Entscheidungsstichwort (Thema)

Tragung der Kosten der Instandhaltung eines auf einem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück errichteten Garagengebäudes – wie z.B. das Dach – gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum, auch wenn die Garagen dem Sondereigentum nur eines Wohnungseigentümers zugeordnet sind, und unabhängig davon, ob die Garagen freistehend oder im Anschluss an das Wohngebäude errichtet worden sind.

2. Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der tragenden Teile des Garagengebäudes sind insoweit – mangels anderweitiger Bestimmung in der Teilungserklärung oder späterer Vereinbarung – gem. § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen, auch wenn in der Teilungserklärung bestimmt ist, für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums müssten die jeweiligen Eigentümer aufkommen.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 23.07.2003; Aktenzeichen 11 T 75/03, 11 T 47/03)

LG Duisburg (Beschluss vom 09.07.2003; Aktenzeichen 11 T 75/03, 11 T 47/03)

AG Duisburg (Aktenzeichen 35 II 41/02 WEG, 35 II 44/02 WEG)

 

Tenor

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1)–5) und 6)–7) haben die gerichtlichen Kosten des dritten Rechtszuges zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 3.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1)–15) bilden die durch Teilungserklärung vom 20.11.1979 gegründete o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft.

In der Teilungserklärung hat der teilende Eigentümer u.a. zu 1) einen Miteigentumsanteil von 4.000/10.000 gebildet verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen

a) im Dachgeschoss I bestehend aus einem Wohnraum, Kinderzimmer, WC, Küche, Diele, Flur, Schlafflur, Bad, Schlafzimmer, Zimmer Austritt und Terrasse,

b) im Dachgeschoss D Wohnung links bestehend aus einem Wohnraum, zwei Kinderzimmern, Küche, Bad, Schlafzimmer, Flur, Austritt,

c) im Dachgeschoss D Wohnung rechts bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, Flur, Austritt

im Aufteilungsplan mit Nr. 1) bezeichnet und Gewerberäumen im Erdgeschoss nebst Lager und Garagen Nr. 1, 2, 3, 4, 5 sowie Vorrats- und Kellerräumen Nr. 1 (rot schraffiert).

Dieser Miteigentumsanteil wird von den Beteiligten zu 8) und 9) gehalten.

In der Teilungserklärung ist unter III.4 weiter Folgendes bestimmt: Für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums und der Sondernutzungsrechten unterliegenden Grundstücksteile kommen die jeweiligen Eigentümer/Nutzungsberechtigten auf. Dies gilt entspr. für die Außenseiten des Balkons im Obergeschoss und die Außenseiten aller Fenster.

In einer Versammlung vom 16.5.2002 haben die Wohnungseigentümer mit Mehrheit unter TOP 7 den nachfolgenden Beschluss gefasst:

„Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, die Sanierung der Garagendächer in Anlehnung an das Angebot der Firma B. vornehmen zu lassen. Der Verwalter wird gebeten, zwei weitere Angebote zu dieser Maßnahme einzuholen. Die Auftragsvergabe erfolgt nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat.”

Die Beteiligten zu 1)–5) und 6) und 7) haben – in verschiedenen Verfahren – beantragt, den Beschluss zu TOP 7 vom 16.5.2002 für ungültig zu erklären.

Sie haben die Auffassung vertreten, bei den Garagen handele es sich um abgesondertes Miteigentum bzw. Sondereigentum, die Instandhaltung und Instandsetzung der Dächer seien daher allein Sache der einzelnen Eigentümer N. und Ni.

Das AG hat mit Beschlüssen vom 11. und 17.2.2003 den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.5.2002 zu TOP 7 für ungültig erklärt. Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 8) und 9) hat das LG am 9. und 23.7.2003 die amtsgerichtlichen Entscheidungen abgeändert und die Anträge der Beteiligten zu 1)–5) und 6) und 7) auf Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 7 zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des LG richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1)–5) und 6) und 7), die beim Senat zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbunden worden sind.

Die Beschwerdeführer wiederholen ihr früheres Vorbringen und sind weiter der Auffassung, das LG habe die Garagendächer zu Unrecht als gemeinschaftliches Eigentum angesehen. Dem jeweiligen Sondereigentum seien aufgrund der frei stehenden Bauweise der Garagen auch sämtliche konstruktiven Teile, somit auch das Dach zugewiesen. Im Übrigen sei aus den Regelungen in der Teilungserklärung ersichtlich, dass erkennbar gewollt war, dass die Sondereigentümer allein für die Instandsetzung der Garagen aufkommen sollten.

Die Beteiligten zu 8) und 9) sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das gem. § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. § 27 FGG.

1. Das LG hat – in beiden Verfahren – ausgeführt, das Dach der fünf nebeneinander liegenden Garagen sei Gemeinsc...

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