Leitsatz (amtlich)
Erhebt ein Zwangsverwalter trotz gerichtlicher Anordnung im selbständigen Beweisverfahren nicht Klage zur Hauptsache, trifft ihn die Kostenlast, auch wenn die Zwangsverwaltung vorher aufgehoben worden war.
Normenkette
ZPO § 494a
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 17.03.2008; Aktenzeichen 7 OH 5/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 17.3.2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
Beschwerdewert: bis 5.000 EUR.
Gründe
A. Das LG Wuppertal hat am 30.8.2006 auf Betreiben des Antragstellers die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Schäden und Schadensbeseitigungsmaßnahmen sowie deren Kosten an dem der Zwangsverwaltung unterliegenden, ehemals von der Insolvenzschuldnerin, jetzt dem Antragsgegner gemieteten Grundbesitz, eingeleitet. Im September 2006 hat der Antragsgegner der Streithelferin den Streit verkündet. Diese trat dem Verfahren mit Schriftsatz vom 20.11.2006 bei. Mit Beschluss vom 14.11.2006 hob das AG Solingen die Zwangsverwaltung auf. Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C. vom 27.11.2006 hat der Antragsteller um Fortführung des Verfahrens gebeten bis zur Klärung, ob das Verfahren durch den Schuldner bzw. seinen Rechtsnachfolger fortgeführt werde.
Mit Beschluss vom 12.11.2007 hat das LG dem Antragsteller gem. § 494a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung binnen drei Wochen gesetzt. Nachdem diese Frist ergebnislos verstrichen war, hat das LG dem Antragsteller mit Beschluss vom 17.3.2008 die Kosten des Antragsgegners und der Streithelferin auferlegt. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 28.3.2008 erhob der Antragsteller unter dem 3.4.2008 sofortige Beschwerde. Dieser hat das LG nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
B. Die gem. §§ 494a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat ihm das LG die dem Antragsgegner und der Streithelferin entstandenen Kosten auferlegt.
Ob die aus § 152 ZVG abzuleitende Prozessführungsbefugnis des Antragstellers (vgl. insoweit BGHZ 155, 334; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Vor § 50 Rz. 21 m.w.N.) mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung endete oder ob er berechtigt war, das vorliegende Verfahrens weiter zu betreiben, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies beeinflusst nicht die Verpflichtung des Antragstellers, gem. § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese Pflicht knüpft allein an die unterlassene Erhebung der Hauptsache-Klage an. Zu Lasten des Antragstellers wird fingiert, dass er im Rechtsstreit unterlegen wäre und deshalb die Kosten der Beweissicherung zu tragen gehabt hätte. So wie im Falle des § 91 ZPO die Kostenpflicht stets den Unterliegenden trifft, gleichgültig, ob er geschäftsfähig oder prozessfähig ist (BGH ZIP 1993, 621; Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rz. 2), hat auch im Falle des § 494a ZPO der die Hauptsache nicht betreibende Antragsteller, dessen Prozessführungsbefugnis entfallen ist, die Kosten zu tragen, unabhängig davon, wann sie vorlag bzw. weggefallen ist.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Prozessführungsbefugnis des Antragsstellers mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung endete, so hatte dies auf den Lauf des selbständigen Beweisverfahrens keinen Einfluss. Denn eine Unterbrechung des Verfahrens kraft Gesetzes entsprechend § 239 ZPO ist dadurch nicht eingetreten (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1213; Zöller/Greger, a.a.O., § 239 Rz. 7 m.w.N.). Es oblag somit allein der Entscheidung des Antragstellers, bei Wegfall seiner Aktivlegitimation die insoweit erforderlichen Schritte einzuleiten. Dies hat er unterlassen, so dass für die Entscheidung der Streitfrage, ob die Kosten gem. § 91a ZPO zu verteilen sind (vgl. dazu Zöller/Herget, a.a.O., § 494a Rz. 5 m.w.N.) kein Raum ist.
Auf die Kostenentscheidung ohne Einfluss ist ebenfalls, wer für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen hat, ob dies also die Vermögensmasse ist, für die das Verfahren geführt wurde (vgl. hierzu Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rz. 8) oder der Antragsteller persönlich. Entscheidend ist, dass der Antragsteller das Verfahren in Gang gebracht hat.
Gemäß § 101 ZPO hat der Antragsteller auch die Kosten der Streithelferin zu tragen (so zutreffend OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 829).
C. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO besteht kein Anlass. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Fundstellen
Haufe-Index 2018345 |
JurBüro 2008, 605 |
MDR 2008, 1060 |
OLGR-Mitte 2008, 749 |