Leitsatz (amtlich)

1. Der im Geburtenregister im Einklang mit dem zum Eintragungszeitpunkt gültigen materiellen Recht richtig eingetragene Geburtsname (hier Eintrag aus 1976, betreffend das Kind, in dessen Geburtsurkunde ein Eintrag zum Vater fehlte, mit dem Familiennamen seiner ledigen Mutter) unterliegt nicht deshalb der Berichtigung nach § 48 PStG, weil nachträglich Umstände (hier: Vaterschaftsanerkennungen 1976 und 1985 und die Vaterschaft feststellender Beschluss einer niederländischen "Rechtbank" aus 2013) eingetreten sind.

2. Zur Abgrenzung der auf die tatsächlichen Verhältnisse und ihre rechtliche Bewertung zum Beurkundungszeitpunkt abstellenden Berichtigung nach § 48 PStG von der Erfassung und Bewertung nachträglich eingetretener Umstände in einer den Beurkundungsinhalt verändernden - nicht der Entscheidung des Senats unterliegenden - Folgebeurkundung im standesamtlichen Fortschreibungsverfahren nach § 27 PStG

 

Normenkette

BGB § 1617 a Abs. 1; EGBGB Art. 48; FamFG § 108; FamGH § 109; PStG §§ 5, 27 Abs. 1, 3 Nr. 3, § 48

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Aktenzeichen 104 III 53/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- EUR

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 wurde am 18. Februar 1976 in Stadt 1 als Kind der ledigen Mutter A A geboren. In der am 25. Februar 1976 ausgestellten Geburtsurkunde wurde ein Vater nicht eingetragen. Am 14. Mai 1976 erklärte B B die Anerkennung der Vaterschaft, was am 26. Mai 1976 im Geburtenregister eingetragen wurde.

Im Jahr 1981 zog die Mutter des Beteiligten zu 1 mit diesem in die Niederlande und heiratete am 21. Dezember 1981 den niederländischen Staatsangehörigen C C. Dieser erklärte am 25. Februar 1985 die Anerkennung der Vaterschaft des Beteiligten zu 1. Im Personenstandsregister der Stadt Stadt 2 wurde die Anerkennung eingetragen, der Beteiligte zu 1 erwarb die niederländische Staatsangehörigkeit und führte den Familiennamen "C". Anlässlich dieses Anerkennungsverfahrens hatte die Mutter des Beteiligten zu 1 die am 25. Februar 1976 ausgestellte Geburtsurkunde, in welcher ein Eintrag zum Vater fehlt, vorlegt. Die Vaterschaftsanerkennung von B B war beim Personenstandsregister der Stadt Stadt 2 unbekannt.

Mit Beschluss vom 15. Mai 2013 wies ein niederländisches Familiengericht

- Rechtbank in Stadt 3 - einen Antrag des Staatsanwalts auf Löschung der Beurkundung über die von C C erklärte Anerkennung zurück und stellte weiter fest, dass die Vaterschaftsanerkennung vom 25. Februar 1985 durch C C rechtswirksam ist. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Zwischenzeitlich war der Beteiligte zu 1 nach Deutschland zurückgekehrt und hatte seinen Wohnsitz in Stadt 4 genommen. Im Jahr 2011 wurde ein Kind des Beteiligten zu 1 geboren, der Beteiligte zu 1 hat seine Vaterschaft anerkannt. Ein entsprechender Eintrag in der Geburtsurkunde des Kindes wurde ebenso wie eine von dem Beteiligten zu 1 geplante Eheschließung von der Stadt Stadt 4 wegen ungeklärter Namensführung des Beteiligten zu 1 abgelehnt. Im Melderegister der Stadt Stadt 4 wird der Beteiligte zu 1 mit der niederländischen Staatsangehörigkeit geführt.

Unter Berufung auf den Beschluss der Rechtbank in Stadt 3 beantragte der Beteiligte zu 1 am 19. Januar 2015 gegenüber dem Beteiligten zu 2 die Berichtigung seines Geburtsnamens von A in C. Diesem Antrag entsprach der Beteiligte zu 2 nicht und teilte dem Beteiligten zu 1 mit, dass eine Berichtigung nicht in Betracht komme, da der Beteiligte zu 1 den Geburtsnamen C für den deutschen Rechtsraum wegen der bereits zuvor erklärten und wirksamen Vaterschaftsanerkennung durch B B nicht wirksam erworben habe. Der Eintrag im Geburtenregister über den Vater des Beteiligten zu 1 sei von Anfang an richtig gewesen.

Mit Schriftsatz vom 05. Juni 2015 hat der Beteiligte zu 1 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Verpflichtung des Beteiligten zu 2 zur Bescheidung seines Berichtigungsantrages gestellt. Nachdem der Beteiligte zu 2 angekündigt hat, den Antrag des Beteiligten zu 1 in der Sache abzulehnen, ist das Verfahren sodann an das Amtsgericht Duisburg verwiesen worden. Das Verfahren hat zeitweilig geruht, um ein Verfahren nach Art. 48 EGBGB durchzuführen. Die für jenes Verfahren zuständige Stadt Stadt 4 hat die Aufnahme einer Erklärung gemäß Art. 48 EGBGB mit der Begründung abgelehnt, dass es an dem Eintrag des in den Niederlanden erworbenen Namens C in einem Personenstandsregister fehle.

Der Beteiligte zu 1 hat die Auffassung vertreten, ihm könne nicht zugemutet werden, in Deutschland ein Verfahren zur Aberkennung der Vaterschaft des B B durchzuführen. Würde in einem deutschen Verfahren eine von der Entscheidung des Gerichts in Stadt 3 abweichende Entscheidung ergehen, käme er als EU-Bürger in die Situation, dass der gleiche Sachverhalt in zwei EU-Staaten unterschiedlich beurteilt werde. EU-Mitgliedsstaaten dürften einen Unionsbürger jedoch nicht dazu zwingen, je nach Mitgliedsstaat einen unterschiedlichen Namen zu führen. Weite...

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