Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 22.10.1998; Aktenzeichen 10 O 7371/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 22.10.1998 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 53.315,76 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 13.09.1997 zu bezahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 73.090,76 DM, der der Beschwer der Kläger 3.257,05 DM.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 28.3.1994 erwarben die Kläger von der Beklagten eine Eigentumswohnung in der von der dieser zu errichtenden Eigentumswohnanlage … zum Kaufpreis von 565.000,– DM. Gemäß Ziffer 5 auf Seite 7 des Vertrags war der in Raten zu zahlende Kaufpreis entsprechend § 3 MaBV u.a. erst dann zur Zahlung fällig, wenn die Vormerkung für den Käufer am Vertragsobjekt eingetragen ist. Die Beklagte rief bei den Klägern die ersten fünf Kaufpreisraten ab, die dann auch in der Zeit vom 27.7.1994 bis 16.10.1995 bezahlt wurden.
Zur Eintragung der Auflassungsvormerkung kam es erst am 9.1.1997.
Die Kläger behaupten, die Beklagte habe die Raten angefordert und entgegengenommen, obwohl sie gewußt habe, daß nicht alle Fälligkeitsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Sie selbst hätten damals keine Kenntnis von dem Vertragsverstoß gehabt. Die Kläger sind der Meinung, daß die Beklagte verpflichtet sei, die infolge der vorzeitigen Zahlungen der Kläger gezogenen Nutzungen für die Zeit von der Zahlung der ersten Rate bis zur Eintragung der Auflassungsvormerkung herauszugeben. Im einzelnen habe die Beklagte durch die Zahlungen der Kläger ihre eigenen Bankverbindlichkeiten vorzeitig zurückgeführt und sich nach eigener Einlassung folgende Zinsaufwendungen in Höhe von 56.572,81 DM erspart.
Hilfsweise stützen die Kläger die Klage darauf, daß ihnen durch die Abrufung der noch nicht fälligen Kaufpreisraten, wie sie näher ausführen, ein Schaden in Höhe von mindestens 61.471,81 DM entstanden sei.
Die Kläger beantragten,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 56.572,81 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 13.9.1997 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, von der fehlenden Fälligkeitsvoraussetzung gewußt zu haben. Zu dem Fehler sei es deshalb gekommen, weil die Kläger die einzigen Käufer von Wohnungen dieses Bauvorhabens sind, in deren Vertrag eine solche Vereinbarung getroffen worden ist. Mit allen anderen Käufern sei dagegen vereinbart worden, daß gegen Stellung einer der MaBV entsprechenden Bürgschaft die Zahlungen abgerufen werden können. Eine solche Bürgschaft sei auch von der finanzierenden Bank als Globalbürgschaft gegenüber sämtlichen Käufern – auch gegenüber den Klägern – abgegeben worden. Von dem Klagebetrag seien die anteiligen Kosten der für die Globalbürgschaft aufzubringenden Avalprovisionen in Höhe von 7.855,07 DM sowie die von den Klägern zwischen dem 1.10.1995 bis zum 9.1.1997 durch Vermietung der erworbenen Wohnung gezogenen Nutzungsvorteile in einer Gesamthöhe von 18.400,– DM abzuziehen. Mit der nach ihrer Meinung inzwischen fällig gewordenen letzten Kaufpreisrate in Höhe von 19.775,– DM erklärte die Beklagte – hilfsweise – Aufrechnung und trägt hierzu noch vor, daß die erworbene Wohnung gemäß Abnahme- und Übernahmeprotokoll vom 4.10.1995 von den Klägern abgenommen worden sei und die dabei festgehaltenen Mängel inzwischen beseitigt seien. Hinsichtlich der gerügten Balkonentwässerung liege nach einem Gutachten eines Sachverständigen kein Mangel vor. Mängel an Sonderwünschen oder nicht ausgeführte Sonderwünsche könnten die Kläger nicht geltendmachen, da die Sonderwünsche nicht um Leistungsumfang der Beklagten gehörten.
Mit Endurteil vom 22.10.1998 wies das Landgericht München II die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, daß der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, weil § 817 S. 1 BGB nicht anzuwenden sei, wenn der Zweck der fraglichen Leistung vom Gesetz nicht mißbilligt werde. Der bloße Verstoß gegen § 3 MaBV reiche vorliegend für einen Bereicherungsanspruch nicht aus. Auch § 813 Abs. 2 BGB komme, wie näher dargetan wird, vorliegend nicht zur Anwendung. Ein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung bestehe nicht, weil § 3 Abs. 1 MaBV nicht als Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sei. Aus positiver Vertragsverletzung stehe den Klägern ein Ersatzanspruch nicht zu, weil der Leistungsaustausch im Ergebnis korrekt erfolgt sei. Die im Hinblick auf § 3 MaBV vorzeitigen Zahlungen hätten sich nicht zu Lasten der Kläger ausgewirkt, weil die Beklagte, wenn der Mangel der Fälligkeit vor den Zahlungen bemerkt worden wäre, sicher sogleich die Auflassungsvormerkung hätte eintragen lassen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Prozeßziel, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 56.572,81 DM nebst 4 % Zinsen seit 13.9.1997, weiter. Zur Begründung wiederholen sie ...