Leitsatz (amtlich)

1. Zur - mittels der Aufnahme von Folgebeurkundungen durchzuführenden - Berichtigung von Eintragungen im Geburtenregister zum Vater nachdem sowohl die Anwendung deutschen Rechts als auch die Anwendung serbischen Rechts als auch die Anwendung des Rechts der Föderation von Bosnien und Herzegowina übereinstimmend zur rechtlichen Vaterschaft eines anderen Beteiligten geführt hat sowie des Familiennamens eines weiteren Kindes nach der für das erste Kind getroffenen Namensbestimmung unter Anwendung deutschen und alternativ zur Anwendung kommenden serbischen Rechts.

2. In dem ausschließlich die (Un-) Richtigkeit von Einträgen betreffenden Verfahren nach § 48 PStG kann allein deren Berichtigung angeordnet werden, nicht aber eine Eintragung über die Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung erfolgen oder die Vaterschaftsanerkennung als gegenstandslos erklärt werden.

3. Zur regelmäßig wohlwollenden Auslegung des gestellten Verfahrensantrags dahin, dass der Erklärende das nach der erkennbaren Interessenlage erstrebte Ergebnis (hier: Berichtigung des vorhandenen Eintrages über einen Beteiligten als Kindsvater) erreichen will.

 

Normenkette

BGB § 1592 Nrn. 1-2, § 1594 Abs. 4, § 1599 Abs. 1-2, § 1617 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 19 Abs. 1; FamFG §§ 23, 58 ff., § 107 Abs. 1 S. 2; Familiengesetz der Föderation von Bosnien und Herzegowina Art. 54 Abs. 1 Fassung: 2005-06-06, Art. 55 Fassung: 2005-06-06, Art. 61 Abs. 1 Fassung: 2005-06-06; Familiengesetz von Serbien aus 2005 Art. 45 Abs. 1, 4, Art. 345; PStG § 21 Abs. 3 Nrn. 2-3, § 27 Abs. 3 Ziff. 6, Abs. 4 S. 1, §§ 47, 48 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Krefeld (Aktenzeichen 56 III 2/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4, 5 und 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 11. August 2017 sowie deren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld wie folgt neu gefasst:

Die Berichtigung des Eintrages im Geburtenregister des Standesamts Krefeld Nr. G 468/2016 über das am 07. Januar 2016 geborene Kind durch nachfolgende Eintragungen wird angeordnet:

Folgebeurkundung 4: Herr A... ist nicht Vater des Kindes.

Folgebeurkundung 5: Vater des Kindes ist Herr F.... B...

Folgebeurkundung 6: Das Kind führt den Familiennamen "B...".

Hinweise: Geburt des Vaters, 24.07.1983 in C.../Serbien, Eheschließung der Eltern: 06.10.2012 in D.../Serbien, E..., Nr. 633/2012.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten zu 4, 5 und 6; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 4 ist die Mutter des am 07. Januar 2016 in Krefeld geborenen Beteiligten zu 5. Die Beteiligte zu 4 ist serbische Staatsangehörige.

Bereits vor der Geburt, nämlich am 03. Dezember 2015, hatte der Beteiligte zu 3 eine notariell beurkundete Vaterschaftsanerkennungserklärung abgegeben. Er wurde am 31. März 2016 als Vater des Beteiligten zu 5 im Geburtenregister eingetragen. Er hat die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit.

Vor ihrer Einreise nach Deutschland hatte die Beteiligte zu 4 am 06. Oktober 2012 in Serbien den Beteiligten zu 6 geheiratet. Dieser ist ebenfalls serbischer Staatsangehöriger. Aus dieser Beziehung stammen die beiden Kinder G... B..., geboren am 27. Juni 2005, und H... B..., geboren am 07. Oktober 2008. Die Ehe der Beteiligten zu 4 und 6 wurde am 10. Februar 2016 durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts C... in Serbien geschieden.

Nachdem die Beteiligte zu 4 nicht beim beteiligten Standesamt erschienen war, um die Geburt beurkunden zu lassen, wurde am 30. März 2016 das Kind im Geburtenregister mit dem Geburtsnamen "I..." und dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" und ohne Vornamen eingetragen, zur Mutter wurden der Familienname der Beteiligten zu 4 mit dem Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" und ihr Vorname eingetragen. Eintragungen zum Vater erfolgten nicht.

Die Beteiligte zu 4 erschien am Folgetag beim beteiligten Standesamt und legte einen serbischen Nationalpass, ihre internationale Geburtsurkunde, in welcher ein Hinweis auf die Scheidung der Ehe mit dem Beteiligten zu 6 enthalten war, sowie die Vaterschaftsanerkennungserklärung des Beteiligten zu 3 nebst Identitätsnachweis für letzteren vor.

Daraufhin erfolgten am 31. März 2016 insgesamt drei Folgebeurkundungen im Geburtenregister: mit der Folgebeurkundung 1 wurde die Beteiligte zu 4 als Mutter des Beteiligten zu 5 ohne den Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" eingetragen. Mit der Folgebeurkundung 2 wurde der Vorname des Beteiligten zu 5 eingetragen. Mit der Folgebeurkundung 3 wurde der Beteiligte zu 3 als Kindsvater eingetragen.

Weiter wurden Hinweise zu den Geburten der Beteiligten zu 4 und des Beteiligten zu 3, zur Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 5 und der des Beteiligten zu 3 sowie auf die Namensführung des Beteiligten zu 5 nach deutschem Recht eingetragen.

Mit der Begründung, die Ehescheidung erst nach der Geburt des Beteilig...

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