Verfahrensgang
AG Neuss (Aktenzeichen 27 II 94/94 WEG) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 24/95) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten dritter Instanz und die den weiteren Beteiligten in diesem Rechtszug notwendig entstandenen Auslagen werden der Beteiligten zu 2 auferlegt.
Geschäftswert – unter Abänderung der anderweitigen Festsetzung durch Amts- und Landgericht auch für die erste und zweite Instanz –: 2.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2 – griechische Staatsangehörige und der deutschen Sprache nur unvollkommen mächtig – ist Eigentümerin der Erdgeschoßwohnung in einer Eigentumswohnanlage in Dormagen. Auf ihre Anregung wurde in der Eigentümerversammlung vom 14. April 1994 als TOP 11 ihr Wunsch, eine Fernsehparabolantenne installieren zu dürfen, zur Diskussion und Abstimmung gestellt. Dabei wurde zunächst ihr Antrag, die Antenne auf dem Dach zu installieren und das Kabel durch das Abflußrohr zu leiten, mehrheitlich abgelehnt. Abgelehnt wurde auch der alternativ gestellte Antrag, die Antenne auf dem Balkon anzubringen. Schließlich wurde – gegen den Willen der Beteiligten zu 2 – als Kompromißvorschlag zur Abstimmung gestellt, die Antenne auf dem Dach zu genehmigen, „wenn eine Kabelführung nachgewiesen wird, zum Beispiel durch Lüftungsschacht oder Kabelrohr, die sicher ist und das Haus nicht gefährdet noch behindert”. Die Abstimmung ergab eine deutliche Mehrheit für diesen Antrag, wobei das Protokoll der Versammlung den Zusatz enthält:
„Natürlich darf die Antenne erst montiert werden, wenn der Verwaltung schriftlich mitgeteilt wird, welche Lösung gefunden wurde.”
Am 22. April 1994 ließ die Antragsgegnerin auf dem Dach des Hauses eine Parabolantenne errichten und die Zuleitung durch das Regenfallrohr in ihre Wohnung führen. Mit Schreiben vom 25. April 1994 forderte die Verwalterin die Beteiligte zu 2 auf, die Antenne mit Kabel wieder zu entfernen. Dieser Aufforderung kam die Antragsgegnerin nicht nach.
Die übrigen Wohnungseigentümer, vertreten durch die Verwalterin, wollen im vorliegenden Verfahren ihren Anspruch auf Entfernung der Antennenanlage samt Zuleitung durchsetzen. Sie haben geltend gemacht:
Die Antragsgegnerin habe sich eigenmächtig über die von ihr nicht angefochtenen Beschlüsse hinweggesetzt. Die Verlegung des Antennenkabels durch das Regenfallrohr könne auch aus elektrotechnischen Gründen und wegen der Gefahr einer Verstopfung nicht gebilligt werden. Eine anderweitige sichere Kabelführung habe sie der Verwaltung bis jetzt nicht nachgewiesen.
Sie haben beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antenne einschließlich aller Befestigungsvorrichtungen sowie das von der Antenne in die Wohnung verlegte Kabel zu entfernen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
- den Antrag zurückzuweisen;
- die Antragsteller zu verpflichten, ihr einen Schlüssel für die Wasch- und Trockenräume im Dachgeschoß auszuhändigen, damit die Antenne wieder ordnungsgemäß ausgerichtet werden kann.
Sie hat eingewendet:
Das Beiratsmitglied, das in der Versammlung den Kompromißvorschlag zur Abstimmung gestellt habe, habe nach Vorlage einer Bestätigung, daß bei sach- und fachgerechter Verlegung des Kabels im Regenrohr mechanische oder elektrische Probleme nicht auftreten könnten, der Montage der Antennenanlage, wie geschehen, zugestimmt. Inzwischen sei der Parabolspiegel um 90 bis 180 Grad verdreht worden und müsse wieder ausgerichtet werden.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 5. Dezember 1994 dem Verpflichtungsantrag entsprochen und den Gegenantrag der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 2 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Die das Amtsgericht bestätigende Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.
1.
Die Eigentümerversammlung hat am 14. April 1994 den Antrag der Beteiligten zu 2, das Zuleitungskabel für eine Satellitenantenne durch das Regenfallrohr vom Dach zur Erdgeschoßwohnung zu leiten, ausdrücklich mit Mehrheit abgelehnt.
Diesen Beschluß – wie auch den mehrheitlich befürworteten Kompromiß, „die Antenne auf dem Dach zu genehmigen, wenn eine Kabelführung nachgewiesen wird, zum Beispiel durch Lüftungsschacht oder Kabelrohr, die sicher ist und das Haus nicht gefährdet noch behindert” – hat die Beteiligte zu 2 nicht angefochten. Ein Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung bindet alle Wohnungseigentümer – auch im Außenverhältnis – ohne Rücksicht darauf, ob sie an der Abstimmung teilgenommen oder gegen den Beschluß gestimmt haben.
Amts- und Landgericht haben die seinerzeit zu TOP 11 gefaßten Mehrheitsbeschlüsse ohne erkennbaren Rechtsfehler dahin interpretiert, daß der Antragsgegnerin die Führung des Antennenkabels durch dasRegenfallrohr – bedingungslos und endgültig – untersagt, ihr jedoch eine Genehmigung für den Fall in Aussicht gestellt w...