Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 20.01.2014; Aktenzeichen 5 O 34/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des LG Leipzig vom 20.1.2014 - 5 O 34/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Streitwert: 200.000 EUR
Gründe
Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus § 97 Abs. 1 UrhG noch nach §§ 8, 3, 5 Nr. 3 UWG gegen die Verfügungsbeklagte zu. Das beanstandete Verhalten der Verfügungsbeklagten ist ihr vertraglich gestattet. Zu Recht hat deshalb das LG das Verfügungsbegehren in den drei Antragsfassungen zurückgewiesen. Auf die zutreffende Begründung des LG wird Bezug genommen.
1. Die Verfügungsbeklagte bietet ihren Vertragspartnern, denen sie in der Vergangenheit in zulässiger Weise bereits ein Nutzungsrecht an einer Softwareprogrammkopie eingeräumt hatte, einen Vertrag über die Weiternutzung an. Diese Verlängerung hält sich im Rahmen der von ihr aufgrund des "Lizenzvertrages für die Überlassung von Softwareprogrammen" (AS 1) erworbenen und vergüteten Lizenz und ist der Verfügungsbeklagten deshalb erlaubt.
Ohne Erfolg verweist die Verfügungsklägerin auf §§ 2a Abs. 1, 9 Abs. 4 dieses Lizenzvertrages. Die Verfügungsbeklagte hält ihr nicht ein Recht auf Erteilung einer Lizenz, sondern aus erteilter Lizenz entgegen.
Deshalb kommt es für die Entscheidung des Streitfalls nicht darauf an, ob die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten das Recht aus § 2a Abs. 1 des Lizenzvertrages, neue Lizenzen zu beziehen und an den neu erworbenen Programmkopien Nutzungsrechte für die Autohäuser einzuräumen, auch für die Zeit nach Ablauf des Vertrages eingeräumt hat. Die von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Gesichtspunkte setzen an dieser unzutreffenden Fragestellung an und überzeugen deshalb nicht. Mit der beanstandeten Verhaltensweise nimmt die Verfügungsbeklagte das vorzitierte Recht nicht in Anspruch und sie bedarf seiner hierzu auch nicht. Sie bezieht nicht länger WPS-Kopien, die sie Anwendern überlässt, sondern sie verlängert bereits eingeräumte Nutzungsrechte an schon zulässig bezogenen und bezahlten WPS-Kopien.
Dies ist von ihrem unbefristeten Nutzungsrecht an der jeweils erworbenen Programmkopie gedeckt. Nach § 2a des Lizenzvertrages wurde der Verfügungsbeklagten mit der vergüteten Lizenz ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der erworbenen Kopie eingeräumt. Die Softwareprogrammkopie war den vertraglichen Bestimmungen gemäß dauerhaft für sie nutzbar; sie durfte sie ausdrücklich Anwendern überlassen und diesen daran Benutzungsrechte einräumen. Die Verfügungsbeklagte und der Anwender machen mit der Verlängerung der bestehenden Nutzungsverträge an bereits bezogenen und vergüteten Programmkopien nur von diesem zeitlich unbegrenzten und vergüteten Nutzungsrecht Gebrauch.
2. Dieses Recht aus der unbefristet erteilten Lizenz für die jeweilige Programmkopie wird durch die Beendigung des Rechts auf Lizenzen für weitere Programmkopien nicht berührt.
Die Verfügungsklägerin macht im Übrigen zu Recht geltend, § 9 Abs. 4 des Lizenzvertrages beziehe sich auf § 2a. Allerdings gilt § 9 Abs. 4 nicht nur ausschnittsweise für die nach § 2a mögliche Überlassung der erworbenen WPS-Kopie an Anwender. Vielmehr erfasst § 9 Abs. 4 das in § 2a geregelte Recht, Programmkopien zu beziehen und an Anwender zu überlassen, in seiner Verbindung von Bezug und Überlassung. Dafür sprechen Wortlaut, Vertragsgefüge, Regelungszweck und die Interessenlage der Parteien.
So sieht es § 2a des Lizenzvertrages mit der Überschrift und Abs. 1 vor. Die Verfügungsklägerin macht selbst geltend, dass Bezug und Überlassung nach § 2a nicht einfach getrennt werden dürften (Berufungsbegründung S. 6; Schriftsatz vom 5.3.2014, S. 8). Hierzu passt auch § 9 Abs. 4 des Lizenzvertrages, wonach das (so verstandene) Vertriebsrecht mit dem Wirksamwerden der Kündigung endet. Der Verfügungsbeklagten steht damit entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin gerade nicht das "ewige Recht" zu, Kopien zu beziehen und Dritten zu überlassen. Mit dem Bezug der Programmkopie wird eine Lizenz für unbegrenzte Zeit erteilt, die für diesen unbefristeten Zeitraum durch Einmalzahlung vergütet wird und ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Programmkopie sowie die Berechtigung zur Erteilung von Unterlizenzen für Anwender dieser Kopie gewährt. "Zeitlich nicht beschränkt" bedeutet deshalb entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht, dass das Recht aus § 2a "zeitlich unbeschränkt besteht, solange der Vertrag nicht gekündigt ist", sondern dass das Nutzungsrecht zeitlich unbegrenzt eingeräumt wird, was durch Einmalzahlung auch entsprechend zu vergüten ist.
3. Ohne Einfluss auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist schließlich das jeweilige Vertragsverhältnis der Verfügungsbeklagten zum Autohändler. Auf die zutreffenden Ausführungen des LG (UA S. 6) wird Bezug genommen. Die Verläng...