Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 18.09.1997; Aktenzeichen 41 T 5/97) |
AG Duisburg (Aktenzeichen 8 AR 79/97) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 16.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der betroffenen GmbH i.Gr. meldete diese am 21. Februar 1997 zur Eintragung an. In der Anmeldung versicherte er, die übernommene Stammeinlage sei voll in bar an die Gesellschaft eingezahlt worden, der Betrag von 50.000,00 DM befinde sich endgültig in seiner freien Verfügung als Geschäftsführer.
Im Zuge einer wegen Fehlens der erforderlichen Genehmigung nach dem Steuerberatungsgesetz erhobenen Beanstandung wies das Registergericht im Mai 1997 darauf hin, daß wegen des Zeitablaufs seit der Anmeldung eine aktuelle Bilanz der Gesellschaft und eine ergänzende Versicherung vorzulegen sei, aus der sich ergebe, daß das Vermögen der Gesellschaft noch immer einen wirtschaftlichen Wert habe, der dem satzungsmäßigen Nennbetrag des Stammkapitals entspreche.
Der Geschäftsführer der Gesellschaft reichte Ende Mai 1997 eine Eröffnungsbilanz der Gesellschaft auf den 21. Februar 1997 ein, versicherte am 17. Juni 1997 unter Hinweis auf die Eröffnungsbilanz, das Vermögen der Gesellschaft habe noch immer einen wirtschaftlichen Wert, der dem satzungsmäßigen Nennbetrag des Stammkapitals entspreche und reichte am 11. Juli 1997 eine Zwischenbilanz ein, die mit der Eröffnungsbilanz identisch war. Am 30. Juli 1997 schließlich teilte er mit, der in der Bilanz ausgewiesene Aktivposten „Kasse 50.000,00 DM” solle heißen, daß sich der Betrag „in bar in den Geschäftsräumen der Gesellschaft befinde”.
Das Amtsgericht hat die Eintragung der Gesellschaft mit der Begründung abgelehnt, die Gesellschaft sei nicht ordnungsgemäß errichtet, denn es stehe nicht fest, daß das Stammkapital in der erforderlichen Höhe aufgebracht sei. Die Angabe des Geschäftsführers der Gesellschaft, der Betrag von 50.000,00 DM befinde sich seit dem 21. Februar 1997 in bar in den Geschäftsräumen, sei unglaubhaft.
Die gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages gerichtete Beschwerde, die der die Gesellschaft vertretende Notar „namens des Steuerberaters K. B.” eingelegt hat, ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft namens des Steuerberaters Klaus B. mit der weiteren Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
1.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, ihm habe eine zulässige Beschwerde des vorgesehenen Geschäftsführers der Gesellschaft vorgelegen, denn in dem angefochtenen Beschluß der Kammer ist von „dem Beschwerdeführer” die Rede. Ob bei der Anmeldung der Ersteintragung einer GmbH als Antragsteller und gegebenenfalls als Beschwerdeführer der anmeldende Geschäftsführer oder die GmbH in Gründung anzusehen ist, wird in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert (vgl. BGHZ 102, 209, 210; BGHZ 105, 324; BGHZ 107, 1, 2; BayObLG NJW-RR 1987, 1177; NJW-RR 1990, 869; DNotZ 1992, 695; OLG Hamm NJW-RR 1993, 1381, 1382), kann hier aber letztlich dahinstehen, denn selbst wenn man nicht den Geschäftsführer, sondern nur die – noch nicht eingetragene – GmbH selbst als beschwerdebefugt ansehen wollte, so wäre jedenfalls die von dem die Gesellschaft vertretenden Notar namens des vorgesehenen Geschäftsführers, der auch alleiniger Gesellschafter ist, eingelegte Beschwerde auch als für die Gesellschaft eingelegt zu behandeln.
2.
In der Sache halten die Entscheidungen der Vorinstanzen der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.
Bei der Anmeldung der Errichtung einer GmbH hat das Registergericht gemäß § 9 c GmbHG zu prüfen, ob die Gesellschaft in formeller und materieller Hinsicht ordnungsgemäß errichtet ist. Es hat – u.a. – festzustellen, ob die vorgeschriebenen Einlageleistungen vor der Anmeldung erbracht sind und bei der Anmeldung endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. Mit Rücksicht darauf, daß der Gesetzgeber bei der GmbH-Novelle 1980 ausdrücklich davon abgesehen hat, eine Bankbestätigung oder einen sonstigen generellen Nachweis über die Leistung der Bareinlagen zu fordern (vgl. BT/Drucksache 8/3908 S. 71), reicht es für den Regelfall aus, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG die vorgeschriebene Versicherung abgibt, die zu erbringenden Einlagen seien vor der Anmeldung bewirkt und befänden sich in der freien Verfügung des Geschäftsführers (vgl. BGH ZIP 1991, 511, 516; BayObLG DB 1993, 2524; OLG Hamm a.a.O.).
Das Registergericht ist aber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der angegebenen Versicherung des Geschäftsführers, nähere Informationen oder Nachweise bezüglich der Einzahlung der Stammeinlage zu v...