Verfahrensgang
LG Leipzig (Entscheidung vom 29.12.2006; Aktenzeichen 11 O 809/06) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2006, Az.: 11 O 809/06, wie folgt abgeändert:
a)
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 10.509,39 EUR netto und in Höhe von 828,54 EUR brutto (Gesamt: 11.337,93 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2006 zu zahlen.
b)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger auch die Umsatzsteuer auf die im Wege des Schadensersatzes geltend gemachten Mängelbeseitigungkosten in Höhe von 10.509,39 EUR (außer Kosten einer überflüssigen Wärmedämmung im Keller) zu ersetzen, sofern der Kläger die Mängel tatsächlich beseitigen lässt.
c)
Es wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über den Betrag von 10.509,39 EUR hinausgehenden Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit
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der nur einschaligen Beplankung der Installationsschächte im Wohnzimmer der Erdgeschosswohnung sowie in den Abstellkammern sämtlicher Wohnungen,
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der mangelhaften Fuge der Kappleisten zwischen den Balkonen und dem Gebäude,
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der Feuchte des Garagenaußenmauerwerks und
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der zu niedrig eingebauten Dachfenster der Dachge-schosswohnungen
im Objekt B. Straße .. in L. zu erstatten.
d)
Auf den Hilfsantrag des Klägers hin wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden im Zusammenhang mit der fehlerhaften Planung der Türen der Abstellräume in den Wohnungen des 1. Obergeschosses bis zum Dachgeschoss im Objekt B. Straße .. in L. zu erstatten.
e)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - verteilen sich wie folgt: Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) 13% und der Kläger 87%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 87% und die Beklagte zu 1) 13%. Die außergerichtichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger allein. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 87% und die Beklagte zu 1) zu 13%.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
festgesetzt, §§ 3, 4 ZPO, §§ 45 Abs. 1 S. 2, 47 GKG (Berufung des Klägers; Antrag 1: 121.212,44 EUR; Antrag 2: 6.000,00 EUR; Antrag 5: 4.000,00 EUR; Antrag 6: 10.000,00 EUR; Berufung der Beklagten zu 1: 43.919,39 EUR + 4.000,00 EUR bzgl. der Feststellung in Ziffer 2 des landgerichtlichen Urteils; Hilfsaufrechnung: 34.758,44 EUR).
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten, zwei Architekten, wegen behaupteter Planungs- und Bauüberwachungsfehler auf Schadensersatz in Höhe von zuletzt 158.485,13 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht Leipzig hat der Klage in Höhe von 43.919,39 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil wenden sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1) mit ihren Berufungen.
Der Kläger, der Mitte der 90er Jahre insgesamt fünf Bauvorhaben in L. in Angriff genommen hatte, beauftragte die Beklagte zu 1) im Hinblick auf den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit "ca. 11 Wohneinheiten" auf der B. Straße .. in L. am 02. Februar 1995 mit den Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 HOAI (vgl. Anlage K 1). Als Grundlage des Honorars vereinbarten die Vertragsparteien einen Mittelsatz der Honorarzone III nach den §§ 11, 12 HOAI.
Auf den Bauantrag vom 29. Juni 1995 erteilte die Stadt L. am 8. Januar 1996 die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten in Größen von 54 m2 bis 90 m2 (vgl. Anlage K 71 und K 72 zum selbständigen Beweisverfahren 3 OH 6601/01, Landgericht Leipzig). Die Fertigstellung des Bauvorhabens, für dessen Durchführung zunächst ein Generalunternehmer vertraglich gebunden worden war (vgl. Generalunternehmervertrag vom 12. April 1996), erfolgte im Jahr 1997. In Ziffer 4.20 des Anhangs zur Baugenehmigung bemängelte die Baugenehmigungsbehörde die unzureichende Größe der Abstellräume im Kellergeschoss. § 46 Abs. 3 SächsBO schreibe eine Größe des Abstellraumes von 6 qm vor, wobei 1 qm Abstellfläche in der jeweiligen Wohnung angeordnet sein müsse (vgl. Ziffer 4.20 der Baugenehmigung, Gutachten des Sachverständigen H. vom 5. April 2004, S. 21, Anlage K 30). Die Beklagte zu 1) änderte daraufhin ihre ursprüngliche Genehmigungsplanung ab, welche nunmehr zwischen den jeweils planerisch als Schlaf- und Wohnzimmer ausgewiesenen Räumen eine Abstellkammer vorsah. Dies führte zu einer Verkleinerung der als Schlafzimmer vorgesehen Rä...