Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB
Kommentar
1. Eine Gemeinschaft hatte mehrheitlich nach vorausgehenden Verbotsentscheidungen einen Kompromissvorschlag beschlossen, einem griechischen, der deutschen Sprache nur unvollkommen mächtigen, Staatsangehörigen die Installation einer Parabolantenne zu genehmigen, "wenn eine Kabelführung nachgewiesen werde, z.B. durch Lüftungsschacht oder Kabelrohr; die sicher sei und das Haus weder gefährde noch behindere". Weiterhin wurde im Protokoll in diesem Zusammenhang vermerkt, dass die Antenne erst montiert werden dürfe, wenn der Verwaltung schriftlich mitgeteilt werde, welche Lösung gefunden worden sei.
Der betroffene griechische Eigentümer ließ daraufhin die Parabolantenne auf dem Dach des Hauses errichten und führte die Zuleitung durch das Regenfallrohr in die Wohnung. Der Beseitigungsverpflichtungsantrag der restlichen Gemeinschaft hatte in allen drei Instanzen Erfolg.
2. Die Kabelleitung durch das Regenfallrohr sei in der ursprünglichen Versammlung ausdrücklich mit Mehrheit abgelehnt worden. Diesen Beschluss und auch den Kompromissbeschluss habe der ausländische Eigentümer nicht angefochten, sodass er für alle Eigentümer Bindung erlangt habe.
Auch unter Berücksichtigung bundesverfassungsgerichtlicher Grundsätze (vgl. NJW 93, 1252) und gesteigerter Informationsbedürfnisse im Rahmen anzustellender Güter- und Interessenabwägung stehe der "Kompromiss-Beschluss" diesen Überlegungen nicht entgegen. Einer Gemeinschaft sei hier hinsichtlich der Art und Weise der Installation einer solchen Parabolantenne ein gewisses Direktionsrecht und ein Beurteilungsermessen zuzubilligen (vgl. auch OLG Celle, Entscheidung v. 19. 5. 1994, Az.: 4 W 350/93= NJW-RR 94, 977), um sicherstellen zu können, dass die Antenne selbst und die Kabelzuführung möglichst unauffällig und für die übrigen Wohnungseigentümer schonend angebracht würden.
Vorliegend habe die Gemeinschaft die Antennenanlage nur und erst für den Fall eines Unbedenklichkeitnachweises genehmigt, um eigenmächtiges Vorgehen des betreffenden Eigentümers auszuschließen und zu sanktionieren. Die Nachweispflicht obliege hier dem betreffenden Eigentümer, ohne derzeit auch von Schikane sprechen zu können.
3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz für alle Instanzen von 2.000 DM (es ging vorliegend nicht um die Genehmigung der Parabolantenne als solcher, sondern lediglich um die Art und Weise ihrer Installation und die Führung des Antennenkabels).
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.1995, 3 Wx 174/95)
Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Das OLG Düsseldorf sollte allein in Zukunft bei mehrheitlich abgelehnten Anträgen nicht von - mangels Anfechtung - bindenden Beschlüssen ausgehen. Mehrheitlich abgelehnte Anträge sind keine Beschlüsse im Sinne des WEG und damit auch nicht anfechtungsfähig bzw. -bedürftig. Insoweit sind etwaige gerichtliche Anträge auch allein als Zustimmungsverpflichtungsanträge auszulegen und zu werten (bei behauptetem Anspruch auf positive Zustimmungsverpflichtung im Anschluss an mehrheitliche Antragsablehnung). Etwas anderes gilt m. E allein dann, wenn ein Beschlussantrag mit "negativem Antragsinhalt" und gewolltem "Regelungsinhalt" mehrheitlich angenommen wurde; insoweit kann auch von einem - anfechtbaren - Mehrheitsbeschluss ausgegangen werden. Dieser Hinweis sei gestattet, da auch in der Rechtsprechung vereinzelt immer noch Unsicherheit besteht, wann von einem Mehrheitsbeschluss auszugehen ist (allein bei Annahme eines Antrages mit mehr Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen bei grundsätzlicher Unbeachtlichkeit von Enthaltungen), wann demgegenüber von einem mehrheitlich abgelehnten Antrag (kein Beschluss, selbst wenn - hier m. E. inkonsequent - vereinzelt immer noch von "Negativ-" oder "Nicht"-Beschluss gesprochen wird).