Leitsatz (amtlich)
Auch ein Arrestpfandrecht ermöglicht es dem Gläubiger, einen verjährten Anspruch gegen den Schuldner durchzusetzen, obwohl das Arrestpfandrecht den Gläubiger lediglich sichert und ihm die Befriedigung gerade nicht erlaubt, § 223 I BGB.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 3 O 5541/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Leipzig vom 9.11.2001 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert ist 22.493,21 EUR.
Tatbestand
Die Beklagte hat ein Arrestpfandrecht erwirkt an einer Forderung der P.M. GmbH gegen die R. Die Klägerin hat zeitlich später ein Pfändungspfandrecht an derselben Forderung erlangt. Dem Pfändungspfandrecht der Klägerin liegt ein vollstreckbarer Titel zugrunde, die Beklagte hat dagegen noch keinen Titel aufgrund der Forderung erwirkt, zu deren Sicherung sie das Arrestpfandrecht ausgebracht hatte. Die R. hat den streitigen Betrag i.H.v. 43.992,90 DM beim AG Schwabach zum Aktenzeichen HL 2/97 hinterlegt.
Die Klägerin meint, die Beklagte könne die Forderung auf restlichen Werklohn, die dem Arrestpfandrecht zugrunde liege, nicht mehr gegen die P.M. GmbH titulieren lassen, weil die Forderung verjährt sei und hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim AG Schwabach, Zweigstelle Hilpoltstein, Az.: HL 2/97, hinterlegten Betrages von 43.992,90 DM nebst 1/1000 % Zinsen pro Monat seit 1.7.1997 an die Klägerin zu bewilligen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verzug des Beklagten bezüglich der Freigabeerklärung entsteht, hilfsweise, die Pfändung des Beklagten aus dem Arrestbeschluss (LG Leipzig v. 13.9.1996 – 4 O 7551/96) für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es ist der Meinung der Klägerin nicht gefolgt, der Beklagte handele rechtsmissbräuchlich, weil er auf seinem Arrestpfandrecht beharre, obwohl er die dem Arrest zugrunde liegende Forderung noch nicht tituliert habe. Der Beklagte hatte nämlich eine zunächst erhobene Klage zurückgenommen, die danach neu erhobene Klage noch nicht zustellen lassen. Solange der Arrest nicht aufgehoben sei (was der Schuldner durch Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage erzwingen könne), berufe sich der Beklagte zu Recht auf sein Arrestpfandrecht.
Die weiteren Einzelheiten des Tatbestandes und die Argumentation des LG finden sich im angefochtenen Urteil.
Die Klägerin hat form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.
Sie vertieft ihren Einwand, der Beklagte missbrauche seine formale Rechtsstellung, weil er inzwischen wegen Verjährung die mit dem Arrest gesicherte Forderung gegen die Schuldnerin gar nicht mehr durchsetzen könne. Auch sei die Schuldnerin wegen Vermögenslosigkeit erloschen und könne schon deswegen nicht mehr verklagt werden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Leipzig vom 9.11.2001 zu ändern und den Beklagten so zu verurteilen, wie schon in erster Instanz beantragt.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Es ist zwischen den Parteien außer Streit, dass der Beklagte mit seinem Arrestpfandrecht im Rang dem Pfändungspfandrecht der Klägerin vorgeht, die Berufung also erfolglos bleiben muss, wenn der Beklagte seine Forderung gegen die Schuldnerin noch durchsetzen kann.
Es wäre in der Tat schikanös, wenn der Beklagte der Klägerin die Freigabe der von ihm vorrangig gepfändeten Forderung verweigern würde, obwohl er keine Befriedigung aus der gepfändeten Forderung mehr finden könnte.
Der Beklagte kann aber seine der Pfändung zugrunde liegende Forderung noch gegen die Schuldnerin durchsetzen, obwohl diese Forderung inzwischen verjährt ist.
Zum einen ist es im vorliegenden Fall nicht ausgemacht, dass die Schuldnerin sich auf die Verjährung berufen wird; denn die Schuldnerin ist wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, deswegen kann es ihr gleichgültig sein, welcher der Gläubiger sich aus der mehrfach gepfändeten Forderung befriedigen darf.
Zum zweiten wird im Prozess des Beklagten gegen die Schuldnerin der Beklagte die Einrede der Verjährung erfolgreich mit Hilfe von § 223 Abs. 1 BGB a.F. bekämpfen können. Die Vorschrift erlaubt es dem Gläubiger, trotz Eintritt der Verjährung „seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegenstand zu suchen, (wenn für den Anspruch) eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht”.
Die Klägerin hat nun zunächst Recht mit ihrer Meinung, es verstehe sich nicht von selbst, dass auch ein Pfandrecht, welches der Gläubiger aufgrund eines Arrestes erwirkt habe, dem Gläubiger die Durchsetzung der verjährten Forderung ermögliche.
Es war früher außer Streit, dass weder eine Arrestpfändung noch eine Arresthypothek dem Gläubiger erlaube, eine verjährte Forderung mit Erfolg einzuklagen, weil nämlich der Arres...