Leitsatz (amtlich)

Die Zustellung eines Mahnbescheids erst mehrere Wochen oder Monate nach Ablauf der zu wahrenden Frist kann noch als „demnächst” gelten, wenn der Antragsteller alles ihm Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Das ist nicht der Fall, wenn es sein Prozessbevollmächtigter unterließ, spätestens binnen zwei Wochen die Zustellung unter den ihm bekannten Anschriften der geschäftsführenden Gesellschafter einer OHG zu beantragen, in deren Geschäftslokal Zustellversuche mehrfach gescheitert waren. Die mündliche Mitteilung der Wohnanschriften genügt den Formanforderungen des § 690 Abs. 2 ZPO an die Änderung des Mahnbescheidsantrages nicht.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 15 O 8832/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.04.2002; Aktenzeichen III ZR 70/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des LG Leipzig – Az: 15 O 8832/99 – vom 13.4.2000 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

– Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 19.928,10 DM –

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt aus Versicherungsvertretervertrag die drittbeklagte OHG, selbst Versicherungsagentur, als Unternehmerin sowie die Beklagten zu 1) und 2) als deren persönlich haftende Gesellschafter auf Zahlung einer Provision i.H.v. 19.928,10 DM für die angebliche Vermittlung eines Versicherungsvertrages nebst Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Der Kläger und die Beklagte zu 3) schlossen am 1.7.1992 eine als „Mitarbeitervertrag” (im Folgenden mit MV abgekürzt) nebst „Abrechnungsvertrag und Karriereplan” (im Folgenden mit AK abgekürzt) sowie „Berechnungsplan für Wertungspunkte” bezeichnete Vereinbarung (Anlage K 1, GA 20ff). Ziff. 4 MV und Ziff. 2 AK enthalten Bestimmungen über Fälligkeit und Entstehung des Provisionsanspruches bzw. über dessen Abrechnung. In Ziff. 8.3 MV ist bestimmt, dass „alle beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag (…) einer Verjährungsfrist von 12 Monaten, gerechnet von der Fälligkeit an,” unterliegen.

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Kläger den Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Schweizerischen Rentenanstalt (SRA) und der R & R GmbH, für dessen Zustandekommen er Provision beansprucht, vermittelt hat. Die Beklagten berufen sich vorsorglich auf Verjährung des Provisionsanspruchs.

Am 28.12.1998 reichte Rechtsanwalt H, seinerzeit freier Mitarbeiter in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dessen Namen beim AG Leipzig einen gegen die drittbeklagte OHG gerichteten Mahnbescheidsantrag ein. Die Anschrift der Antragsgegnerin war mit G straße 91 in K angegeben, wo sie nach unbestrittener Darstellung der Beklagten bis Ende 1999 ein Geschäftslokal unterhielt. Der im Mahnbescheidsantrag geltend gemachte Anspruch war mit „Provisionsanspruch aus Mitarbeitervertrag vom 1.7.1992 bezüglich Gruppenvertrag SRA R & R, Vertragsbeginn 11/92” bezeichnet. Mit Zwischenverfügung vom 13.1.1999 (GA 4) beanstandete der Rechtspfleger, dass dem Mahnbescheidsantrag die von § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorausgesetzte unverwechselbare Bezeichnung des Anspruches fehle. Mit Schriftsatz vom 2.2.1999 (GA 5 ff.), als Fax an diesem Tage und im Original am 3.2.1999 beim AG Leipzig eingegangen, präzisierte Rechtsanwalt H die Bezeichnung dahingehend, dass es sich um die Provision für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages mit der Schweizerischen Rentenanstalt (SRA) und der Fa. R & R handele, bei welchem der Versicherungsbeginn auf den 1.11.1992 datiere und die Versicherungsscheinnummern KL 57011, KL 58011 und KL 52011 lauteten. Um die genannten Versicherungsscheinnummern ergänzte der Rechtspfleger daraufhin den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides und erließ diesen am 8.3.1999 (GA 1).

Am 30.3.1999 ging beim AG Leipzig die zugehörige Postzustellungsurkunde ein, in der vermerkt war, dass Zustellversuche am 12.3. und am 13.3.1999 daran gescheitert waren, dass jeweils das Geschäftslokal der Antragsgegnerin geschlossen war. Davon unterrichtete die Mahnabteilung mit Zwischenverfügung vom 31.3.1999 (Anlage K 15, GA 95) die Prozessbevollmächtigten des Klägers und bat darum, „die zustellfähige Anschrift des Antragsgegners auf dem beigefügten Formular an das Gericht mitzuteilen”. Die Zwischenverfügung ging am 6.4.1999 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein.

Am 22.4.1999 veranlasste die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Mahnabteilung eine erneute Zustellung des Mahnbescheides unter der im Antrag angegebenen Anschrift der Beklagten zu 3) (GA VII R). Die entsprechende Postzustellungsurkunde ging am 7.5.1999 beim AG Leipzig ein und wies aus, dass bei Zustellungsversuchen am 30.4. und am 3.5.1999 das Geschäftslokal wiederum geschlossen war. Mit Schreiben vom 11.5.1999 (Anlage K 32, GA 194) teilte die Geschäftsstelle der Mahnabteilung den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass der von ihnen beantragte Mahnbescheid der Beklagten zu 3) nicht ha...

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