Leitsatz (amtlich)
1. Zu dem bei Vollstreckbarerklärung eines vor dem Handelsgericht Wien am 15.8.2014 geschlossenen Vergleichs (hier: betreffend Entfernung/Löschung von Äußerungen im Zusammenhang mit dem Antragsteller im Internet) anzuwendenden Recht ("Altfälle").
2. Soweit in dem für vollstreckbar zu erklärenden ausländischen Titel ein unbestimmter Rechtsbegriff (hier: "Zumutbarkeit") enthalten ist, ist der Titel nicht konkretisierungsbedürftig, soweit er im deutschen Vollstreckungsverfahren durch das für die Vollstreckung zuständige Prozessgericht (§§ 887, 888 ZPO) ohne Weiteres sachgerecht ausgelegt werden kann.
3. Zum Ausschluss des Erfüllungseinwands im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung (Bestätigung des Senatsbeschlusses I- 3 W 208/13 vom 20.11.2014 sowie der dort übernommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.10.2013 in Sachen IX ZB 87/11 unter Bezugnahme auf EuGH NJW 2011, S. 3506 f.).
Normenkette
Brüssel I-VO Art. 34-35, 45 Abs. 2, Art. 53-54, 57 Abs. 1 S. 2, Art. 58 Sätze 1, 2]; Brüssel Ia-VO (EUVO 1215/2012 vom 12.12.2012) Art. 66 Abs. 2; AVAG § 4 Abs. 1 Fassung: 2015-10-01, § 8 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2015-01-01, § 9 Fassung: 2015-10-01, § 12 Fassung: 2015-10-01, § 55 Abs. 1 Fassung: 2015-10-01; ZPO §§ 887-888
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 03.03.2015; Aktenzeichen 6 O 51/15) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch der angefochtenen Entscheidung zur Hauptsache klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Der zwischen den Parteien vor der Abteilung 29 des Handelsgerichts Wien zu Aktenzeichen 29 Cg 18/14p am 5.8.2014 geschlossene Vergleich ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Zu vollstrecken ist die Verpflichtung der Antragsgegnerin,
- sämtliche getätigten Äußerungen im Zusammenhang mit dem Antragsteller, dessen Namen bzw. geführten Verfahren nicht weiter zu verbreiten und aus dem Internet zu entfernen bzw. mit zumutbaren Mitteln entfernen zu lassen; die Löschung ist binnen vier Wochen vorzunehmen, über Aufforderung des Antragstellers wären nach diesem Zeitpunkt noch weiter vorhandene Inhalte zu löschen bzw. löschen zu lassen oder binnen weiterer vier Wochen die Unzumutbarkeit darzulegen; sollte die Entfernung/Löschung mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden können, steht dem Antragsteller das Recht zu, auf jener Seite der Antragsgegnerin eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, auf der der bezughabende Artikel von der Antragsgegnerin veröffentlicht wurde
- weiterhin, für die Zukunft sämtliche Äußerungen im Zusammenhang mit dem Antragsteller, dessen Namen und geführten bzw. noch zu führenden Verfahren zu unterlassen, insbesondere nicht im Internet zu veröffentlichen, und auch nicht durch Dritte veröffentlichen zu lassen.
Die weiter gehenden Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Am 5.8.2014 schlossen die Beteiligten vor dem Handelsgericht Wien zu dem im hiesigen Beschlussausspruch bezeichneten Aktenzeichen einen Vergleich mit dem Inhalt:
"1. Die Streitteile verpflichten sich wechselseitig, sämtliche getätigten Äußerungen im Zusammenhang mit der anderen Seite, deren Namen bzw. geführten Verfahren nicht weiter zu verbreiten und aus dem Internet zu entfernen bzw. mit zumutbaren Mitteln entfernen zu lassen.
Sollte dies mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden können, steht dem Kläger das Recht zu, auf jener Seite der Beklagten eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, auf der der bezughabende Artikel von der Beklagten veröffentlicht wurde.
Die Löschung ist binnen 4 Wochen vorzunehmen; über Aufforderung des Klägers wären nach diesem Zeitpunkt noch weiter vorhandene Inhalte zu löschen bzw. löschen zu lassen oder binnen weiterer 4 Wochen die Unzumutbarkeit darzulegen.
2. Weiters verpflichten sich die Streitteile wechselseitig, für die Zukunft sämtliche Äußerungen im Zusammenhang mit der anderen Seite, deren Namen und geführten bzw. noch zu führenden Verfahren zu unterlassen, insbesondere nicht im Internet zu veröffentlichen, und auch nicht durch Dritte veröffentlichen zu lassen.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger einen anteiligen Kostenersatz von pauschal EUR 4.000,-- binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit zu Händen des Klagevertreters zu zahlen.
Damit sind einerseits die Kosten des Verfahrens hg 29 Cg 18/14p verglichen und andererseits der Unterlassungs-, Widerrufs- und Veröffentlichungsanspruch samt wechselseitiger Kostenersatzpflicht (auch im EV-Verfahren) im Verfahren hg 18 Cg 7/14i."
Mit Schrift vom 17.12.2014 hat der Antragsteller zum einen beantragt, den gerichtlichen Vergleich des Handelsgerichts Wien mit der Vollstreckungsklausel zu versehen; zum anderen die Anträge gestellt, der Antragsgegnerin aufzugeben, binnen 14 Tagen die Löschung der ihn betreffenden Artikel auf zwei bestimmt bezeichneten Internetseiten vorzunehmen, anderenfalls über die Antragsgegnerin eine bestimmte Geldstrafe zu verhängen und ihr für den Fall der Nichtlöschung eine weitere Geldstr...