Entscheidungsstichwort (Thema)
Leasingentgelt
Verfahrensgang
LG Görlitz (Urteil vom 06.10.2000; Aktenzeichen 1 O 208/00) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 06.10.2000, Az: 1 O 208/00, unter Aufhebung im Kostenpunkt
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 11.231,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 09.02.2000 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 16.000,00 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.
5. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen, soweit er zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von DM 6.900,94 verurteilt wurde.
Tatbestand
Die klagende Leasinggesellschaft macht Ansprüche auf rückständige Leasingraten, Nutzungsentschädigung sowie Schadenersatzansprüche nach Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzuges gegen den beklagten Leasingnehmer geltend.
Die Parteien schlossen am 14. August 1998 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug Nissan Terrano II, welches der Beklagte für private Zwecke nutzen wollte. Vereinbart war eine Laufzeit von 42 Monaten bei einer monatlichen Bruttoleasingrate von 929,30 DM (= 801,12 DM netto) sowie einer Leasingsonderzahlung von 10.000,00 DM brutto (= 8.620,69 DM netto). Der – vom Leasingnehmer garantierte – kalkulierte Restwert wurde auf 15.220,65 DM (= 13.121,25 DM netto) festgesetzt. Nachdem der Beklagte seit August 1999 seiner Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Leasingraten nicht mehr nachgekommen war und die Klägerin ihn deshalb mit Schreiben vom 18.10.1999 letztmalig unter Nachfristsetzung bis 02.11.1999 und Kündigungsandrohung gemahnt hatte, kündigte die Klägerin den Leasingvertrag schließlich mit Schreiben vom 12.11.1999 (GA 16) und forderte für den Fall, dass der nach Kündigung offene Restbetrag von 35.688,58 DM netto nicht bis zum 02.12.1999 an die Klägerin überwiesen werde, die Herausgabe des Fahrzeuges. Am 21.12.1999 wurde der PKW durch die mit der Sicherstellung beauftragte Firma EXCON an die Klägerin zurückgeführt.
Erstinstanzlich hat die Klägerin die Klageforderung wie folgt beziffert:
Schadenersatz:
– 24 restliche Leasingrate (Februar 2000 bis Januar 2002) zu je 801,12 DM netto = |
19.226,88 DM |
– kalkulierter Restwert netto |
13.121,25 DM |
– anteilige Leasingsonderzahlung |
4.926,11 DM |
– Bearbeitungsgebühr gemäß AGB |
150,00 DM |
für vorzeitige Vertragsbeendigung |
|
– Verzugszinsen auf rückständige Raten |
91,20 DM |
– Sicherstellungskosten |
580,00 DM |
– Begutachtungskosten |
197,20 DM |
– Anschriftenermittlungskosten |
20,00 DM |
– Rücklastschriftgebühren |
15,00 DM |
Rückständige Leasingraten
(Aug. 1999 bis Jan. 2000) |
5.575,80 DM |
Zwischensumme: |
43.903,44 DM |
Hierauf hat sie dem Beklagten folgende Beträge gutgebracht:
Abzinsung restliche Leasingraten |
1.060,94 DM |
Abzinsung Restwert |
1.480,26 DM |
erzielter Verkaufserlös |
23.965,52 DM |
anteilige Leasingsonderzahlung brutto |
5.714,29 DM |
Klageforderung: |
11.682,43 DM |
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 11.682,43 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 09. Februar 2000 zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich in erster Linie mit dem Einwand verteidigt, die Kündigung des Leasingvertrages sei unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG zum Kündigungszeitpunkt nicht gegeben gewesen seien. Der in der genannten Vorschrift bezeichnete Nennbetrag setze sich zusammen aus der Gesamtsumme der Brutto-Leasingraten, der Brutto-Sonderzahlung sowie des vereinbarten Brutto-Restwertes des Fahrzeuges und betrage im vorliegenden Fall 64.251,25 DM. Zum Kündigungszeitpunkt habe sich der Beklagte jedoch nicht mit 5 % dieses Betrages (mithin 3.212,56 DM) in Verzug befunden, sondern lediglich mit 2.838,98 DM. Der Beklagte hat überdies eingewandt, die in den allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin enthaltene Regelung über die „Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages” verstoße gegen das Transparenzgebot und sei daher gemäß § 9 AGBG unwirksam. Den ihr konkret entstandenen Schaden habe die Klägerin nicht dargelegt. Ferner hat der Beklagte beanstandet, dass die Klägerin die Bezahlung rückständiger Leasingraten bis 31.01.2000 verlangt, obwohl das Fahrzeug bereits am 21.12.1999 sichergestellt wurde.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rückstandsquote von 5 % gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG sei zum Kündigungszeitpunkt nicht erreicht gewesen, die Kündigung mithin unwirksam. In der insoweit entscheidenden, in der Literatur umstrittenen Frage der Berechnung des Nennbetrages nach § 12 VerbrKrG bei Leasingverträgen hat sich das Landgericht d...