Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rechtsanwalt, der in einer vermögensrechtlichen Streitsache, für die das LG sachlich zuständig ist - hier: Verteidigung gegen einen Maklerprovisionsanspruch über rund 400.000 DM -, namens und im Auftrag seines Mandanten mit dem Prozessgegner eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten des AG mit der Folge abschließt, dass jener des sonst nach Maßgabe der §§ 545 Abs. 1, 546 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung zulässigen Rechtsmittels der Revision verlustig geht, handelt pflichtwidrig und haftet im Falle einer fehlerhaften letztinstanzlichen Entscheidung des LG als Berufungsgericht seinem Mandanten wegen des verlorenen Prozesses auf Schadensersatz, es sei denn, der Rechtsanwalt hat ihn zuvor über die vorbezeichnete prozessuale Folge einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung belehrt und von deren Abschluss abgeraten.

2. Beim Erwerb eines in der Form einer GmbH & Co. KG geführten landwirtschaftlichen Unternehmens ist der für die Entstehung der Maklerprovision erforderliche Nachweis einer Vertragsgelegenheit erbracht, wenn dem Auftraggeber und Kaufinteressenten der Sitz des Unternehmens sowie Name und Anschrift des Geschäftsführers der Komplementärin angegeben wurden und die zur Aufnahme entsprechender Vertragsverhandlungen bereiten Gesellschafter diesen zu ihrem Verhandlungsführer bestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn die KG nach Maßgabe der §§ 23 ff. LwAnpG aus einer LPG hervorgegangen und die Umwandlung im Zeitpunkt des Nachweises noch nicht abgeschlossen ist.

3. Eine als Festbetrag vereinbarte Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Unternehmens, deren Höhe 6 % des nach dem Wert aller zugehörigen Sachen und Rechte zu bestimmenden Verkehrswertes dieses Unternehmens nicht übersteigt, ist nicht sittenwidrig, sondern üblich und angemessen.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 05.11.1999; Aktenzeichen 13 O 2035/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.03.2002; Aktenzeichen VIII ZR 292/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Leipzig - Az. 13 O 2035/99 - vom 5.11.1999 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung, auch aus dem erstinstanzlichen Urteil, abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 8.900 DM, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: 100.000 DM

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt wegen Verletzung anwaltsvertraglicher Pflichten im Wege einer Teilklage auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger, von Beruf Landwirt und wohnhaft in Bayern, interessierte sich zu Beginn des Jahres 1994 für den Erwerb eines größeren landwirtschaftlichen Unternehmens in Thüringen. Am 13.6.1994 schloss er mit der in T. (Niedersachsen) ansässigen B. Immobilien GmbH (nachfolgend auch Maklerin genannt) einen mit "Provisionsvereinbarung" überschriebenen Vertrag (Anlage K 1, GA 12; Anlage K 1, BA [beigezogene Akten des AG Magdeburg, Az. 11 C 201/96] 25), worin er sich dieser ggü. verpflichtete, eine "Pauschalprovision" i.H.v. 350.000 DM zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen, "sollte es durch den Nachweis und/oder die Vermittlung der Firma B. Immobilien GmbH zum Kaufabschluss des Objektes Milchviehanlage Thüringen kommen". Nach den Angaben der Maklerin gehörte dieses Unternehmen der Landwirtschafts-Produktions-GmbH Sch. & Co. Vermögens KG in 98533 R., die durch Umwandlung aus der vormaligen LPG Sch. hervorgegangen sein sollte. Den weiteren Regelungen der Provisionsvereinbarung v. 13.6.1994 zufolge sollte die Provision auch dann "fällig" werden, wenn der Kläger "die gemeinschaftliche Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens (...) in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer anderen Personen- oder Kapitalgesellschaft übernimmt".

Vorausgegangen war dem Vertragsabschluss die Übersendung eines Exposés (Anlage K 13, GA 49 = unbezeichnete Anlage zur Berufungsbegründung, GA 160) durch die Maklerin, worin neben einer Kurzbeschreibung des Objekts folgende Angaben zur Provision enthalten waren: "Für den Nachweis und/oder die Vermittlung berechnen wir dem Käufer eine Provision i.H.v. 6 % des Gesamtkaufpreises zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Provision ist mit Abschluss des Kaufvertrages verdient und zahlbar. Die Pachtcourtage beträgt eine Jahrespacht zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer einmalig zahlbar bei Pachtvertragsabschluss." Daran schlossen sich folgende "Bemerkungen" an: "Das Unternehmen wird derzeit als GmbH & Co. KG geführt. Bezüglich der Übernahmeform muss verhandelt werden. (Beteiligung, Kauf usw.)." Schließlich waren auf dem Exposé die "Geschäftsbedingungen" der Maklerin angegeben, worunter sich folgende Regelung befand: "Der Provisionsanspruch bleibt bestehen, wenn mit Interessenten binnen einer Frist von einem Jahr nach vorläufig unterbrochenen Verhandlungen ei...

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