Verfahrensgang
LG Dresden (Aktenzeichen 1a O 873/18 EV) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.5.2018 teilweise abgeändert: Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den vertretungsberechtigten Geschäftsführern der Beklagten zu 1), es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten und oder öffentlich zugänglich zu machen,
der Berufungskläger zu 2) habe die x...leiterin, Frau Wx., als "Messie" bezeichnet,
wenn dies jeweils geschieht wie in dem unter www.xy-Zeitung-online.de am 21.3.2018 veröffentlichten Artikel.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers zu 2) und die Berufung der Klägerin zu 1) werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) zu 1/2, der Kläger zu 2) zu 43%, die Beklagten zu 1) und 2) zu jeweils 3,5 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser zu *, die Beklagten zu 1) und 2) zu jeweils 1/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 1) zu 1/2, der Kläger zu 2) zu 1/4, die Beklagten zu 1) und 2) zu jeweils 1/8. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten zu 1) und 2) zu jeweils 1/4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Aufnahme des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540, 313a Abs. 2 ZPO).
II. Die Berufung der Verfügungskläger (Kläger) ist zulässig, in der Sache indes nur teilweise begründet. Die Klägerin zu 1) ist für den geltend gemachten Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog bereits nicht aktivlegitimiert (1.). Entgegen der Annahme des Landgerichts besteht zwar eine Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten (Beklagten) zu 1) für die hier geltend gemachten Ansprüche (2.). Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog besteht jedoch nur für die Behauptung, der Kläger zu 2) habe die x...leiterin als "Messi" bezeichnet, nicht jedoch für den Vorwurf der "krankhaften Sammelwut" (3. und 4.)
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1) für eine Unterlassungsklage bezüglich der streitgegenständlichen Äußerung nicht aktivlegitimiert ist. Zwar können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird, auch wenn sie weder eine "persönliche" Ehre haben noch wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein können; sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -, Rn. 9, juris; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW 1982, 2246 und vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80; BVerfGE 93, 266, 291). Dies setzt jedoch voraus, dass die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 -, BGHZ 176, 175-191, Rn. 29). Hierfür reicht es indes nicht aus, dass Bewerber um die Nachfolge der x...leiterin in den Anschreiben zu ihrer Bewerbung auf die streitgegenständliche Berichterstattung hingewiesen und andere von einer solchen Bewerbung ganz abgesehen haben, was die Kläger mit der Berufungsbegründung behaupten (Schriftsatz vom 29.6.2018, Bl. 98 d.A.) oder dass einzelne Leserbeiträge nahelegen, der Kläger zu 2) agiere in L. "wie ein Möchtegernkaiser" (Schriftsatz vom 26.4.2018, Bl. 11 d.A.). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass hierdurch die Funktionsfähigkeit der Klägerin zu 1) in irgendeiner Weise eingeschränkt wird.
2. Im Gegensatz hierzu ist von einer Passivlegitimation auch der Beklagten zu 1) für den hier streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch auszugehen. Hierfür kann dahinstehen, ob sie bereits bei Anhängigkeit des Verfügungsantrags für den auf www.xy-Zeitung-online.de erschienenen Artikel "Herrin des Angebots" war. Unstreitig und durch das mit der Berufungsbegründung vorgelegte Impressum belegt, firmiert die Beklagte zu 1) nunmehr als "Anbieter" i.S.d. TMG, während das erstinstanzlich als Anlage Ag 1) vorgelegte Impressum noch die xy-Zeitung GmbH aufführte. Zwar ergibt sich ein Unterlassungsanspruch nicht aus den Vorschriften über die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern im Telemediengesetz (TMG). Die §§ 7 bis 10 TMG weisen nämlich kein...