Leitsatz (amtlich)
1. Die Ausnahmetatbestände des § 110 Abs. 1 EnWG sind eng auszulegen, da der Gesetzgeber nur bestimmte Objektnetze und nicht sämtliche - nicht der allgemeinen Versorgung dienende - Arealnetze von der Regulierung ausnehmen wollte.
2. Als Dienstleistungsnetz i.S.d. § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG kann nur ein Netz privilegiert sein, das dazu dient, durch einen gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versorgen, so dass ein rein versorgungsbezogener Geschäftszweck nicht ausreicht.
3. Ein Eigenversorgungsnetz i.S.d. § 110 Abs. 1 Nr. 3 EnWG liegt nur dann vor, wenn die Versorgung des Letztverbrauchers aus einer ausschließlich oder überwiegend für ihn errichteten und betriebenen Stromerzeugungsanlage erfolgt. Da der Gesetzgeber der Eigenversorgung durch eine eigene Stromerzeugungsanlage das so gen. Contracting gleichstellen wollte, fallen hierunter auch solche Netze, durch die der Letztverbraucher aus einer nicht von ihm selbst, sondern von einem Contractor betriebenen Stromerzeugungsanlage versorgt wird. Nicht ausreichend ist es, dass allein das Netz von einem Contractor errichtet und betrieben wird.
Normenkette
EnWG § 110 Abs. 1, 3
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 23.12.2005 gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde vom 22.11.2005 zum Aktenzeichen 421 - § 110 EnWG - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin und der weiter beteiligten Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Nr. 18 EnWG, deren Geschäftstätigkeit nach ihrem Internetauftritt u.a. auf den Betrieb von Arealnetzen gerichtet ist. Sie versorgt den Gewerbebetrieb der I. GmbH im D. der C. Park mit Elektrizität. Im Jahre 2000 wurde sie von der I. GmbH, die Dienstleistungen für Benutzer des Internets erbringt und für die Versorgung ihrer Rechenzentren sehr leistungsfähige und besonders ausfallsichere Elektrizitätsanschlüsse benötigt, damit beauftragt, entsprechende Elektrizitätsversorgungsanlagen herzustellen, weil die hierfür erforderlichen Anschlussleistungen über das normale Verteilungsnetz der Stadtwerke D. nicht bereitgestellt werden konnten. Sie errichtete zwei Mittelspannungsleitungen von dem Umspannwerk H. in H. zum C. Park, die dort an Schaltfelder in der sog. Übergabestation angeschlossen sind. Von dieser aus führen Leitungen zu den Anschlusspunkten in den Gebäuden der I. GmbH, in denen diese über ein eigenes Hausnetz verfügt.
Unter dem 11.10.2005 hat die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin den Antrag gerichtet, festzustellen, dass es sich bei diesen von ihr unterhaltenen Mittelspannungselektrizitätsversorgungsanlagen um ein Objektnetz i.S.d. § 110 Abs. 1 EnWG handelt. Diesen Antrag hat die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 22.11.2005 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Netz handele es sich weder um ein Objektnetz i.S.d. § 110 Abs. 1 EnWG noch um ein Netz zur Eigenversorgung i.S.d. § 110 Abs. 1 Nr. 3 EnWG. Die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG seien schon deshalb nicht erfüllt, weil das Netz nicht dazu diene, durch einen gemeinsamen übergeordneten Geschäftszweck bestimmbare Letztverbraucher mit Energie zu versorgen. Es gehe hier nur um die Versorgung einer einzigen Abnehmerin auf dem Gelände des C. Parks. Ebenso wenig handele es sich um eine Anlage zur Eigenversorgung, denn die Beschwerdeführerin beziehe den Strom nicht aus einer exklusiv oder überwiegend für die Versorgung ihrer Abnehmerin errichteten Erzeugungsanlage.
Gegen diesen bei ihr am 24.11.2005 eingegangenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit einem per Telefax vorab am 23.12.2005 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die sie unter dem 24.1.2006 begründet hat.
Sie ist der Auffassung, nicht den Vorschriften zur Regulierung des Netzbetriebes nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 15.7.2005 zu unterliegen. Es sei schon zweifelhaft, ob ihre Elektrizitätsanlagen als Netz i.S.d. § 3 Nr. 16 EnWG und nicht nur als Gesamtheit aus Leitungen und Schaltanlagen anzusehen seien, die nicht der Regulierung nach Teil 3 des Energiewirtschaftsgesetzes unterfallen. Der Begriff des Netzes sei nicht definiert, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch müsse es sich um ein "System von netzartig verzweigten Verteilungsleitungen mit den dazugehörenden Einrichtungen" handeln. Ein verzweigtes, über eine Vielzahl von Verknüpfungspunkten verfügendes Leitungssystem habe sie indessen nicht errichtet. Ihre Anlagen seien eher als Verbindungsleitungen mit Zusatzanlagen einzuordnen. Selbst wenn es sich aber um ein Netz handele, seien die Voraussetzungen eines Objektnetzes nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG gegeben. Das Netz befinde sich auf einem räumlich zusammengehörenden privaten Gebiet, dem C. ...