Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen 6 O 4751/02) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Dresden vom 26.5.2004 - Az.: 6 O 4751/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,86 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 4 % vom 16.5.2002 bis zum 30.9.2002 sowie weitere Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streitverkündeten trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des aus diesem Urteil gegen ihn für den jeweiligen Gläubiger zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht der jeweils vollstreckende Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet, abwenden.
4. Die Beschwer des Klägers liegt über, die der Beklagten unter 20.000 EUR.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 81.657,77 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Zahlungen seien nicht gemäß den §§ 129 ff. InsO anfechtbar. Da die Beklagte nicht Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin sei, käme eine Anwendung der §§ 130, 131 InsO nicht in Betracht. Eine Anfechtung nach den §§ 132, 133 InsO scheitere am Fehlen der subjektiven Tatbestandsmerkmale. Schließlich habe der Kläger auch die im Rahmen des § 134 InsO erforderliche Unentgeltlichkeit der Leistung nicht dargelegt und bewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, dass vorliegend entgegen dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Anfechtung nach dieser Vorschrift aus Gründen des Masseschutzes möglich sein müsse. Zumindest lägen aber die Voraussetzungen des § 134 InsO vor. Die von den Streitverkündeten behauptete Cash-Pool-Vereinbarung habe insbesondere die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vielmehr sei alleiniger Beweggrund des Geschäftsführers der Gesellschaften gewesen, eine persönliche Haftung zu vermeiden. Schließlich könne die behauptete Vereinbarung nach ihrem Gesamtcharakter auch als sittenwidrig angesehen werden, da sie geeignet sei, bei verbundenen Unternehmen Zahlungen zu verschleiern und die Gläubiger zu benachteiligen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 81.657,77 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 4 % vom 16.5.2002 bis zum 30.9.2002 sowie weitere Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2002 zu zahlen.
Die Beklagte und die Streitverkündeten beantragen, die Berufung zurückzuweisen, wobei sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen die landgerichtliche Entscheidung verteidigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien und der Nebenintervenienten Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend - ausgenommen ist lediglich ein geringer Teilbetrag i.H.v. 70,86 EUR nebst Zinsen - keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgewähr von 81.586,91 EUR aus § 143 InsO. Die Überweisungen vom 16.5.2002 i.H.v. 45.036,52 EUR und 36.550,39 EUR an den Beklagten unterliegen nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung. Ebenso wenig ist der Beklagte nach § 812 BGB zur Rückzahlung verpflichtet.
1. Nicht gegeben sind die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach den §§ 130, 131 InsO. Der Beklagte ist nicht Insolvenzgläubiger der Schuldnerin. Insolvenzgläubiger ist nur, wer zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat (vgl. § 38 InsO). Dies trifft auf den Beklagten nicht zu. Er stand zur Schuldnerin in keinerlei vertraglicher Beziehung, aus der er gegebenenfalls Ansprüche herleiten könnte. Nicht beglichene öffentlich-rechtliche Ansprüche hat der Kläger nicht behauptet und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dem Einwand des Klägers, damit könnte das Ziel, eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Verringerung der Masse wieder auszugleichen, nicht erreicht werden, steht der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Allein der Zweck der Insolvenzanfechtung fordert und rechtfertigt nicht, jeden beliebigen Dritten wegen der Schmälerung der Masse in Anspruch nehmen zu können (vgl. BGH ZIP 2004, 917 zu § 30 KO).
2. Die Voraussetzungen für die erstinstanzlich noch geltend gemachte Anfechtung nach den §§ 132, 133 InsO hat das LG zutreffend verneint. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, die nach diesen Vorschriften vorausgesetzten subjektiven Tatbestandsmerkmale zu bejahen. Ohne Erfolg hat der Kläger auf eine Inkongruenz der Zahlungen verwiesen. Das Vorliegen einer inkongruenten Deckungshandlung reicht für sich genommen nicht aus, um ein Beweisanzeichen für einen Benach...