Verfahrensgang

LG Chemnitz (Aktenzeichen 4 O 584/20)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 23.11.2020, 4 O 584/20, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.712,67 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes wird verzichtet, weil gegen das Urteil kein Rechtsmittel zulässig ist (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 ZPO).

II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Der Kläger hat keinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB.

a) Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Haftung der Beklagten für den Vertrieb von Fahrzeugen mit dem Motortyp EA189 wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB beruht darauf, dass die Beklagte Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, die nicht über eine materiell gerechtfertigte, dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügten, weil dieser Motor - wie die Beklagte wusste, aber verschwiegen hat - eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer sog. Umschaltlogik (Prüfmodus - Fahrmodus) aufwies, mit deren Hilfe dem KBA vorgespiegelt worden war, Fahrzeuge mit dem Motor EA189 würden auf dem Prüfstand unter denselben Motorbedingungen betrieben wie im normalen Fahrbetrieb. Mit Hilfe jener Umschaltlogik hatte die Beklagte aufgrund einer strategischen unternehmerischen Entscheidung das KBA über die Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte getäuscht, weshalb das Risiko bestand, dass die Zulassungsbehörde im Falle des Bekanntwerdens der Umschaltlogik eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornehmen könne, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV) entsprach oder jedenfalls korrigierende Nebenbestimmungen erlassen würde, bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs in Betracht kam (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 54 f. juris). Solch ein Risiko hätte jeden vernünftigen Käufer von dem Erwerb eines solchen Fahrzeugs Abstand nehmen lassen.

b) Dass solche Umstände hier in Bezug auf den im Fahrzeug des Klägers verbauten Motor EA288, Emissionsklasse EU5, vorliegen, kann nicht festgestellt werden. Für die entsprechende Behauptung sind dem Vortrag des Klägers keine ausreichend schlüssigen und greifbaren Anhaltspunkte zu entnehmen, es fehlt insoweit an Anknüpfungstatsachen.

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Es ist einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems zur Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19, Rn. 7 ff., juris).

Nach diesen Maßstäben erweist sich die Behauptung, der im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Motor weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf, als ins Blaue hinein aufgestellt. Denn greifbare Anhaltspunkte oder Anknüpfungstatsachen hat der Kläger nicht dargelegt.

aa) Der Vortrag zum Thermofenster verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg.

Die Beklagte behauptet, dass in (fast) allen EA-288-Fahrzeugen, auch in dem des Klägers, eine Abgasrückführung in einem Temperaturbereich zwischen -24 °C und +70 °C Umgebungstemperatur stattfinde. Eine Abrampung in diesem Bereich gebe es nicht. Lediglich außerhalb dieses Temperaturbereichs werde die Abgasrückführung abgeschaltet.

Nach Auffassung des Senats stellt das von der Beklagten substantiiert dargelegte Thermofenster schon tatbestandlich keine Abschalteinrichtung i.S. von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715...

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