Leitsatz (amtlich)
Ist ein Sachverständigengutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel nur zum Teil verwertbar, erhält der Sachverständige für solchen Zeitaufwand und bare Aufwendungen eine Vergütung, die auf den vom Gericht verwerteten bzw. verwertbaren Teil seiner Leistung entfallen. Die Vergütung ist in diesem Fall konkret unter Benennung der vom Gericht für bestimmungsgemäß verwertbar erachteten Leistungsteile zu errechnen.
Normenkette
JVEG § 8a
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 7 O 130/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 26. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Zwar hat die Qualität der Sachverständigenleistung auf die Höhe der zu gewährenden Vergütung regelmäßig keinen Einfluss. Der vom Gericht bestellte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf das Werk des Sachverständigen, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt (BGH
NJW 1976, 1154 f.). Deshalb sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen; es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen. Der Vergütungsanspruch ist gem. § 8a Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 JVEG aber ausnahmsweise dann zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und das Gutachten deshalb im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt (§ 8a Abs. 2 S. 2 JVEG).
Ist das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel nur zum Teil verwertbar, erhält der Sachverständige für solchen Zeitaufwand und bare Aufwendungen eine Vergütung, die auf den verwerteten bzw. verwertbaren Teil seiner Leistung entfallen (vgl. Schneider, JVEG, 2. Aufl. 2014, § 8a Rn. 28). Die Vergütung ist in diesem Fall konkret unter Benennung der vom Gericht für bestimmungsgemäß verwertbar erachteten Leistungsteile zu errechnen.
Den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen werden die Ausführungen der Einzelrichterin der Kammer im angefochtenen Beschluss im Ergebnis gerecht. Zutreffend hat das Landgericht dem Sachverständigen nur für den Aufwand, der auf die Beantwortung der Beweisfrage 4 entfällt, eine Vergütung zuerkannt. Im Übrigen ist das Gutachten inhaltlich objektiv unbrauchbar und deswegen nicht zu vergüten.
Nach dem unmissverständlich formulierten Beweisbeschluss vom 28. April 2015 (Ziff. IV 1. bis 3., Bl. 251 GA) hatte der Sachverständige die übliche Vergütung für im Beweisbeschluss im Einzelnen bezeichnete Werkleistungen zu ermitteln. Die Beweisfrage hat der Sachverständige weder in seinem Gutachten vom 18. November 2016 noch in der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Gericht in prozessverwertbarer Weise beantwortet. Vielmehr offenbart der Sachverständige, indem er in seinem Schreiben vom 3. Juli 2018 (Bl. 424 GA) seine Verwunderung darüber zum Ausdruck bringt, warum denn die von ihm (ohne jede Begründung) im Gutachten ausgewiesenen Baupreise vom Gericht nicht als "übliche Vergütung" akzeptiert würden, dass seine Ausarbeitungen inhaltlich bereits im Ansatz an der Beweisfrage vorbeigehen. Das Fehlverständnis des Sachverständigen kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass er die lediglich Präzisierungen der ursprünglichen Fragestellung enthaltende gerichtliche Verfügung vom 4. Juli 2017 (Bl. 381 f GA) als ergänzenden Auftrag bzw. "neuen Beweisbeschluss" verstanden wissen will (Schriftsätze vom 5. Dezember 2017, Bl. 391 GA, und 17. August 2018, Bl. 441 GA).
Ob bzw. inwieweit der Sachverständige die gerichtliche Fragestellung aus dem Beweisbeschluss vom 28. April 2015 bereits nicht hinreichend zur Kenntnis genommen oder fehlinterpretiert hat, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, welcher Verschuldensgrad dem ggf. zugrundeliegt. Denn § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG stellt nicht darauf ab, dass die mangelhafte Leistung auf einem pflichtwidrigen oder grob fahrlässigen Verhalten des Sachverständigen beruht. Es genügt, dass die Leistung - wie vorliegend - wegen Mangelhaftigkeit durch die heranziehende Stelle unverwertbar ist.
Soweit der Sachverständige einwendet, er sei angesichts dessen, dass von den Parteien angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, gar nicht in der Lage gewesen, einzelne Beweisfragen zu beantworten, hätte der Sachverständige das Gericht auf diesen Punkt hinweisen und von einer (offensichtlich überflüssige Kosten verursachenden) weiteren Bearbeitung der Sache so lange absehen müssen, bis alle Unterlagen vorgelegt worden sind, die zu einer fundierten Beantwortung der Beweisfra...