Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 01 O 38/22) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.06.2022, Az.: 01 O 38/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil des Landgerichts sowie das Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstands des Berufungsverfahrens wird auf bis 100.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt Ersatz von Mangelfolgenschäden aufgrund einer fehlerhaften Werkleistung der Beklagten an einer Muffenverbindung im Zusammenhang mit umfangreichen Wassereintritten in das vom Kläger betriebene Schulgebäude.
Zum unstreitigen Sachverhalt, dem streitigen Vortrag sowie der Antragsstellung der Parteien in erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils. Darüber hinaus ist zu ergänzen: Die Beklagte hat den Privatgutachter Dipl.-Ing. SV1 - zu ihrer Entlastung - mit der Prüfung des Folgeschadens nach einem "bestimmungswidrigen Wasseraustritt" aus einer Schweißmuffe beauftragt. Dieser hat mit Gutachten vom 21.04.2021 (Anlage B 1) Feststellungen getroffen, auch zur Verantwortlichkeit für den entstandenen Gesamtschaden (Gutachten B 1, Seite 16 dort, Ziffer 4.4.1):
"Durch die nicht fachgerecht ausgeführte Schweißmuffe in der Regenwasserfallleitung oberhalb der Dachterrasse trat bei Starkniederschlag Wasser nach außen und verlief in den Dachaufbau der Dachterrasse und schädigte damit die Dämmung. Die Ausführungen einer fachgerechten Leitungsverbindung liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des ausführenden Unternehmers. Die VN hat bei der Ausführung ihre Sorgfaltspflicht verletzt und ist deshalb für den Folgeschaden in diesem Bereich als alleinverantwortlich zu erkennen.
Für die Folgenschäden im Aufzugsschacht und Gebäude ist eine anteilige Verantwortlichkeit zu erkennen. Aufgrund des nicht fachgerecht hergestellten Leitungsstoßes und des damit verbundenen Wasseraustritts wurde die Dampfsperre unterlaufen und Wasser ist in den Brandschutzverschluss der Deckenöffnung gelaufen. Eine anteilige Verantwortlichkeit deshalb, da neben dem schadensursächlichen Wasseraustritt die Ausbreitung des Wassers und damit die Folgeschäden im Gebäude durch die mangelhafte Leistung anderer am Bau Beteiligten mitverursacht wurden."
Des weiteren werden in dem Gutachten Feststellungen zu einer nicht vollständig verschweißten Dachterrassenabdichtung der Dachdeckerfirma KHS getroffen sowie zur Nichteinhaltung von Regelwerken und einer nicht sorgfältig durchgeführten Bauleitung.
Das Landgericht hat den Zahlungsantrag zugesprochen und die Einstandspflicht für weitere Schäden festgestellt. Das infolge fehlerhafter Verschweißung seitens der Beklagten aus dem Spalt an der Muffe austretende Niederschlagswasser sei in das Gebäude eingedrungen und habe die Feuchtigkeitsschäden verursacht. Der Einwand, der Schadensumfang gehe auf vom Dachdecker fachlich nicht korrekt ausgeführte Bitumenbahnen bzw. Aufkantungen an den Wandanschlüssen der Dachterrasse zurück, wodurch sich das Wasser überhaupt nur habe weiter verteilen und in den Aufzugsschacht etc. gelangen können, genüge nicht zu einer Einschränkung der Beklagtenhaftung. Selbst wenn Ausführungs- oder Planungsfehler vorgelegen haben sollten, führten solche nach § 830 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB lediglich zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten mit den dritten Beteiligten. Der Anspruch des Klägers mindere sich nicht nach § 254 BGB wegen mitwirkendem Verschuldens Dritter; auch den Kläger selbst treffe kein Mitverschuldensvorwurf. Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet.
Gegen das am 07.07.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 08.08.2022 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.10.2022 mit einem am 06.10.2022 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie meint, zwingende Voraussetzung für die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sei, dass jeder der Beteiligten den Schaden verursacht habe und dies auch im Hinblick auf den gesamten Umfang. Sie habe jedoch bestritten, dass die vom Kläger geltend gemachten Feuchtebelastungen oder daraus resultierende Kosten in diesem Umfang gerade auf ihre unstreitig partiell mangelhafte Werkleistung zurückgeführt werden könne. Hierüber sei das Landgericht verfahrensfehlerhaft hinweggegangen. So habe der Privatgutachter SV1 festgestellt, dass im Deckendurchgang ein Brandschutzverguss in der Rohdecke zu erkennen sei und die Dampfsperre auf der Betondecke am Deckendurchgang aufgeschnitten gewesen sei mit der Folge, dass anfallendes Wasser in die darunter befindlichen Räu...