Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen in der Gewerbemiete
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe teilweise versagenden Beschluss der 14c. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 15.11.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Soweit die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Höhe weiterer 8.727,37 EUR begehrt, fehlt der beabsichtigten Klage die hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO. Ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr von Januar 2006 bis Dezember 2008 gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe restlicher 8.727,37 EUR steht der Antragstellerin nicht zu. Rückzahlung seiner kompletten Vorauszahlungen kann der Mieter nur verlangen, wenn der Vermieter bis zum Ablauf der auch im gewerblichen Mietrecht regelmäßig mit einem Jahr anzusetzenden Abrechnungsfrist keine Nebenkostenabrechnung erteilt hat und das Miet- oder Pachtverhältnis beendet ist (Senat, Urt. v. 8.5.2008, GE 2008, 731 - I - 10 U 8/08; KG, Urt. v. 22.3.2010 - 8 U 142/09, juris), wobei der gewerbliche Vermieter die Abrechnung grundsätzlich jederzeit nachholen und damit den Rückzahlungsanspruch des Mieters zu Fall bringen kann (BGH, Urt. v. 22.9.2010 - VIII ZR 285/09; Urt. v. 9.3.2005 - VIII ZR 57/04; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.6.2009, I-24 U 11/09, juris). Hat der Mieter aber - wie hier die Antragsgegnerin - eine formell wirksame Abrechnung erteilt, ist der Abrechnungsanspruch des Mieters erfüllt und die Abrechnung unterliegt dann nur noch einer materiellen Überprüfung im Prozess auf Nachzahlung oder auf Rückforderung überzahlter Betriebskosten nach Maßgabe des § 812 BGB (OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.5.2010, I-24 U 195/09, juris). Das gilt unabhängig davon, ob der Vermieter dem Verlangen des Mieters auf Einsichtnahme in die Belege - die Einsicht in einen Buchungsvorgang genügt nicht - verweigert oder unberechtigt von einer Kostenerstattung abhängig gemacht hat, denn die Belegeinsicht ist nicht Bestandteil der Abrechnung.
Unabhängig von vorstehenden Ausführungen kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier auch deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Prozesskosten auch nicht anteilig zu tragen. In der von ihr vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gibt die Antragstellerin an, kein Bank- oder Girokonto zu haben. Abgesehen davon, dass dies bei einer Unternehmerin wenig wahrscheinlich ist, ergibt sich Gegenteiliges aus der von ihr vorgelegten Anlage Ast 2 (GA 13). In der Erklärung gem. § 117 Abs. 2 ZPO deklariert die Antragstellerin zudem Einnahmen i.H.v. monatlich 398,52 EUR, denen Ausgaben - ohne Berücksichtigung der ansonsten aufgeführten Verbindlichkeiten - von mindestens 770 EUR (Miete Wohnung und Lager) entgegenstehen. Darüber hinaus verfügt sie über ein Fahrzeug, welches ebenfalls Kosten verursachen wird. Weitergehend ergibt sich aus der im Übrigen mangels Konkretisierung unbrauchbaren GuV 2010, dass die Ausgaben der Antragstellerin in 2010 ihre Einnahmen um 2.077,72 EUR übersteigen. Diese Unstimmigkeiten rechtfertigen die Annahme, dass die Antragstellerin über weitere, bisher nicht offen gelegte Einnahmequellen verfügt und schließt unter diesen Umständen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus.
Fundstellen
Haufe-Index 2902770 |
MietRB 2012, 105 |