Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 7 T 155/19) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 13. November 2019 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
Die Rechtsprechung des Senats zu Nr. 207 a.F. GvKostG (vgl. Senat, I-10 W 148/15, Beschluss vom 19. November 2015) steht dem Ansatz einer ermäßigten Gebühr nach Nr. 208 GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache im Rahmen eines sogenannten Kombi-Auftrages nicht entgegen. Zwar ist bei einem Kombi-Auftrag im Sinne von § 807 ZPO sowohl die Pfändung als auch die Vermögensauskunft beauftragt, so dass entsprechend den insoweit zutreffenden Ausführungen der Landeskasse ein "und" und kein "oder" hinsichtlich der Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO vorliegt. Dies führt jedoch auch unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung zu Nr. 207 a.F. GvKostG nicht dazu, dass der Ermäßigungstatbestand der Nr. 208 GvKostG beim Kombi-Auftrag nicht anwendbar ist. Denn nach den Gesetzesmotiven dient die Änderung der Nrn. 207, 208 GvKostG gerade der Klarstellung, dass die gleichzeitige Beauftragung mit nur einer der in § 802a Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 oder 4 ZPO genannten Maßnahmen genügt, damit die Gebühr 207 KV-GvKostG nicht (in voller Höhe) entsteht (BT-Drucks. 18/7560, S. 51). Auch der Fall des Kombi-Auftrags soll deshalb nach den Gesetzesmotiven von der neuen Nr. 208 KV-GvKostG erfasst sein. Mit dem Wortlaut der Neufassung steht diese Auslegung (noch) in Einklang, denn die Annahme einer gleichzeitigen Beauftragung mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 gerichteten Amtshandlung ist (im Sinne eines "Minus" zu einer Kumulation der Fälle der Nr. 2 und Nr. 4) sprachlich nicht ausgeschlossen, wenn eine auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 4 gerichtete Amtshandlung vorliegt.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14185303 |