Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
10. die übrigen Wohnungseigentümer gemäß anliegender Liste |
Verfahrensgang
AG Langenfeld (Aktenzeichen 17 UR II 62/94 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 315/95) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 9. trägt die gerichtlichen Kosten des dritten Rechtszuges. Er hat ferner die den übrigen Beteiligten in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000,00 DM.
Gründe
I.
Die o.a. Wohnungseigentumanlage besteht aus 56 Wohnungen und 5 „Läden”.
In der Teilungserklärung vom 15. November 1972 ist in § 5 Abs. 1 bestimmt, daß bauliche Veränderungen an und in der Wohnung oder an den gewerblich genutzten Räumen (Um-, An- und Einbauten) sowie Veränderungen von zum Sondereigentum gehörenden Nebenräumen (Keller), soweit dadurch das gemeinschaftliche Eigentum berührt wird, der schriftlichen Einwilligung des Verwalters bedürfen.
Bezüglich der Vermietung der gewerblichen Einheiten hatten die Eigentümer am 8. November 1988 beschlossen, für die Vermietung der Läden sei in jedem Einzelfall die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Er dürfe die Zustimmung nur unter der Voraussetzung erteilen, daß die Nutzung der Läden keine Belästigung der Hauseigentümer verursache (z. B. Lärmbelästigung, Geruchsbelästigung, Überschreitung der Ladenschlußzeit montags bis samstags 18.30 Uhr u.ä.). Der Verwalter seinerseits dürfe die Zustimmung nur nach Genehmigung des Verwaltungsbeirates erteilen.
Der Beteiligte zu 9. hatte zunächst die in der Teilungserklärung mit II und III bezeichneten Läden gemietet, wobei die Zustimmung der Verwalterin unter dem Vorbehalt erteilt wurde, daß in dem Laden nur Geschenkartikel verkauft würden.
Mit notariellen Kaufvertrag vom 16. März 1994 hat der Beteiligte zu 9. von der L. GmbH drei Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit I, II und III bezeichneten Läden erworben. In dem Kaufvertrag verpflichtete er sich, die Gewerbeeinheiten II und III im bisherigen Rahmen weiter zu nutzen, und erklärte, es sei beabsichtigt, diese Einheit als Geschenkartikelgeschäft – wie in der Vergangenheit – weiter zu nutzen.
Ferner trat er in alle Rechte und Pflichten der Verkäuferin ein, die sich aus der Teilungserklärung ergeben und verpflichtete sich, einen eventuellen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu berechtigen und zu verpflichten.
Nachdem die Verwalterin von dritter Seite und vom Beteiligten zu 9. erfahren hatte, letzterer beabsichtige, in seinen Läden einen Verkaufskiosk zu eröffnen, widersprach sie mehrfach der beabsichtigten Nutzungsänderung.
Ungeachtet des Widerspruchs der Verwalterin ließ der Beteiligte zu 9. ein vorhandenes großes Außenfenster durch ein geteiltes Fenster mit einem Schiebeflügel und einem davor angebrachten Ablagebrett ersetzen und nutzte in der Folgezeit den Laden als Verkaufskiosk über die im Ladenschlußgesetz festgesetzten Zeiten hinaus.
Die Beteiligten zu 1. bis 8. haben unter Hinweis auf den Inhalt der Teilungserklärung und den Beschluß der Wohnungseigentümer vom 8. November 1988 beantragt,
dem Beteiligten zu 9. zu untersagen, das im Erdgeschoß des Hauses T. in M. gelegene Ladenlokal als Verkaufskiosk zu nutzen, sowie ihm aufzugeben, den früheren Zustand dieses Ladenlokals durch Entfernung des eingebauten Schiebefensters mit Verkaufstheke und Wiedereinbau des vorhandenen Toilettenfensters wiederherzustellen.
Der Beteiligte zu 9. hält die Nutzung des Ladens als Verkaufskiosk als noch im Rahmen der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung liegend für zulässig.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1. bis 8. zurückgewiesen, weil weder der Beschluß der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 8. November 1988 noch die Bestimmung der Teilungserklärung und die Vereinbarung im Kaufvertrag vom 16. März 1994 einer Benutzung der Sondereigentumseinheiten I, II und III als Kiosk entgegenstünden und die übrigen Wohnungseigentümer durch die vorgenommene bauliche Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt würden.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 8. hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und dem Begehren der Beteiligten zu 1. bis 8. in vollem Umfang entsprochen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Beteiligte zu 9. sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe den Begriff „Laden” zu restriktiv ausgelegt und zu Unrecht in dem Betrieb des Verkaufskiosks eine unzulässige Nutzung gesehen.
Die Beteiligten zu 1. bis 8. sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29, 22 Abs. 1 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist sachlich nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Das Landgericht hat ausgeführt, die Nutzung der vo...