Entscheidungsstichwort (Thema)
DDR-Erbrecht
Leitsatz (redaktionell)
Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, so § 1600a BGB, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden. Dies hat zur Folge, daß sich niemand vor der Vaterschaftsfeststellung auf die Vaterschaft berufen kann, insbesondere kann das nichteheliche Kind gegen den Vater nicht auf Unterhalt klagen und es kann auch keinen Pflichtteilsanspruch nach § 1934a BGB geltend machen.
Normenkette
ZGB DDR § 33; ZGB DDR § 365; ZGB DDR § 401; EGBGB Art. 25 § 1; BGB § 1600a
Verfahrensgang
LG Chemnitz (Urteil vom 11.01.1996; Aktenzeichen 1 O 265/95) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 11.1.1996, Az: 1-O-265/95, abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß der Kläger Miterbe nach dem am 24.11.1983 in Chemnitz verstorbenen Landwirt A … R … zu 1/4-Anteil geworden ist.
- Die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) werden verurteilt, je 159.021,66 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 30.3.1995 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung wird im übrigen zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 40 %, die Beklagten 39 % als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) je weitere 7 % nach Kopfteilen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 40 % der Kläger selbst, 39 % die Beklagten als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) je weitere 7 % nach Kopfteilen.
Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) tragen diese jeweils selbst zu 60 % und der Kläger zu 40 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) können jeweils eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 185.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann jeweils eine Vollstreckung der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 18.000,00 DM abwenden, wenn die Beklagten nicht jeweils zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V. Der Streitwert wird für die I. und II. Instanz auf 777.000,00 DM – Feststellungsklage: 300.000,00 DM, Zahlungsklage: 477.000,00 DM – festgesetzt.
VI. Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 318.000,00 DM und die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 3) jeweils in Höhe von 459.000,00 DM.
Tatbestand
Mit der Behauptung, ein nichteheliches Kind des am 24.11.1983 in Chemnitz verstorbenen A … R … zu sein, begehrt der Kläger von den Beklagten ein Viertel des Betrages, den diese aus dem Verkauf von Grundstücken, die zum Nachlaß gehörten, erzielt haben. Die Beklagten hätten ihn als Miterben bei der Verteilung unberücksichtigt gelassen.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß er Miterbe nach dem am 24.11.1983 in Chemnitz verstorbenen Landwirt A … R … zu 1/4-Anteil geworden ist und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 477.065,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.3.1995 zu zahlen.
Durch das dem Kläger am 22.1.1996 zugestellte Urteil vom 11.1.1996, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die am 15.2.1996 eingelegte und nach entsprechender Fristverlängerung mittels einem am 25.4.1996 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagten greifen das landgerichtliche Urteil mit folgender Begründung an:
Das Landgericht habe nicht zugrunde legen dürfen, daß der Kläger „unstreitig” ein nichteheliches Kind des Erblassers sei. Die Stellung als nichteheliches Kind unterliege auch nicht der Dispositionsmaxime; ein nichteheliches Kind im Rechtssinne sei nur gewesen, das vom Vater anerkannt oder dessen Abstammung gerichtlich festgestellt worden war.
Die Aufhebung der Erbengemeinschaft bzw. dessen Auseinandersetzung könne noch nicht verlangt werden, da noch keine Verteilungsreife gegeben sei. Zunächst müßten die Nachlaßverbindlichkeiten beglichen werden (§ 423 Abs. 2 ZGB), zu denen auch die Erbschaftssteuer zähle.
Eine Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner, die nach Ansicht des Landgerichtes nach § 33 Abs. 2 ZGB haften, hätte nicht erfolgen können. Der Kläger hätte von jedem Miterben, nachdem diese den Erlös aus dem Grundstücksverkauf unter sich aufgeteilt hätten, nur je einen Anteil verlangen können. Hierbei handele es sich auch nicht um eine Nachlaßverbindlichkeit im Sinne von § 412 Abs. 1 Satz 1 ZGB; nur für diesen Fall sei eine gesamtschuldnerische Haftung der Miterben vorgesehen.
Des weiteren halten die Beklagten an ihrer Ansicht fest, daß der Kläger im Jahre 1991 anläßlich eines Besuches der Beklagten B … erklärt habe, daß er das ihm zustehende Erbteil wegen seiner guten finanziellen Situation nicht brauche und es daher der B...