Leitsatz (amtlich)
Ein Geschäftsführer einer GmbH kann seine Amtsniederlegung ggü. einem Mitgeschäftsführer nicht wirksam erklären.
Normenkette
GmbHG § 46 Nr. 5
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 19.09.2003; Aktenzeichen 22 T 1/03) |
AG Oberhausen (Aktenzeichen 7 HRB X) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.000 EUR.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, wird laut § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 2.5.2001 gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder gemeinschaftlich durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten.
Unter dem 2.12.2002 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu UR-Nr. 855/2002 die Eintragung des Ausscheidens des Geschäftsführers K. Unter dem 5.12.2002 wies der Rechtspfleger darauf hin, dass die Eintragung noch nicht erfolgen könne. Beide Gesellschafter der Beschwerdeführerin müssten zuvor noch nachweisen, dass ihnen die Erklärung des K., dass er sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt hat, zugegangen ist. Aus der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 2.12.2002 ergebe sich lediglich, dass K. Entlastung erteilt werde, nicht aber, dass er infolge seiner Amtsniederlegung nicht mehr Geschäftsführer ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Auffassung vertreten, dass die ggü. der Gesellschaft abzugebende Erklärung der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers - soweit die Gesellschaft, wie hier, über mehrere Geschäftsführer verfüge - nicht nur ggü. der Gesellschafterversammlung, sondern auch ggü. dem oder den übrigen Geschäftsführern abgegeben werden könne. Der Mitgeschäftsführer M. habe gem. Ziff. 1 der Registeranmeldung vom 2.12.2002 bestätigt, dass die Gesellschaft das Schreiben über die erfolgte Amtsniederlegung erhalten habe.
Das AG - Rechtspfleger - hat mit Beschl. v. 29.1.2003 das Gesuch zurückgewiesen, weil die Amtsniederlegung des Geschäftsführers dem Bestellungsorgan gegenüber, nämlich den Gesellschaftern, § 46 Nr. 5 GmbHG, zu erklären und der ordnungsgemäße Zugang der Amtsniederlegung dem Bestellungsorgan ggü. trotz Zwischenverfügung vom 5.12.2002 nicht nachgewiesen sei.
Hiergegen hat die Gesellschaft Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, durch die dem Gericht vorliegende Registeranmeldung vom 2.12.2002 sei der Nachweis erbracht, dass die Gesellschaft das Schreiben über die erfolgte Amtsniederlegung erhalten hat; dieser Umstand werde von dem Mitgeschäftsführer M. gem. Ziff. 1 der Registeranmeldung vom 2.12.2002 bestätigt.
Das LG hat die Beschwerde, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, am 19.9.2003 zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss des LG wendet sich die Gesellschaft mit ihrer weiteren Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gem. §§ 19, 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG ist frei von Rechtsfehlern (§ 27 FGG).
1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unbegründet. Die Amtsniederlegung durch einen Geschäftsführer einer GmbH erfolge durch formfreie empfangsbedürftige Erklärung ggü. dem für die Bestellung zuständigen Organ der Gesellschaft. In der Regel sei dies die Gesellschafterversammlung. Eine in dieser Form erklärte Amtsniederlegung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin K. sei nicht ersichtlich. Durch Schreiben vom 30.11.2002 habe K. seine Amtsniederlegung lediglich ggü. der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin erklärt. Das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin vom 2.12.2002 weise zwar die Entlastungserklärung hinsichtlich des Geschäftsführers K. auf. Die Erklärung der Amtsniederlegung durch K. ggü. der Gesellschafterversammlung sei in dem Protokoll indes nicht aufgeführt.
2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand.
Die Kammer ist zunächst zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH, bei der es sich um eine erst mit dem Zugang wirksame empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ggü. dem für die Bestellung zuständigen Organ der Gesellschaft, in der Regel also ggü. der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) zu erklären ist (Scholz, GmbHG, 9. Aufl. 2000, Rz. 91; Lutter/Hommelshoff, GmbHG, 16. Aufl. 2004, § 38 Rz. 47; Wachter, GmbHR 2001, 1129 [1133]). Unproblematisch ist daher der Zugang der Erklärung, wenn sie ggü. der Gesellschafterversammlung oder ggü. allen Gesellschaftern (bzw. allen Mitgliedern des anderen für die Bestellung zuständigen Organs) erfolgt oder doch jedenfalls allen nachrichtlich übersandt wird (BGH v. 8.2.1993 - II ZR 58/92, AG 1993, 280 = MDR 1993, 430 = GmbHR 1993, 216 = ZIP 1993, 430 [431]; Lutter/Hommelshoff, GmbHG, 16. Aufl. 2004, § 38 Rz. 47). Da im Rahmen der Gesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit ggü. einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann, genügt auch die Erklärung ggü. einem gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter (BGH v. 17.9.2001 - ...