Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.02.2003)

 

Gründe

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XXII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.

Nur ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen, § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), Abs. 3 Nr. 2 StGB, obwohl der Angeklagte nicht im Sinne der StVO

"überholt" hat, als er an dem von W geführten Pkw vorbeigefahren ist: Im Sinne der StVO überholt, wer von hinten an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeifährt, der sich auf derselben Richtungsfahrbahn befindet (BGHSt 26, 73, 74; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVR, 18. Aufl. [2004], § 5 StVO Rdnr. 2 mwN). W hatte mit dem Wechsel vom rechten Fahrstreifen auf den Ausfahr- oder Verzögerungsstreifen die durchgehende (§ 18 Abs. 3 StVO) Fahrbahn der A 57 aber schon verlassen, befand sich also nicht mehr auf derselben Fahrbahn, als der Angeklagte vorbeifuhr (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, aaO Rdnr. 59; Mühlhaus DAR 1975, 64, 67 f; die gegenteilige Ansicht in BGHSt 30, 85, 90 ist durch Gesetzesänderung - § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO - überholt; s. amtl. Begr. zur 12. ÄndVO, VkBl. 1994, 140 f). Der Begriff des falschen Überholens in § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) StGB geht aber wesentlich weiter als der entsprechende Begriff in der StVO und erfasst jedes Verhalten im Straßenverkehr, das durch besondere Rücksichtslosigkeit im Zusammenhang mit einem "Überholvorgang" eine gesteigerte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer heraufbeschwört (vgl. BVerfG NJW 1995, 315 = VRS 88, 84 mwN). Er setzt folglich nicht zwingend voraus, dass die beteiligten Verkehrsteilnehmer sich auf derselben Fahrbahn befunden haben. Der strafrechtliche Tatbestand des falschen Überholens kann auch erfüllt sein, wenn die Verkehrsflächen, auf denen die angeklagte Tat sich abgespielt hat, ineinander übergehen und der Verkehrsvorgang bei natürlicher Betrachtung als "Überholen" anzusehen ist (vgl. König, in: LK, 11. Aufl., § 315c StGB Rdnr. 78 aE, 79, 80). Nach den Feststellungen war das der Fall. Der Angeklagte ist mit dem von ihm geführten Pkw von hinten an dem von W geführten Pkw vorbeigefahren und anschließend auf dessen Fahrlinie übergewechselt. Bei natürlicher Betrachtung war das ein typischer Überholvorgang. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2648248

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