Verfahrensgang
LG Leipzig (Entscheidung vom 24.04.2012; Aktenzeichen 5 O 3308/10) |
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24.04.2012, 5 O 3308/10, wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
...
Gründe
I.
Der Kläger wehrt sich, gestützt auf sein Urheberrecht als Architekt, gegen Abriss und Neugestaltung des Mehrzwecksaales in dem am D. Altmarkt gelegenen Kulturpalast.
Der Kläger trug maßgebliche Verantwortung für die architektonische Gestaltung des im Jahre 1969 eröffneten Kulturpalastes, in dessen Zentrum ein mehr als 2.700 Zuschauer fassender Mehrzwecksaal liegt. Die Gestaltung des Saales, der einem unregelmäßig sechseckigen Grundriss hat, veranschaulichen die Lichtbilder in Anlage A 2. Im Jahr 2008 wurde der Kulturpalast in die Liste der Kulturdenkmäler des Freistaates Sachsen aufgenommen. Vor kurzem wurde die Nutzung des Saales, v.a. wegen brand- und sicherheitstechnischer Mängel, eingestellt.
Die Beklagte als Eigentümerin des Kulturpalastes plant eine grundlegende Umgestaltung, die allerdings Fassade und Foyerbereich weitgehend unverändert ließe. Dagegen würde der Mehrzwecksaal beseitigt und ersetzt durch einen komplett neu gestalteten, in das Baufenster des alten Saales eingepassten reinen Konzertsaal. Die geplante Gestaltung im Einzelnen zeigt Anlage K 12. Diese Umgestaltung hat der Stadtrat der Beklagten am 10.12.2009 beschlossen.
Das Landgericht hat die Klage, die darauf gerichtet ist, der Beklagten die geplante Umgestaltung des Saales zu untersagen, abgewiesen. Der Mehrzwecksaal sei für sich genommen kein Werk der Baukunst und damit urheberrechtlich nicht geschützt. In der Neugestaltung des Saales liege auch keine urheberrechtlich relevante Teilvernichtung des Gesamtwerkes "Kulturpalast". Selbst wenn man in der Ersetzung des Mehrzwecksaales eine Teilvernichtung sehen wollte, wäre der Umbau zulässig, weil die Interessen der Beklagten an einer Umgestaltung die Interessen des Klägers am Erhalt überwögen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Er beantragt,
die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 24. April 2012 (Az. 5 O 3308/10) unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihren gesetzlichen Vertreter, verurteilt,es zu unterlassen, den Mehrzwecksaal des Kulturpalastes, .straße .2 in D. durch einen Saal zu ersetzen, der auf der Grundlage des am 18. Juni 2009 im Rahmen des baulichen Realisierungswettbewerbs Sanierung und Umbau des Kulturpalastes der Stadt D. (Anlage B7 bis B9 zur Klageerwiderung vom 4. Februar 2011) mit dem ersten Preis ausgezeichneten Entwurfs der g. mbH, .straße ..., B. (Losnummer 1021) errichtet wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Der Senat hat den Kulturpalast einschließlich des Mehrzwecksaals am 16.10.2012 in Augenschein genommen. Ergänzend wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen, das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z. mit dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2012 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht; insbesondere lässt er sich nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG herleiten.
1.
Allerdings genießt der unter der Leitung des Klägers entworfene Kulturpalast als Ganzes, ebenso wie der Mehrzwecksaal in seiner gegenwärtigen Form, urheberrechtlichen Schutz als Werk der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.
Ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks ist urheberrechtlich geschützt, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt, sich also vom durchschnittlichen Schaffen eines Architekten abhebt und nicht in Routinearbeit erschöpft (vgl. BGH GRUR 1982, 107 Tz 20 - Kirchenraum-Innenraumgestaltung; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 2 UrhG Rn 48 m.w.N.). Bezugspunkt sind dabei nicht andere Bauwerke jeglicher Art, sondern solche, die dem zu beurteilenden Gebäude nach Art und Zweck zumindest ähneln (vgl. dazu auch BGH WRP 2008, 1440 Rn. 16 - St. Gottfried). Der Urheberrechtsschutz knüpft an der künstlerischen Gestaltung des Bauwerks an (Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2000, § 2 UrhG Rn 108). Gebrauchszwecke stehen der Sch...