Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 28.01.1999; Aktenzeichen 15 O 392/95) |
OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 U 139/97) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 1999 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Gründe
Das gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG n.F. als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die durch den Rechtsmittelführer geltend gemachten zusätzlichen Anwaltskosten unberücksichtigt gelassen, die er in Höhe von 1.377,50 DM wegen der Inanspruchnahme seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten als Verkehrsanwalt für die Berufungsinstanz begehrt. Die Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen, legt der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmittelbegründung nicht schlüssig dar.
1a) Gemäß § 52 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, der lediglich den Verkehr der Parteien mit dem Prozeßbevollmächtigten führt, eine Gebühr in Höhe der dem Prozeßbevollmächtigten zustehenden Prozeßgebühr. Von der Entstehung einer solchen Gebühr ist die Frage zu trennen, ob die Aufwendungen einer Partei für die Heranziehung des Korrespondenzanwaltes zu den nach § 91 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO erstattungsfähigen Kosten zählen. Das Gesetz geht davon aus, daß ohne Nachprüfung der Notwendigkeit in allen Prozessen nur die durch Einschaltung eines Anwaltes - nämlich des Prozeßbevollmächtigten - verursachten Kosten zu erstatten sind. Hat sich eine Partei hingegen mehrerer Rechtsanwälte bedient, wie es bei Beauftragung eines Verkehrsanwaltes immer der Fall ist, so müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die durch Beauftragung eines weiteren Anwaltes neben dem Prozeßbevollmächtigten entstandenen Kosten als zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Es reicht nicht, daß die Einschaltung von Verkehrsanwälten üblich ist oder daß sie von der Praxis als zweckmäßig angesehen wird. Sie muß - auch und gerade im Einzelfall - notwendig sein (Gerold/Schmidt/von Eicken, Kommentar zur BRAGO, 13. Aufl., § 52, Rdn. 27). Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Korrespondenzanwaltes kann nicht verbindlich nach bestimmten Einzelkriterien beurteilt werden, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (Gerold/Schmidt/von Eicken, a.a.O., Rdn. 30). Allerdings sind im Berufungsverfahren die Kosten eines Verkehrsanwaltes regelmäßig nicht als erstattungsfähig anzusehen (BGH NJW 1991, 2084, 2086 mit Hinweis auf Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert a.a.O., Rn. 43; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., Stichwort "Verkehrsanwalt", Anm. 4.1; Riedl/Sußbauer, BRAGO, 6. Aufl., § 52, Rn. 45). Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die streitigen Korrespondenzanwaltskosten im vorliegenden Fall als nicht von der Kostenerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin umfaßt anzusehen.
b) In § 37 Nr. 7 BRAGO ist im Hinblick auf das Verhältnis zwischen erst- und zweitinstanzlichem Anwalt bestimmt, daß die Herausgabe der Handakten oder ihrer Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt zum Rechtszug gehört. Diese Vorschrift enthält - wie ihre Eingangsformulierung "zum Rechtszug gehören insbesondere" deutlich macht - lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die einer ergänzenden Auslegung zugänglich und bedürftig ist (BGH NJW 1991, 2084, 2085). Anerkannt ist, daß die Besprechung des Urteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem abgeschlossenen Rechtszug zuzuordnen sind (BGH a.a.O. mit Hinweis auf OLG Frankfurt MDR 1957, 49; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., § 37, Rn. 28 sowie § 52 Rn. 6 und Riedel/Sußbauer, § 52, Rn. 9). Das gleiche gilt, wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten - etwa in Form eines zusammenfassenden Prozeßberichts oder auch in einer Besprechung - seine Ansicht über die Richtigkeit der ergangenen Entscheidung und über die Aussichten eines Rechtsmittels mitteilt (BGH a.a.O. mit Hinweis auf OLG Frankfurt a.a.O. und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Zu berücksichtigen ist schließlich, daß die Beratung des Auftraggebers über die Frage, welchen Rechtsanwalt er in dem Rechtsmittelverfahren beauftragen soll, durch die Gebühren für die untere Instanz abgegolten wird (BGH a.a.O. mit Hinweis auf Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., § 37, Rn. 28 sowie § 52 Rdn. 6 und Riedel/Sußbauer, a.a.O., § 52 Rn. 9). Die Verkehrsgebühr entsteht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur dann, wenn der Rechtsanwalt im Einverständnis mit dem Mandanten mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt der höheren Instanz gutachterliche Äußerungen verbindet (§ 52 Abs. 2 BRAGO, vgl. BGH a.a.O.). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge ging indes seine Tätigkeit für den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht über die Überlassung der Handakten und die Informationserteilung hinaus.
c) Allgemein kann die Einschaltung eines Verkehr...