Leitsatz (amtlich)
1. Der Wirksamkeit eines Ehegattentestaments steht nicht entgegen, dass der überlebende Ehegatte dieses geschrieben und der Erblasser dasselbe lediglich zu einem im Testament nicht angegebenen Zeitpunkt unterzeichnet hat.
2. Entscheidend ist, dass es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung der Eheleute i.S.d. §§ 2265 ff. BGB handelt, was der Fall ist, wenn jeder der beiden Ehepartner im Zeitpunkt der Errichtung tatsächlich weiß und will, dass er zusammen mit dem Anderen letztwillig verfügt, der Wille zur gemeinschaftlichen Errichtung zur Zeit der letzten Erklärung bei beiden Beteiligten noch vorhanden und dies in irgendeiner Weise in der Urkunde angedeutet ist (Hier ergibt sich der Wille, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, eindeutig aus dem Text der letztwilligen Verfügung: "Gemeinschaftliches Testament Wir J. R., Düsseldorf... und E. R. geb. M. setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein."...).
Normenkette
BGB § § 2265 ff., §§ 2267, 2353
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 13.11.2015; Aktenzeichen 92 VI 699/13) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Der Antrag des Beteiligten zu 3 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 64.515,00 EUR
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau des Erblassers; die Beteiligten zu 1 und 3 sind seine Kinder.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 7.7.2015 hat die Beteiligte zu 2 Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Erbin zu ½ und die Beteiligten zu 1 und 3 als Erben zu je 1/4 ausweist. Der Erbschein wurde antragsgemäß am 17.12.2013 erteilt.
Mit Schreiben vom 12.10.2015 hat Notar Dr. S., Düsseldorf, ein handschriftliches Testament vorgelegt, das wie folgt lautet:
"Gemeinschaftliches Testament
Wir J. R., Düsseldorf... und E. R. geb. M. setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
Düsseldorf d. 9.1.1984
J. R. E. R."
Mit weiterem Schreiben vom 14.10.2015 hat Notar Dr. S. die Ausfertigung des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 17.12.2013 zurückgegeben.
Mit Beschluss vom 13.11.2015 hat das Nachlassgericht den Erbschein eingezogen.
Gegen diesen an ihn persönlich am 19.11.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 3 mit seiner am 16.12.2015 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Er macht geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung. Obwohl dem Gericht bekannt gewesen sei, dass er unter Betreuung stehe und zudem anwaltlich vertreten sei, sei der Beschluss unmittelbar an ihn zugestellt worden. Ferner sei die Wirksamkeit des Testaments zweifelhaft. Der Erblasser habe das von der Beteiligten zu 2 handschriftlich gefertigte Testament lediglich unterschrieben. Dies reiche nicht aus, um die Anforderungen an ein wirksames handschriftlich gefertigtes Testament zu erfüllen. Aufgrund des Aufbaus bestehe der Eindruck, als sei das von der Beteiligten zu 2 gefertigte Testament - wenn überhaupt - zu einem anderen Zeitpunkt vom Erblasser unterzeichnet worden. Es verwundere, dass die Erblasserin das Testament erst jetzt vorlege. Obwohl sie dies doch angeblich zusammen mit dem Erblasser gefertigt und daher Kenntnis davon gehabt habe, habe sie im Erbscheinsverfahren in keiner Weise vorgetragen, dass es ein Testament gebe. Letztendlich passe die Vorlage des Testaments zu dem Umstand, dass er, der Beteiligte zu 3, Antrag auf Teilungsversteigerung hinsichtlich zweier Immobilien gestellt habe.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 24.2.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, an der Wirksamkeit des vorgelegten Testaments bestünden keine Zweifel. Das Testament sei zwar augenscheinlich von der Beteiligten zu 2 geschrieben und vom Erblasser lediglich unterschrieben worden. Diese Formerleichterung sehe das Gesetz bei einem gemeinschaftlichen Testament aber ausdrücklich vor, § 2267 BGB. Konkrete Tatsachen, die Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments begründeten, seien weder ersichtlich, noch in der Beschwerde vorgebracht worden. Dass ein Testament erst nachträglich gefunden werde, sei nicht ungewöhnlich. Ebenso wenig stelle es einen außergewöhnlichen Umstand dar, dass sich die im Zeitpunkt der Beantragung des Erbscheins 83 Jahre alte Ehefrau nicht an das knapp 30 Jahre zuvor errichtete gemeinschaftliche Testament erinnert habe.
Der Beteiligte zu 3 hält dem entgegen, wenn Eheleute ein Testament gemeinschaftlich und handschriftlich erstellt hätten, sei es völlig unwahrscheinlich, dass der überlebende Ehepartner dieses Testament vergesse. Das gelte umso mehr, wenn aufgrund des fehlenden Testaments ein Nachlassverfahren eingeleitet werde und über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr Verhandlungen mit einem Erben geführt würden. Es sei auch nicht vorgetragen worden, wo das Testament gefunden worden und wo es aufbewahrt worden sei und weshalb die Beteiligte zu 2 es nicht zu einem früheren Zeitpunkt gefunden habe. Die Vorlage eines Testaments mehr als drei Jahre n...