Tenor

I. Die Rücknahme des Beiladungsantrags der Beigeladenen zu 2. vom 11.11.2014 ist wirkungslos.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beigeladene zu 2. beantragte beim Bundeskartellamt mit Schriftsatz vom 11.11.2014 ihre Beiladung zum seinerzeit dort anhängigen Fusionskontrollverfahren B2-96/14. Die Beiladung erfolgte mit inzwischen bestandskräftigem Beschluss des Bundeskartellamts vom 15.12.2014.

Nunmehr hat die Beigeladene zu 2. beim Senat mit Schriftsatz vom 04.04.2016 die Rücknahme des Beiladungsantrags erklärt. Eine Begründung hat sie nicht gegeben.

Das Bundeskartellamt ist der Rücknahmeerklärung der Beigeladenen zu 2. mit Schriftsatz vom 09.05.2016 im Einzelnen entgegen getreten. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben keine Stellungnahmen abgegeben.

II.1. Die Beigeladene zu 2. hat ihren Beiladungsantrag vom 11.11.2014 nicht wirksam zurückgenommen.

Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Rücknahme des Beiladungsantrags, der gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB zwingend bei der Kartellbehörde zu stellen ist, überhaupt dem Beschwerdegericht gegenüber wirksam erklärt werden kann. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, war die Rücknahmeerklärung der Beigeladenen zu 2. gleichwohl rechtlich wirkungslos. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts können - sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Sache zwingend ergibt - verfahrensrechtliche Anträge jedenfalls nach ihrer bestandskräftigen Bescheidung nicht mehr zurückgenommen werden (vergleiche: Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. A., 2010, § 9, Rn. 36, § 22, Rn. 59 u. 65f; § 43, Rn. 41). Das gilt mangels abweichender spezialgesetzlicher Regelung im GWB auch für die Rücknahme eines Beiladungsantrags nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB. Weder aus den Bestimmungen des Kartellrechts noch aus der Natur der Sache lässt sich ableiten, dass einem bestandskräftig beigeladenen Unternehmen gestattet sein muss, seinen Beiladungsantrag zurückzunehmen. Dagegen spricht vielmehr zwingend die Tatsache, dass die Beiladung nicht den individuellen Interessen des Beizuladenden, sondern in erster Linie dem Zweck dient, der Kartellbehörde eine möglichst umfassende Aufklärung des kartellrechtlich relevanten Sachverhalts zu ermöglichen (BGH, WuW/E DE-R 3284,3286 - Presse-Grossisten; BGH, WuW/E DE-R 2728, 2729 - Versicherergemeinschaft; BGH, WuW/E DE-R 2029, 2030 - iesy/Ish; in diesem Sinne zuvor bereits Senat, WuW/E DE-R 1607, 1608 - Breitbandkabelnetz).

2. Ob die Beigeladene zu 2. berechtigt ist, zumindest mit Wirkung für die Zukunft auf die Rechte aus der Beiladung zu verzichten oder beim Beschwerdegericht um die Entlassung aus dem Verfahren nachzusuchen, bedarf vorliegend keiner Entschei-dung. Die Beigeladene zu 2. hat ein diesbezügliches Begehren nicht gestellt. Da sie ihre Rücknahmeerklärung mit keinem Wort begründet hat, lässt sich ein dahingehendes Petitum auch nicht im Wege der Auslegung gewinnen.

Im Übrigen wäre ein solches Verlangen auch unbegründet. Die Möglichkeit des beigeladenen Unternehmens, mit Wirkung ex nunc auf die Rechte aus einer Beiladung zu verzichten, ist in den Vorschriften des GWB ebenso wenig vorgesehen wie ein Anspruch des Beigeladenen auf Entlassung aus dem kartellgerichtlichen Verfahren. Für Beides besteht auch kein Erfordernis. Wie das Bundeskartellamt zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Beiladung durch die Kartellbehörde nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB um einen ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt, der dem beigeladenen Unternehmen ausschließlich Rechte (u.a. Recht auf Akteneinsicht nach § 72 Abs. 3 GWB, Recht auf Anhörung und zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach § 69 GWB, Zustellung von Entscheidungen, Rechtsmittelbefugnis nach § 63 Abs. 2 GWB), aber keinerlei Pflichten auferlegt. Der Beigeladene ist deshalb jederzeit berechtigt und in der Lage, sich vollständig aus dem Beschwerdeverfahren zurückzuziehen; ein Kostenrisiko trägt er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. Vor diesem Hintergrund besteht für einen Verzicht auf die Rechte aus der Beiladung oder für eine gerichtliche Entscheidung, dass der Beigeladene aus dem Beschwerdeverfahren entlassen wird, von vornherein weder eine sachliche Notwendigkeit noch ein legitimes Interesse des beigeladenen Unternehmens.

III. Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie erfolgt mit der Beschwerdeentscheidung nach den Vorgaben des § 78 GWB.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 2 GWB liegen nicht vor. Die Rechtsfrage, ob ein Beiladungsantrag auch noch nach bestandskräftiger Beiladung zurückgenommen werden kann, ist eindeutig zu verneinen; sie besitzt deshalb keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

Rechtsmittelbelehrung:

Die Hauptsachenentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldor...

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