Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 28.05.2004; Aktenzeichen 1 O 1557/04 EV) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Dresden vom 28.5.2004 wird auf Kosten der Berufungsführer zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert ist 6.000 Euro.
Gründe
Das LG hat den Klägern die einstweilige Verfügung verwehrt, mit welcher sie dem Antragsgegner das Betreten des Grundstücks, welches sie noch bewohnen und welches der Antragsgegner ersteigert hat, zu verbieten.
Dagegen wendet sich die form- und fristgerechte Berufung der Kläger.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet, deswegen war die Berufung im Wege des unechten Versäumnisurteils zurückzuweisen, obwohl der Antragsgegner und Berufungsbeklagte nicht erschienen war.
Der Senat teilt die Rechtsmeinung des LG im angefochtenen Urteil und macht sie sich zu eigen. Die Verfügungskläger haben im Berufungsrechtszug geltend gemacht, dass sie den Schutz des Strafgesetzes, nämlich des Paragraphen über den Hausfriedensbruch, genießen würden und dass dieser strafrechtliche Schutz über die deliktsrechtliche Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB ihnen den Verfügungsanspruch geben würde, den das LG ihnen abgesprochen hat. Der Senat hat das Argument geprüft und nicht für durchschlagend befunden. Die Verfügungskläger sind zwar vom Strafgesetzbuch geschützt, was den Besitz an denjenigen Räumen angeht, die ihnen der Zwangsverwalter zur Nutzung überlassen hatte. Der strafrechtliche Schutz gilt weiter, auch wenn das Recht zum Besitz durch den Zuschlag entfallen sein mag. Dieser strafrechtliche Schutz kann aber ihnen nicht helfen gegen den berechtigten Mitbesitzer. Der Beklagte ist an den Teilen des Grundstücks Mitbesitzer mit den Klägern, die nötig sind, um das Grundstück insgesamt zu betreten und um in das Haus zu gelangen. Wenn die Kläger dem Beklagten die Möglichkeit faktisch verwehren, auf das Grundstück zu kommen oder in das Haus zu gelangen, üben sie verbotene Eigenmacht. Das kann vom Strafgesetzbuch in Gestalt des § 123 StGB nicht gerechtfertigt sein.
Die Kläger berufen sich weiter auf das Gewaltschutzgesetz, das es ihnen ermöglichen müsse, die Gewalt, die vom Verfügungsbeklagten drohe, abzuwenden. Auch dieses Argument hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Im Gewaltschutzgesetz werden geschützt Menschen, die zusammen in der selben Wohnung wohnen und von denen der eine Gewalt gegen den anderen ausübt. Davon kann hier nicht die Rede sein. Wenn der Verfügungsbeklagte sich mit Gewalt Eingang in das Grundstück und in das Haus verschaffen will, ist er dazu berechtigt, denn er wehrt sich gegen die verbotene Eigenmacht der Kläger. Das kann nicht der Grund dafür sein, ihm den Zutritt zum Haus und zum Grundstück zu verwehren.
Das Rechtsmittel war ohne Erfolg, deswegen haben die Verfügungskläger und Berufungsführer dessen Kosten zu tragen, § 97 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch der Senat von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.
Fundstellen
Haufe-Index 1259174 |
OLGR-Ost 2005, 180 |