Leitsatz (amtlich)
Die Berichtigung der Parteibezeichnung im Urteilsrubrum ist nur zulässig, wenn die Identität der Partei gewahrt ist.
Normenkette
ZPO § 319
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 30.01.2006; Aktenzeichen 17 O 429/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichter - vom 30.1.2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 22.241,19 EUR.
Gründe
1. Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache unbegründet. Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss das Passivrubrum im Versäumnisurteil vom 20.1.2006 wegen offenkundig unrichtiger Parteibezeichnung zu Recht von Amts wegen gem. § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt.
a) Eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.d. § 319 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne Weiteres erkennbar ist (BGHZ 20, 188, 192; BGH v. 9.12.1992 - XII ZB 114/92, MDR 1993, 382; BGH v. 3.6.2003 - X ZB 47/02, BGHReport 2003, 1168).
b) Von einer solchen offensichtlichen Unrichtigkeit ist das LG zutreffend ausgegangen. Die unrichtige Bezeichnung der Beklagten ergibt sich ohne Weiteres aus dem Rubrum des genannten, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gem. § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzlich ergangenen Versäumnisurteils in Verbindung mit der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Klageschrift vom 23.12.2005 (GA 1 ff.) nebst der in Bezug genommenen Anlage H2 (GA 14). Daraus ergibt sich, dass Vertragspartner des Klägers die Beklagte ist, und zwar unter der Bezeichnung, wie sie im angefochtenen Beschluss genannt ist.
c) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, zu ihr sei wegen der abweichenden Bezeichnung im genannten Versäumnisurteil noch gar kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden, so dass sie erst durch die Rubrumsberichtigung rechtswidrig, nämlich durch einen unzulässigen Parteiwechsel in den Prozess gezogen worden sei. Ein solcher Parteiwechsel liegt nicht vor.
Allerdings trifft es zu, dass eine Rubrumsberichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO nur zulässig ist, wenn die Identität der Partei, zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt. Das entspricht allgemeiner Meinung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 50 Rz. 7 und § 319 Rz. 14; Musielak/Weth, ZPO, 4: Aufl:, § 50 Rz. 9 und Musielak, a.a.O., § 319 Rz. 6 jew. m.w.N.). Um eine bloße (berichtigungsfähige) falsche Bezeichnung der bekagten Partei und nicht um die (der Berichtigung nicht zugängliche) Benennung einer falschen beklagten Partei handelt es sich immer dann, wenn um die unrichtige äußere Bezeichnung der Partei geht. Denn als Partei des Rechtsstreits wird grundsätzlich diejenige Person angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (BGH NJW 1988, 1587, 1588; NJW-RR 1995, 764 m.w.N.). Die Bezeichnung einer Partei allein ist für die Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zukommt (BGH v. 24.11.1980 - VII ZR 208/79, NJW 1981, 1453; 1987, 1946; 1988, 1587, 1588; 2002, 3110; BGH v. 3.6.2003 - X ZB 47/02, BGHReport 2003, 1168 m.w.N.). In diesen Fällen dient die Berichtigung des Rubrums nur dazu,
die Identität der vom Rechtsstreit betroffenen Partei zweifelsfrei zu stellen. Nur das ist hier geschehen; die Beklagte und das Gericht konnten bei objektiver Betrachtung von vornherein keinen vernüftigen Zweifel daran haben, dass sie gemeint gewesen ist.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1742701 |
OLGR-Mitte 2007, 492 |