatsächlich anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten überschreiten nicht in Betracht; § 169 Abs. 3 VVG enthält insofern eine absolute Preisgrenze. Eine entgegenstehende Klausel in den Versicherungsbedingungen ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.
3. Das VVG und das AltZertG sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne des Unterlassungsklagegesetztes.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 08 O 1494/19) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20.10.2020 teilweise abgeändert und klarstellend in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildenden Rentenversicherungen als Altersvorsorgeverträge im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (sog. "Riester-Verträge") folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
§ 6 Wann können Sie Ihre Versicherung ruhen lassen?
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Der für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der gezahlten Beiträge, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie Ihrer Garantiewerttabelle entnehmen.
§ 8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen?
(5) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der gezahlten Beiträge, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden und der oben erwähnte Abzug erfolgt. Der Rückkaufswert entspricht jedoch ... mindestens dem Wert nach Absatz 2. Nähere Informationen zu diesem Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der Garantiewerttabelle entnehmen.
(8) Auch diese Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Das gebildete Kapital erreicht erst nach einem bestimmten Zeitraum die Summe der gezahlten Beiträge, da aus diesen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals finanziert werden.
§ 9 Welche Kosten sind in Ihrem Vertrag vereinbart?
(2) Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form eines festen Prozentsatzes der vereinbarten Beitragssumme sowie jeder Zuzahlung. Wir verteilen die Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen auf einen Zeitraum von 5 Jahren, aber nicht länger als bis zum Rentenbeginn.
(4) Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten ... können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen."
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts vom 20.10.2020 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)
1. vor oder bei dem Abschluss von Verträgen über nach dem AltZertG zertifizierte Rentenversicherungen (sog. "Riester-Verträge") Muster-Produktinformationsblätter und/oder individuelle Produktinformationsblätter (im Sinne der §§ 7 AltZertG und 14 AltvPlBV) zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge auf Produktinformationsblätter zu berufen, in denen unter "Einzelne Kosten"/"Ansparphase"/"Abschluss- und Vertriebskosten" für den Zeitraum der ersten 5 Vertragsjahre eine Kostenbelastung nicht nur "der vereinbarten Beiträge", sondern auch der "eingezahlten Zulagen" vorgesehen ist.
- so wie in Gestalt der Anlagen K 2a und K 2b geschehen ...