Leitsatz (amtlich)
1. § 813 Abs. 2 BGB ist bei einem Werkvertrag auf die Zahlung des Bestellers nach Vertragsschluss und vor Fälligkeit des Werklohnanspruchs anwendbar (wie BGH v. 19.3.2002 - X ZR 125/00, BGHReport 2002, 662 = MDR 2002, 997 = NJW 2002, 2640).
2. § 272 BGB betrifft die bewusste Zahlung nach Entstehung, aber vor Fälligkeit einer Forderung.
3. Verstößt der Bauträger mit der Entgegennahme der Vergütung gegen § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 MaBV, kann dies einen Bereicherungsanspruch aus § 817 S. 1 BGB auch dann begründen, wenn der Vertrag nicht gem. § 134 BGB unwirksam ist. Ein Bereicherungsanspruch ist aber auch in diesem Fall gem. § 272 BGB ausgeschlossen, wenn der Bereicherungsgläubiger bewusst auf eine noch nicht fällige Schuld zahlt, um Vorteile aus der vorzeitigen Zahlung zu erhalten.
4. Bei einem auf Zahlung von Zwischenzinsen gerichteten Bereicherungsanspruch hat der Bereicherungsgläubiger sich die Vorteile anrechnen zu lassen, die er als Folge der vorzeitigen Zahlung durch den ebenfalls vorzeitigen Erhalt der Gegenleistung erzielt. Diese Vorteile sind im Rahmen des Bereicherungsanspruchs mit den Zwischenzinsen zu saldieren.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14d O 34/03) |
Tenor
1. Der Verhandlungstermin vom TT.MM.JJ wird aufgehoben.
2. Der Senat beabsichtigt die Berufung der Klägerin gem. § 22 Abs. 2 ZPO zurück zu weisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum TT.MM.JJ.
Tatbestand
Die Klägerin kaufte am 15.6.1998 von der Beklagten eine zu errichtende Eigentumswohnung zum Preis von 400.000 DM, der nach dem Vertrag in voller Höhe nach vollständiger Fertigstellung der Wohnung zu zahlen war. Als Zeitpunkt für die Fertigstellung der Wohnung war der 1.10.1998 vereinbart. An diesem Tag kam es weder zu einer Übergabe noch zu einer Abnahme der Wohnung, weil Streit zwischen den Parteien über verschiedene Mängel entstanden war. Da die Klägerin dringend auf die Wohnung angewiesen war, zahlte sie im Laufe des Oktober 1998 den kompletten Kaufpreis und erhielt sodann Ende Oktober 1998 den Schlüssel von der Beklagten ausgehändigt. Nach umfangreichem, auch gerichtlich ausgetragenen Streit über die Mängel kam es am 26.7.2002 zu der im Vertrag vereinbarten förmlichen Abnahme der Wohnung durch die Klägerin.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Zwischenzinsen für die Zeit von Oktober 1998 bis Juli 2002 mit der Begründung geltend, der Werklohnanspruch der Beklagten sei noch nicht bei Zahlung im Oktober 1998, sondern erst nach der Abnahme im Juli 2002 fällig gewesen; die Beklagte sei daher um die vorzeitige Nutzungsmöglichkeit des gezahlten Geldes ungerechtfertigt bereichert.
Das LG hat die Klage im Wesentlichen wegen § 813 Abs. 2, § 272 BGB abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die sie nach einem Hinweis des OLG gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen hat.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung des LG beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Soweit es auf die Anwendung bürgerlichen Rechts ankommt, ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht maßgeblich, Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB.
1. Die Berufung stützt den gelten gemachten Anspruch auf Zahlung von Zwischenzinsen ohne Erfolg auf einen Bereicherungsanspruch.
a) Das gilt zunächst wegen des von der Berufung hauptsächlich geltend gemachten Gesichtspunkts einer Zahlung vor Eintritt der Fälligkeit. Dabei kann offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Zahlungen tatsächlich die Fälligkeitsvoraussetzungen für den Werklohnanspruch vorlagen. Auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre ein Bereicherungsanspruch der Klägerin jedenfalls gem. § 813 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vorschrift, die eine "betagte Verbindlichkeit" voraussetzt, ist bei einem Werkvertrag auf die Zahlung des Bestellers nach Vertragsschluss und vor Fälligkeit des Werklohnanspruchs anwendbar (BGH v. 19.3.2002 - X ZR 125/00, BGHReport 2002, 662 = MDR 2002, 997 = NJW 2002, 2640). Gegen die Anwendbarkeit des § 813 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall wendet die Berufung ohne Erfolg ein, dass die ursprüngliche Verpflichtung durch eine neue ersetzt worden sei. Der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch wegen einer Zahlung vor Fälligkeit setzt gerade voraus, dass die Parteien im Oktober 1998 nicht wirksam eine vom ursprünglichen Vertrag abweichende Vereinbarung über die Fälligkeit der Zahlungen trafen.
Auch wenn man mit der Berufung die Auffassung vertreten wollte, dass § 813 Abs. 2 BGB nur die irrtümliche Zahlung vor Fälligkeit betrifft und weiter annehmen wollte, dass ein derartiger Fall hier nicht vorliegt, weil die Klägerin mit Blick auf den notariellen Vertrag um die noch nicht eingetretene Fälligkeit wusste, ist ein Anspruch der Klägerin jedenfalls gem. § 272 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift meint gerade die bewusste Zahlung nach Entstehung, abe...