Verfahrensgang
AG Duisburg (Aktenzeichen 41 F 230/96) |
Gründe
Nachdem beide Parteien in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit zur Auskunftsklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Berufungsrechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Belastung der Klägerinnen mit den Kosten des Berufungsverfahrens, da die von ihnen erhobene Auskunftsklage von Anfang an unbegründet war und sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in der Berufungsinstanz mit ihrer im Wege der Stufenklage erhobenen Auskunftsklage abgewiesen worden wären. Im einzelnen gilt folgendes:
Nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB haben Verwandte in gerader Linie einander auf Verlangen über ihre Einkünfte Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass ein Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) gegen den Beklagten dem Grunde nach besteht, so dass es zur Beurteilung dieser Frage einer Auskunft nicht bedarf. Die Parteien streiten allein darüber, ob der Beklagte über die von ihm an die Klägerin zu 2) erbrachte Leistung hinaus weiteren Unterhalt schuldet.
Auch die Entscheidung einer solchen Frage erfordert indessen nicht ausnahmslos die Kenntnis der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, zumal wenn dieser wie im vorliegenden Fall höhere Unterhaltszahlungen nicht aus mangelnder Leistungsfähigkeit verweigert. Der Grundsatz von Treu und Glauben, auf dem die Auskunftspflicht letztlich beruht, verbietet es, eine Auskunft noch zu verlangen, wenn feststeht, dass sie die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Der Zweck der Auskunft besteht darin, dem Unterhaltsberechtigten Gewissheit über die Einkommensverhältnisse des Verpflichteten zu verschaffen, um ihm die Bemessung seines Unterhaltsanspruchs zu ermöglichen; danach ist die Auskunft entbehrlich, wenn wie hier über das Einkommen eines Unterhaltsverpflichteten soviel feststeht, dass der gesamte Bedarf des Berechtigten voll gedeckt werden kann (vgl. u.a.: BGH, NJW 1983, 1429 ff. m.w.N.).
Gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich allerdings das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die genaue Kenntnis der Einkommenshöhe den Beklagten nicht zwingend erforderlich.
Der der Klägerin zu 2) zur Verfügung stehende Unterhaltsbetrag von monatlich 1.050,00 DM für die Monate März bis Oktober 1996, monatlich 1.200,00 DM für die Monate November und Dezember 1996 und monatlich 1.210,00 DM ab 1. Januar 1997 (jeweils einschließlich des anteiligen Kindergeldes) übersteigt deutlich die höchsten Unterhaltssätze, die zur Zeit der Berufungsverhandlung bei der Unterhaltsbemessung für eheliche Kinder in der tatrichterlichen Praxis angewendet werden. So weist die Düsseldorfer Tabelle für Kinder im Alter der Klägerin zu 2) (die Klägerin zu 2) ist am 23. November 1996 12 Jahre alt geworden) in der höchsten noch tabellarisch erfassten Einkommensgruppe 9 einen Unterhaltssatz von monatlich 805,00 DM bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und monatlich 945,00 DM ab dem 13. Lebensjahr aus. Darin sind bei minderjährigen Kindern, die mit wenigstens einem Elternteil noch in familiärer Gemeinschaft zusammenleben, die Kosten für Nahrung, Wohnung, Ferien, Pflege kultureller und sportlicher Interessen sowie Taschengeld eingeschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann auch bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern nicht ohne weiteres ein Bedarfssatz zuerkannt werden, der über die Beträge der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgeht (u.a. BGH, NJW 1988, 2371, 2372), weil das Kind grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilhabe am Luxus seiner Eltern hat und sein Bedarf durch das Kindsein begrenzt ist. Das bedeutet auf der anderen Seite jedoch nicht, dass eine absolute Sättigungsgrenze anzunehmen wäre. Wenn jedoch der Berechtigte im Hinblick auf eine weitergehende Leistungsfähigkeit des Verpflichteten einen über die schon reichlich bemessene Befriedigung des allgemeinen Bedarfs hinausgehenden besonders hohen Unterhaltsbedarf geltend machen will, muss er im Einzelnen darlege, worin dieser Bedarf besteht und welche Mittel zur Deckung im einzelnen erforderlich sind (BGH, NJW 1983, 1429, 1430. An einem dahingehenden Sachvortrag fehlt es im Streitfall. Die Auffassung der sorgeberechtigten Klägerin zu 1), der unterhaltsverpflichtete Beklagte habe zunächst die Mittel zu verschaffen, erst dadurch werde es dem unterhaltsberechtigten Kind ermöglicht, einen höheren Lebensbedarf zu entwickeln und alsdann darzutun, teilt der Senat nicht. Denn dies würde zu einer unbegrenzten Steigerung des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes führen und damit dem Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 1610 Abs. 2 BGB widersprechen.
Entsprechende Erwägungen gelten für das von der Klägerin zu 1) auf der Grun...