Leitsatz (amtlich)
Mit einem aufgrund seines Aussageverhaltens unglaubwürdigen Zeugen lässt sich der Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung in der Kfz-Versicherung nicht führen.
Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 1471/17) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.12.2018 (Az: 8 O 1471/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540, 313a ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht zu, so dass die Klage abzuweisen war.
Der Klägerin ist bereits der Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht gelungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 14.07.1993, VI ZR 179/92 - juris; Urteil vom 17.05.1995, IV ZR 279/94 - juris) kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl Beweiserleichterungen zugute, in dem er nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen, sondern nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen muss, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Dieses Mindestmaß ist in der Regel dann erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt, dort aber später nicht mehr vorgefunden worden ist. Der Beweis der Minimaltatsachen muss jedoch zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) geführt werden. War - wie hier - der Versicherungsnehmer weder beim Abstellen des Fahrzeuges noch bei der Feststellung des Abhandenkommens zugegen und bietet er für diese Tatsachen Zeugenbeweis an, so muss der Zeuge persönlich glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft sein (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.08.2018, Az: 5 U 2/18 - juris, m.w.N.). Auch Unstimmigkeiten in Angaben, die bloß das Randgeschehen betreffen, können dabei jedoch geeignet sein, unüberwindbare Zweifel an der Richtigkeit des an sich widerspruchsfrei geschilderten Abstellens und Nichtwiederauffindens des Fahrzeuges zu begründen (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O).
Vorliegend hat die Klägerin für den Beweis der erforderlichen Mindesttatsachen den Zeugen R...... B...... benannt, der dazu bereits durch das Landgericht vernommen worden ist und aufgrund dessen Aussage das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung der Klage stattgegeben hat. Allerdings hat die Beklagte zu Recht beanstandet, dass das Landgericht insoweit in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Beweiswürdigung vorgenommen, sondern die Angaben des Zeugen lediglich als glaubhaft bezeichnet hat. Der Zeuge B...... war daher durch den Senat erneut zu vernehmen. Zwar hat dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das äußere Bild der Entwendung widerspruchsfrei geschildert und bekundet, dass er das Fahrzeug an einem See in YYYYYY verschlossen abgestellt, sich dann mit seinen Hunden am See aufgehalten und nach Rückkehr an den Abstellort des Fahrzeuges dieses nicht wieder aufgefunden habe. Davon dass diese Schilderung des Zeugen den Tatsachen entspricht, konnte sich der Senat jedoch mangels Glaubwürdigkeit des Zeugen im Rahmen einer Gesamtschau seines Aussageverhaltens nicht im Sinne von § 286 ZPO voll überzeugen. Dabei war zunächst insbesondere auffällig, dass der Zeuge mehrfach widersprüchliche Angaben zum Randgeschehen, insbesondere zur Aufbewahrung und Nutzung der Fahrzeugschlüssel gemacht hat. Darüber hinaus hat er seine Angaben zur Nutzung der Fahrzeugschlüssel dem Verfahrensstand angepasst. So heißt es in der vom Zeugen unterzeichneten Schadensanzeige (Anlage K5) unter Ziffer 23 auf die Frage "Wo wurden die Fahrzeugschlüssel aufbewahrt und wer hatte Zugang dazu" noch "1x Schlüssel immer am Körper, Zusatzschlüssel Büro". Im Rahmen seiner ergänzenden Angaben im Zusammenhang mit der Übersendung der Schlüssel an die Beklagte (Anlage K9) hat der Zeuge auf die Frage "Welcher Schlüssel war ständig im Gebrauch?" erklärt, dass dies der Schlüssel - von ihm bezeichnet - mit der Nr. 1 gewesen sei. Auf die weitere Frage "Wo wurde welcher Schlüssel aufbewahrt?" hat er angegeben, dass der Schlüssel mit der Nr. 1 bei dem Fahrer und der Schlüssel - von ihm bezeichnet - mit Nr. 2 im Büro aufbewahrt worden sei. Nachdem die Beklagte - von der Klägerin unwidersprochen - unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Schlüsselgutachten (Anlage B1) vorgetragen hat, dass der mit Nr. 1 bezeichnete Hauptschlüssel Kopierspuren aufgewiesen habe, die lediglich minimal durch Gebrauchsspuren überlagert worden seien und unter Bezugnahme auf eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen (Anlage B2) - ebenfalls vo...