Leitsatz (amtlich)
1. Von einer bedingungsgemäßen Entwendung ist bei der erweiterten Hausratsversicherung auch dann auszugehen, wenn der Täter nicht nur in ein Kfz eingebrochen ist, um darin befindliche Gegenstände zu entwenden, sondern das Kfz aufgebrochen und einschließlich Gegenstände entwendet hat.
2. Die im Rahmen der Kfz-Versicherung entwickelten Beweisgrundsätze des "äußeren Bildes" sind auf die Hausratversicherung zu übertragen.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 949/16) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.04.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig - 7 O 1509/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.010,97 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Versicherungsleistung für die Kamera nebst Zubehör aus der Hausratversicherung, Vers.-Schein Nr.: XXX XX/XXXX/XXXXXXX/XXX, zuerkannt.
1. Bei der Kamera und dem Zubehör handelt es sich um Sachen, die zum Haushalt gehören, vgl. § 1 (1) ABEH 2007. Es handelte sich um vom Kläger für private Zwecke angeschaffte Gegenstände, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Diese Würdigung wird von der Berufung nicht mehr angegriffen.
2. Die Sachen sind durch ein versichertes Ereignis abhanden gekommen.
a) Nach den dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen setzt der Erstattungsanspruch einen versicherten Diebstahl voraus. Die versicherten Gegenstände müssen daher nach einem Einbruch weggenommen worden sein. Dabei reicht es im Rahmen der erweiterten Hausratversicherung nach § 5 (1) e AHBE aus, wenn die versicherten Sachen entwendet werden und zu diesem Zweck in ein Kfz eingebrochen wird. Erst recht muss von einer bedingungsgemäßen Entwendung ausgegangen werden, wenn der Täter nicht nur in das Kfz eingebrochen ist, um darin befindliche Gegenstände zu entwenden, sondern das Kfz aufgebrochen und selbst einschließlich der darin befindlichen Gegenstände (mit-)entwendet wird. Dies ergibt sich bereits aus der Auslegung der Versicherungsbedingungen, die sich nach den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse richtet, der die AVB aufmerksam liest und verständig - unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs würdigt (vgl. Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., Vorbem. III, Rn. 2 m.w.N.). Ein verständiger Versicherungsnehmer wird die Bedingung aber nicht so verstehen, dass bei einem Einbruch in das Fahrzeug entwendete Sachen nur dann ersetzt werden sollen, wenn das Fahrzeug selbst nicht entwendet wird. Für eine solche Auslegung sprechen auch keine Schutzwürdige Interessen der Versicherung. Versicherungsschutz soll dann gewährt werden, wenn die entwendeten Sachen besonders gegen Entwendung geschützt sind, sei es durch ein verschlossenes Gebäude oder ein verschlossenes Behältnis in einem Gebäude oder wie hier durch ein verschlossenes Kfz. Der Schutz ist nicht stärker oder geringer, wenn das Kfz selbst (mit-) entwendet wird.
b) Der Kläger hat auch den ihm obliegenden Nachweis einer bedingungsgemäßen Entwendung der Kamera nebst Zubehör erbracht.
Grundsätzlich trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass ihm die versicherte Sache tatsächlich entwendet worden ist. Dabei können im Rahmen der Hausratversicherung auch die für den Bereich der Kraftfahrzeugversicherung entwickelten Beweisgrundsätze und -erleichterungen herangezogen werden, wenn und soweit die Situation des Versicherungsnehmers hinsichtlich der tatsächlichen Schwierigkeiten, den Eintritt des Versicherungsfalles nachzuweisen aufgrund von fehlenden Zeugen oder anderen Beweismitteln im Einzelfall vergleichbar ist. Den ihm obliegenden Beweis erbringt er dann in der Regel mit dem Nachweis eines Sachverhaltes, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zulässt. Im Regelfall genügt also die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 171/13 -, Rn. 22, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Mai 2017 --20 U 53/17 -, Rn. 22, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 23. November 2017 - 3 U 23/15 -, Rn. 35, juris; Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., VHB A. § 3 Rn. 27, 28 m.w.N.). Der Beweis kann grundsätzlich auch durch die Angaben eines glaubwürdigen (redlichen) Versicherungsnehmers erbracht werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - IV ZR 279/94 -, juris; Urteil vom 21. Februar 1996 - IV ZR 351/94 -, juris).
aa) Der Kläger hat zum eine...