Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 20.08.2004; Aktenzeichen 1 HKO 923/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Leipzig vom 20.8.2004 - Az.: 1 HKO 923/03 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Streitwert des Berufungsverfahrens: 346.962,67 EUR.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 3.9.2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. T. GmbH, Leipzig, (im Folgenden: Schuldnerin). Bereits durch Beschluss vom 22.7.2001 war er zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts bestellt worden.
Er begehrt im Wege der insolvenzrechtlichen Anfechtungsklage die Zahlung von 346.962,67 EUR. Hintergrund dieser Forderung sind die im Einzelnen zwischen den Parteien streitige Begründung und Übertragung eines Vertragsverhältnisses mit der C. bank. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens in der ersten Instanz wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger hat die Anfechtung in der Klageschrift vom 11.2.2003 auf die Übertragung der vermeintlichen Vertragsverhältnisse von der Schuldnerin auf die Beklagte ohne Gegenleistung gestützt, weil dies für die Insolvenzmasse und für die Insolvenzgläubiger eine unmittelbar benachteiligende Rechtshandlung darstelle. Dadurch sei das Wahlrecht des Verwalters vereitelt worden. Im Schriftsatz vom 12.3.2003 hat er ausgeführt, es müsse ein Gesamtvorgang angefochten werden. Die Rechnungsstornierung gebe ihm als wegen des Zustimmungsvorbehalts unwirksame Verfügung einen direkten anfechtungsrechtlichen "Durchgriff" auf die Beklagte als Leistungsempfängerin. Schließlich hat er im Schriftsatz vom 28.4.2003 die anfechtbare Rechtshandlung zum einen in der Übertragung der Vergütungsansprüche und zum anderen in dem einseitigen Rechtsgeschäft der Rechnungsstornierungen gesehen. Erstmals mit Schriftsatz vom 23.1.2004 hat er die Anfechtung auf das Unterlassen der Unterschrift auf dem von der C. bank der Schuldnerin übersandten Vertragsentwurf gestützt. Durch diese Unterlassung sei die Beklagte in den Genuss des wirtschaftlichen Vorteils des Vertrags gelangt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein insolvenzrechtlicher Erstattungsanspruch zu, weil kein Anfechtungstatbestand vorliege. Die Anfechtung nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheitere, weil nicht hinreichend dargelegt sei, dass die Schuldnerin im Juli 2001 zahlungsunfähig gewesen sei. § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei nicht einschlägig, weil der Eröffnungsantrag erst nach dem 12.7.2001 gestellt worden sei. Eine vorsätzliche Benachteiligung i.S.v. § 133 Abs. 1 InsO habe der Kläger nicht behauptet. Zudem sei die Beklagte keine nahestehende Person i.S.v. § 133 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 138 InsO. Ferner liege kein Fall einer unentgeltlichen Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO vor. Schließlich greife § 31 Abs. 1 GmbHG nicht.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Ansicht, das LG habe bei der Prüfung einer unentgeltlichen Leistung § 119 InsO übersehen. Die Beklagte habe ggü. der Schuldnerin keinerlei Anspruch gehabt, statt dieser die bereits fälligen Forderungen gegen die C. bank einzuziehen. Hierbei handele es sich um eine inkongruente Deckung. Das LG habe auch die Entscheidung des BGH vom 11.12.2003 missachtet. Hiernach habe der Richter ohne weiteres zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung gerechtfertigt sei, ohne dass der Insolvenzverwalter ausdrücklich die Anfechtung erklärt habe. Durch die Aufgabe der fälligen Werkvertragsforderungen gegen die C. bank vom 31.05. und 15.6.2001 habe die Schuldnerin eine vorsätzliche Benachteiligung der Gläubiger in Kauf genommen. Dies ergebe sich aus der E-Mail vom 3.7.2001 und aus dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 5.7.2001. Im Übrigen stelle die inkongruente Deckung ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und auch für die Kenntnis hiervon auf Seiten der Beklagten dar. Unabhängig davon hätte die Beklagte aber auch Kenntnis von dem Vorsatz der Schuldnerin gehabt. Hierfür spreche bereits das Protokoll der Gesellschafterversammlung, aus dem hervorgehe, dass die Stellung eines Insolvenzantrags im Raum gestanden habe. Die Beklagte habe auch gewusst, dass die Aufgabe der Rechnungsforderungen durch die Schuldnerin dieser nahezu ihr gesamtes freies Vermögen nehme. Eine Gläubigerbenachteiligung sei auch darin zu sehen, dass die Arbeiten auch nach Vertragsübernahme durch die Beklagte von Mitarbeitern der Schuldnerin ausgeführt worden seien. Erst nachdem die Schuldnerin...