Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beseitigungsanspruch bei Mauerdurchbruch und Terrassenmarkise
Verfahrensgang
AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen 27 II 2/93 WEG) |
LG Duisburg (Aktenzeichen 9 T 27/93) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde findet nicht statt.
WERT: 3.000,– DM.
Gründe
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
I. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner aufgegeben, den an der Außenwand seines Badezimmers angebrachten Ventilator auf seine Kosten zu entfernen. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.
Die Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Bei der Herstellung des Mauerdurchbruchs für die Einbringung eines Ventilators und bei der Anbringung der Lamellenabdeckung an der Außen-(Straßen-)seite des Hauses durch den Antragsgegner handelt es sich um ohne Zustimmung des Antragstellers vorgenommene bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG.
Ein Miteigentümer kann nach §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 1004 BGB die Beiseitigung solcher ohne seine Zustimmung erfolgten baulichen Veränderungen verlangen, wenn er hierdurch einen über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil erfahrt, wobei unter Nachteil Jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen ist.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen für einen solchen Beseitigungsanspruch hier bejaht,
- weil durch den Eingriff in die Bausubstanz Schwachstellen an der Fassade geschaffen würden (Eindringen von Feuchtigkeit, Wasser lauf spuren),
- weil die Ventilatoröffnung an der Straßenfront unansehnlich und störend sei und
- weil die Öffnung auch sachlich nicht notwendig sei.
Diese Beurteilung läßt im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Zwar hat das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob es im konkreten Fall wegen der Ventilatoröffnung zu Feuchtigkeit im Mauerwerk oder zu Wasserlaufspuren kommen kann. Hierauf kommt es Jedoch für die Entscheidung nicht an.
Das Landgericht hat nämlich auch festgestellt, daß die Ventilatoröffnung unansehnlich und störend ist, so daß schon deshalb eine nicht nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung für den Miteigentümer vorliegt. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung ist nach den bei den Akten befindlichen Fotografien zumindest vertretbar und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bei seiner Beurteilung auf eine Ortsbesichtigung verzichtet und sich allein auf die bei den Akten befindlichen Fotografien gestützt hat. Diese Fotografien sind von dem Antragsgegner selbst eingereicht worden. Daß die Bilder die örtlichen Verhältnisse verfälscht wiedergeben oder sonstwie einen unzutreffenden Eindruck erwecken, ist von keinem Beteiligten geltend gemacht. Die vorgelegten Bilder waren deshalb eine ausreichende Entscheidungsgrundlage (vgl. auch Senat in NJW 1993, 1274, 1275). Es ist schließlich auch kein Rechtsfehler, daß das Landgericht den Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 8.6.1993 in diesem Zusammenhang nicht besonders erwähnt hat. Der Antragsteller hatte dort vorgetragen, daß zwar durch den Ventilator das äußere Erscheinungsbild des Hauses nicht wesentlich beeinträchtigt werde, daß aber von dem Ventilator nicht hinnehmbare Immissionen ausgingen. Ein solcher Vortrag (also hier der Vortrag zur optischen Beeinträchtigung) kann allenfalls ein Indiz für die Beurteilung der Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung sein. Die Auffassung des Antragsgegners, daß das Gericht wegen eines solchen Vortrags gehindert sei, den Sachverhalt aufgrund eigener Anschauung eigenständig (anders) zu beurteilen, ist nicht zutreffend. Für die Beurteilung des Gerichts sind nicht die individuellen Einschätzungen der Beteiligten ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in einer entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGHZ 116, 392, 396).
Schließlich hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, daß die Ventilator Öffnung auch nicht unvermeidbar ist. Insoweit kann auf den angefochtenen Beschluß verwiesen werden.
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, daß es bei diesem Teil der Entscheidung darum geht, daß die Maueröffnung wieder ordnungsgemäß geschlossen wird. So ist die Entscheidung auch gemeint.
II. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner außerdem aufgegeben, die von ihm über seiner ebenerdigen Terrasse angebrachte Markise auf seine Kosten zu entfernen. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluß auch diese Entscheidung bestätigt.
Das Landgericht hat den Beseitigungsanspruch deshalb bejaht, weil
- durch die Markise Schwachstellen an der Fassade geschaffen würden (Eindringen von Feutigkeit, Wasserlaufspuren),
- die Markise o...