Verfahrensgang

LG Chemnitz (Aktenzeichen 4 O 1160/21)

 

Tenor

I. Das Versäumnisurteil des Senats vom 14.12.2023 wird aufrechterhalten.

II. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil sowie nunmehr auch das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 15.08.2022 - 4 O 1160/21 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.046,52 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines Fahrzeugs VW Golf, das mit einem Dieselmotor EA 288 ausgerüstet ist, auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb am 27.11.2017 einen PKW VW Golf VII Variant 2,0 l TDI, 110 kW als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 15.490,00 EUR (Anl. K 1) mit einem Kilometerstand von 101.387 km. Das Fahrzeug war am 15.07.2014 erstmals zugelassen worden. Das klägerische Fahrzeug wies am 09.08.2023 eine Laufleistung von 198.801 km auf.

Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass sein Fahrzeug der Abgasnorm Euro 6 unterliege. Es sei mit illegalen Abschaltvorrichtungen ausgerüstet, so etwa mit einem Thermofenster, das bewirke, dass außerhalb eines Temperaturfensters von 20°C bis 30° C die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems sinke und die Stickoxidemissionen stiegen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich dagegen vorgetragen, dass das Fahrzeug mit einem Motor des Typs EA 288 der Abgasnorm EU 5 ausgestattet sei, es verfüge weder über einen NOx-Speicherkatalysator noch über ein SCR-System. Auch das im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute, sehr weite Thermofenster stelle schon keine Abschalteinrichtung dar, da die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems nicht unter Bedingungen verringert werde, die bei normalem Fahrbetrieb vernünftigerweise zu erwarten seien, nämlich lediglich bei Temperaturen kälter als - 24° C und wärmer als + 70° C. Die Fahrkurvenerkennung habe keinen Einfluss auf die Schadstoffemissionen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er verfolgt seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte weiter. In seinem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters, einer Fahrkurvenerkennung, einer Aufheizfunktion und einer Akustikfunktion verbaut, es erfolge eine übermäßige Reduzierung der Harnstoffdosierung. Über falsche Angaben des OBD-Systems würden Kunden in Unkenntnis darüber gehalten, dass Abschalteinrichtungen aktiv seien. Auch sei eine Funktion installiert, die ab einer bestimmten Fahrstrecke Dosierunterbrechungen zur Folge habe (SCR Inducement Funktion). Dies folge aus von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) veröffentlichen Unterlagen des Zulieferers Bosch.

Der Senat hat am 14.12.2022 ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger auferlegt wurden. Gegen das ihm am 15.12.2022 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger am 29.12.2022 Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt:

I. Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 14.12.2022, Az.: 17 U 1737/22 und das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 15.08.20 22, Az.: 4 O 1160/21 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 12.046,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Golf VII 2.0 TDI Variant, FIN: ....

III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer II. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

IV. Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen vom Gericht gem. § 287 ZPO zu schätzenden Betrag, mindestens aber 5 % des Kaufpreises des PKW VW Golf VII 2.0 TDI Variant, FIN: ... nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.732,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 09.03.2021 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts Dresden Az.: 17 U 1737/22 vom 14.12.2022 aufrechtzuerhalten und die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Soweit der Kläger auf von der DUH veröffentliche Unterlagen Bezug nehme, trage er bereits nicht substantiiert dazu vor, ob die in den Unterlagen aufgeführten Funktionen überhaupt in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz kämen. Die Unterlagen würden lediglich eine Auflistung von Funktionen in Produkten des Zulieferers Bosch enthalten. Deren Wirkweise sei ausschließlich von der konkreten Bedatung der Fahrzeughersteller abhängig. Da das Fahrzeug nicht über ein Nachbehandlungssystem wie ein SCR-System oder ein NSK-System verfüge, gehe der klägerische Vortrag zu...

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