Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 05 O 1604/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.05.2018, Az. 05 O 1604/17, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt,
a) es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,
im Internet im Rahmen von Flugbuchungen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages keine Informationen darüber zu erteilen, welche Kosten für das Gepäck entstehen, bzw. diese vorzuenthalten, wie aus den Buchungsabläufen (Anlagen K1 und K3) ersichtlich,
b) an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2017 zu zahlen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 14% und die Beklagte 86%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für die I. Instanz wird bis zum 05.03.2018 auf 15.000,00 EUR und ab dem 06.03.2018 auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
I. Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt Onlineportale über die Verbraucher Flüge buchen können.
Die Parteien streiten nach einer in I. Instanz mit Schriftsatz vom 05.03.2018 erklärten Teilklagerücknahme noch darüber, ob die Beklagte vor Abschluss der Verträge auch dann die zusätzlichen Gepäckkosten mitteilen muss, wenn dieses Gepäck bei der Buchung selbst nicht hinzu buchbar ist, dies aber zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 04.05.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Bei den Gepäckkosten handele es um Frachtkosten i.S.d. § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG, jedenfalls handele es sich bei den Gepäckkosten um wesentliche Informationen i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 04.05.2018, Az. 5 O 1604/17, die Beklagte zu verurteilen
1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,
im Internet im Rahmen von Flugbuchungen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages keine Informationen darüber zu erteilen bzw. diese vorzuenthalten, welche Kosten für das Gepäck entstehen, wie aus den Buchungsabläufen (Anlagen K1 und K3) ersichtlich,
2. an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift und wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II. Die am 23.05.2018 beim Oberlandesgericht Dresden eingegangene und mit am 09.07.2018 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.05.2018, das dem Kläger am 08.05.2018 zugestellt wurde, ist zulässig und begründet.
1. Der Anspruch des nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugten Klägers gegen die Beklagte auf Unterlassung des streitgegenständlichen Flugangebots ergibt sich aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 5a Abs. 2, 4 UWG bzw. §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 23 VO (EG) 1008/2008.
Da der Unterlassungsanspruch sich sowohl aus § 5a Abs. 2, 4 UWG als auch aus § 3a UWG jeweils i.V.m. Art. 23 VO (EG) 1008/2008 ergibt, muss über die Frage, in welchem Verhältnis die Vorschriften zueinander stehen, nicht entschieden werden (vgl. hierzu umfassend Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 1.19).
a) Nach § 5a Abs. 4 UWG sind bestimmte, im Unionsrecht festgelegte Informationsanforderungen wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 S. 1 UWG (Köhler, a.a.O., § 5a Rn. 5.1). § 5a Abs. 4 UWG stellt dabei keinen selbständigen Unlauterkeitstatbestand dar, sondern konkretisiert ebenso wie § 5a Abs. 3 UWG das Tatbestandsmerkmal der "wesentlichen Informationen" im Unlauterkeitstatbestand des § 5a Abs. 2 S. 1 UWG. Das Vorenthalten der unionsrechtlichen Informationspflichten ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 5a Abs. 2, 5 UWG unlauter. Die Informationspflichten nach § 5a Abs. 3 und 4 UWG stehen nebeneinander. Der Unternehmer muss also auch im Fall der "Aufforderung zum Kauf" zusätzlich noch die Informationspflichten nach § 5a Abs. 4 UWG erfüllen (Köhler, a.a.O., Rn. 5.2). Zu den von dem Unternehmer zu erfüllenden unionsrechtlichen Informationspflichten gehören auch diejenigen nach Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008 (LuftverkehrsdiensteVO) (Köhler, a.a.O., Rn. 5.21). Die LuftverkehrsdiensteVO findet auch Anwendu...